(1) 1Die LPG können mit anderen Interessenten gemeinsame Betriebe zur Verarbeitung, Veredlung und zum Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse und Einrichtungen für Dienstleistungen auf dem Lande sowie andere Betriebe gründen und betreiben. 2Sie können sich an Betreiben Dritter beteiligen.

 

(2) Zur Mitfinanzierung gemeinsamer Betriebe sowie zur Beteiligung an Betreiben Dritter kann die LPG Genossenschaftsanteile gemäß § 23a ausgeben.

 

(3) Für die Registrierung der gemeinsamen Betriebe sind die dafür geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge