Entscheidungsstichwort (Thema)

sozialgerichtliches Verfahren. erlaubnisbedürftige Rechtsberatung. Rentenberater. Schwerbehindertenrecht. Beschwerde gegen Ausschluss. Kostenentscheidung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine Erlaubnis als "Rentenberater" nach Art 1 § 1 Abs 1 S 2 des Rechtsberatungsgesetzes schließt das Tätigwerden auf dem Gebiet des Schwerbehindertenrechts ein.

2. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob ein konkretes Schwerbehindertenverfahren in einem sachlichen Zusammenhang mit einem Rentenverfahren steht.

3. Wenn sowohl der Kläger als auch der ihm vertretende Rentenberater gegen den Ausschluss von der Vertretung Beschwerde einlegen, richtet sich die Kostenentscheidung einheitlich nach § 193 SGG, nicht nach § 197a SGG. Ein Ausspruch über die Kostenerstattung ergeht nur hinsichtlich des nicht am Hauptsacheverfahrens beteiligten Rentenberaters.

 

Tenor

Der Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 07.11.2006 wird aufgehoben.

Die Staatskasse hat dem Beschwerdeführer zu 2) die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob das Sozialgericht Freiburg (SG) den Beschwerdeführer (BF) zu 2) zu Recht von der Vertretung des Klägers im Rechtsstreit S 10 SB 3244/06 ausgeschlossen hat.

Mit Bescheid vom 24.09.2003 stellte der Beklagte bei dem BF zu 1) den Grad der Behinderung (GdB) nach dem Neunten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB IX) mit 100 sowie eine außergewöhnliche Gehbehinderung seit 01.03.2003 fest. Mit Bescheid vom 27.03.2006 und Widerspruchsbescheid vom 08.06.2006 lehnte es der Beklagte ab, gem. § 44 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuchs rückwirkend ab 19.08.1998 eine außergewöhnliche Gehbehinderung sowie den GdB mit 90 festzustellen.

Dagegen erhob der Kläger am 04.07.2006 Klage zum SG. Mit Schriftsatz vom 23.10.2006 zeigte der BF zu 2) unter Vorlage einer Prozessvollmacht die Vertretung des Klägers im Rechtsstreit an. Ihm ist durch Verfügung des Präsidenten des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten vom 14.09.1983 die Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten erteilt worden. Die Erlaubnis hat u. a. folgenden Wortlaut:

“M. E. ...ist am 15.6.1983 aufgrund des Artikels 1 § 1 des Rechtsberatungsgesetzes (RBerG) die Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich der Rechtsberatung, als Rentenberater gemäß Artikel 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 RBerG erteilt worden.

Jede Betätigung auf Rechtsgebieten, auf welche sich diese Erlaubnisurkunde nicht erstreckt, kann nach § 8 RBerG... als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

...„

Nach Verlegung des Geschäftssitzes des BF zu 2) verfügte der Präsident des Landgerichts Freiburg in Berichtigung seines Umzulassungsbeschlusses vom 07.05.1993 mit Beschluss vom 10.02.1994 u. a. :

“Die vom Präsidenten des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten am 14.09.1983 erteilte Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich der Rechtsberatung, als Rentenberater nach Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 RBerG bleibt unberührt mit der Maßgabe, dass die Erlaubnis nunmehr für die Stadt Waldkirch anstelle der Stadt Berlin als Geschäftssitz erteilt wird„.

Mit Verfügung vom 05.08.1993 gestattete ferner der Präsident des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG) dem BF zu 2) im Rahmen der Erlaubnisse des Präsidenten des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten vom 14.09.1983 und des Präsidenten des Landgerichts Freiburg vom 07.05.1993 das mündliche Verhandeln vor allen 8 Sozialgerichten des Landes Baden-Württemberg und vor dem LSG.

In der mündlichen Verhandlung vom 07.11.2006 äußerte der Vorsitzende der 10. Kammer des SG Zweifel an der Befugnis des - im Termin anwesenden - BF zu 2), den Kläger im vorliegenden Rechtsstreit zu vertreten, weil kein Bezug zu einer für den Kläger erheblichen rentenrechtlichen Angelegenheit erkennbar sei. Der BF zu 2) wies darauf hin, er sehe die ihm erteilte Erlaubnis als umfassend an. Das SG verkündete sodann folgenden Beschluss: “Rentenberater E. wird als Prozessvertreter des Klägers gemäß § 73 Abs. 6 SGG i. V. m. § 157 ZPO in diesem Verfahren zurückgewiesen„. In den Gründen führt das SG aus, die dem BF zu 2) erteilte Erlaubnis nach Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 RBerG erstrecke sich nicht auf die geschäftsmäßige Vertretung in einem Klageverfahren, das um den Zeitpunkt der Zuerkennung des Nachteilsausgleichs aG und der Anhebung des GdB auf 90 geführt werde. Nach dem durch das Fünfte Gesetz zur Änderung der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) vom 08.08.1980 (BGBL. I S 1503) eingefügten Satz 2 der Vorschrift werde die Erlaubnis jeweils für einen Sachbereich erteilt, und zwar nach Nr. 1 unter anderem Rentenberatern. Durch diese Neuregelung sei der Beruf des Vollrechtsbeistandes für Neubewerber geschlossen und die künftige Zulassung zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten auf Teilerlaubnisse beschränkt worden. Die Reichweite einer danach ergangenen Bestellung sei im konkreten Einzelfall der Erlaubnisurkunde zu entnehmen, die nach dem RBerG erla...

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