Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtsverfahren. Antrag auf Ablehnung eines Richters ohne Nennung eines Ablehnungsgrundes. Weigerung eines Klägers hinsichtlich der Stellung eines Sachantrages
Leitsatz (amtlich)
Ist nicht erkennbar, welches Begehren mit der Berufung verfolgt wird und weigert sich der Berufungsführer, einen Sachantrag zu stellen, fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis für das Berufungsverfahren.
Orientierungssatz
1. Wenn kein Ablehnungsgrund genannt wird, ist ein Ablehnungsgesuch unzulässig.
2. Weigert sich ein Kläger, einen Sachantrag zu stellen, ist sein wirklicher Wille zu klären.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 24.04.2014 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
I. Zwischen den Beteiligten ist zuletzt noch die Verpflichtung der Beklagten zur Vormerkung von Berücksichtigungszeiten für den Zeitraum vom 01.01.2001 bis 01.06.2004 im Streit gewesen.
Die 1950 geborene Klägerin übte im streitigen Zeitraum eine selbständige Tätigkeit aus (Betreiberin mehrerer Drogeriemärkte). Ausweislich der von ihr erstmals im Klageverfahren vorgelegten Einkommensteuerbescheide erzielte sie aus dieser selbständigen Tätigkeit 2001 ein Einkommen i. H. v. 43.490,00 DM, 2002 ein Einkommen i. H. v. von 18.758,00 €, 2003 ein solches i. H. v. 35.406,00 € und 2004 eine solches i. H. v. 40.019,00 €. Die Klägerin legte daneben zwischen 2001 und 2004 keine Pflichtbeitragszeiten zurück.
Ein erstes Klageverfahren beim Sozialgericht Freiburg wegen der Feststellung von Kindererziehungszeiten bzw. Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung für die am 02.06.1994 geborene Tochter S.-A. für die Zeit bis zum Februar 1998 (S 4 R 2730/03) fand sein Ende durch gerichtlichen Vergleich, in welchem die Beklagte weitere Berücksichtigungszeiten innerhalb des Zeitraums bis 1998 anerkannte. Am 31.03.2011 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Rentenauskunft sowie die Klärung der Berücksichtigungszeiten auch für den Folgezeitraum. Sie teilte dabei mit, es habe sich im Verhältnis zu den früheren Angaben nichts geändert. Mit Bescheid vom 07.04.2011 stellte die Beklagte die Beitragszeiten bis 31.12.2004 fest, soweit sie nicht bereits früher festgestellt worden sind. Die Prüfung der Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten bzw. Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung habe ergeben, dass die Zeit vom März 1998 bis Juni 2004 nicht als Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung vorgemerkt werden könne, weil in dieser Zeit eine mehr als geringfügige selbständige Tätigkeit ausgeübt worden sei und keine Pflichtbeiträge vorhanden seien. Hinsichtlich der festgestellten Zeiten wird auf den Bescheid verwiesen. Gegen die Ablehnung der Anerkennung von Berücksichtigungszeiten für den Zeitraum 01.03.1998 bis 01.06.2004 legte die Klägerin Widerspruch ein, welchen sie nicht begründete und den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 03.08.2011 zurückwies.
Die Klägerin hat hiergegen am 11.08.2011 Klage beim Sozialgericht Freiburg erhoben, mit welcher sie weiterhin die Anerkennung von Kinderberücksichtigungszeiten für den Zeitraum vom März 1998 bis einschließlich 01.06.2004 begehrt hat. Zur Begründung hat sie vorgetragen, sie habe keine hauptberufliche selbständige Erwerbstätigkeit neben den Zeiten der Kindererziehung ausgeübt. Nachdem die Klägerin die Einkommensteuerbescheide für 1998 bis 2004 vorgelegt hat, hat die Beklagte die Zeit vom 01.07.1997 bis 31.12.2000 als Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung auf Grund der darin nachgewiesenen geringfügigen selbständigen Tätigkeit anerkannt. Dieses Anerkenntnis hat die Klägerin angenommen (Bl. 61 SG-Akte). Mit Urteil vom 24.04.2014 hat das Sozialgericht die Klage, bezogen auf den Zeitraum vom 01.01.2001 bis 01.06.2004, abgewiesen. Die Klägerin habe während der noch streitigen Zeit vom 01.01.2001 bis 01.06.2004 auf Grund der Höhe des von ihr erzielten Einkommens unstreitig eine mehr als nur (i. S. des § 8 Viertes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IV) geringfügige selbständige Tätigkeit ausgeübt. Auch sei die Zeit nicht mit Pflichtbeiträgen belegt. Eine Anerkennung als Berücksichtigungszeit scheide deshalb gemäß § 57 Satz 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) aus. Die gesetzliche Regelung verstoße auch nicht gegen Verfassungsrecht. Insoweit werde auf die überzeugende Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 24.10.2013, B 13 R 1/13 R, in SozR 4-2600 § 57 Nr. 1) verwiesen.
Gegen das der Klägerin am 22.05.2014 zugestellte Urteil hat diese am 11.06.2014 Berufung eingelegt. Sie hat mitgeteilt, das Anerkenntnis der Beklagten werde angenommen, denn über das Jahr 2000 hinaus sei auf Grund der Einkommenssituation nach den gegenwärtig geltenden gesetzlichen Vorschriften kein Anerkenntnis möglich. Allerdings sei der Rechtsstreit für sie nicht erledigt. Es sei gegenwärtig nicht bekannt und hier wäre ein Hinweis des...