Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Sozialversicherung. Statusfeststellungsverfahren. Versicherungsträger der einzelnen Versicherungszweige. keine notwendige Beiladung
Leitsatz (amtlich)
In Rechtsstreitigkeiten um Statusfeststellungen nach § 7a SGB IV sind die Versicherungsträger der einzelnen Versicherungszweige nicht nach § 75 Abs 2 SGG notwendig beizuladen.
Tenor
Der Beiladungsbeschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 01.02.2016 wird in Bezug auf die Beigeladene zu 2 und die Beigeladene zu 3 für das Berufungsverfahren aufgehoben.
Gründe
I.
Gegenstand des Rechtsstreits ist der an die Klägerin gerichtete Bescheid vom 25.11.2014 und der gegenüber der Klägerin ergangene Widerspruchsbescheid vom 14.10.2014. Mit diesen Bescheiden - und gleichlautend mit dem an den Beigeladenen zu 1 gerichteten Bescheid vom 25.11.2014 - entschied die Beklagte, dass der Beigeladene zu 1 bei seinem Einsatz für die Klägerin vom 28.09.2009 bis 30.09.2010 als “ETL-Entwickler für D. S.„ beim Endkunden Deutsche Rentenversicherung K. versicherungspflichtig in der Gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung gewesen sei, nicht aber - und insoweit ist der Bescheid von der Klägerin nicht angefochten - in der Kranken- und Pflegeversicherung.
Mit Beschluss vom 01.02.2016 hat das Sozialgericht neben dem Beigeladenen zu 1 die A, R/H und die Bundesagentur für Arbeit als für den Beigeladenen zu 1 zuständige Versicherungsträger gemäß § 75 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) beigeladen; eine Beiladung des für den Beigeladenen zu 1 zuständigen Rentenversicherungsträgers ist unterblieben, weil die Beklagte selbst zuständig ist. Gegen das der Klage stattgebende Urteil vom 22.06.2018 wendet sich die Beklagte mit der Berufung. Die Beigeladenen zu 2 und 3 haben zur Frage der Aufhebung ihrer Beiladung übereinstimmend mitgeteilt, sie sähen ihre Interessen durch die Beklagte bestens gewahrt.
II.
Der Beschluss des Sozialgerichts ist aufzuheben, weil kein Fall der notwendigen Beiladung vorliegt (Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage, § 75 Rdnr. 16c). Für eine einfache Beiladung sieht der Senat keinen Anlass.
Nach § 75 Abs. 1 Satz 1 SGG kann das Gericht von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren berechtigte Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen, § 75 Abs. 2 erste Alternative SGG.
Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts liegt kein Fall der notwendigen Beiladung vor. Dies würde erfordern, dass die - vom Gericht zu treffende - Entscheidung (hier über Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitslosenversicherung) in die Rechtssphäre eines Dritten, hier der Beigeladenen zu 2 und 3, unmittelbar eingreift (Schmidt, a.a.O., Rdnr. 10 m.w.N.). Dies ist nicht der Fall. In Bezug auf die Beigeladene zu 2 folgt dies schon daraus, dass Versicherungspflicht in der Krankenversicherung nicht Gegenstand des Rechtsstreits ist, weil die Entscheidung der Beklagten der Klägerin günstig war und von ihr bereits im Widerspruchsverfahren nicht angefochten wurde. Aber auch in Bezug auf die Beigeladene zu 3 verneint der Senat angesichts höchstrichterlicher Entscheidungspraxis die Notwendigkeit einer Beiladung.
Nur für Klagen des Arbeitgebers gegen Beitragsbescheide der Rentenversicherungsträger auf Grund von Betriebsprüfungen bei den Arbeitgebern nach § 28p Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) hat das Bundessozialgericht die Beiladung der von der Beitragsforderung mitbegünstigten Fremdversicherungsträger der jeweiligen Versicherungszweige für notwendig erachtet (BSG, Urteil vom 16.12.2015, B 12 R 1/14 R, u.a. in juris, dort Rdnr. 14, m.w.N.; die Beiladung der Einzugsstelle reicht insoweit nicht, BSG, Urteil vom 16.12.2015, B 12 R 11/14 R, u.a. in juris, dort Rdnr. 21; anders jetzt Urteil vom 05.12.2017, B 12 R 10/15 R, in juris, Rdnr. 10: keine notwendige Beiladung der Fremdversicherungsträger beim Beitragsbescheid nach Betriebsprüfung). Dabei stellt das Bundessozialgericht maßgeblich darauf ab, ob Beitragsforderungen für den jeweiligen Versicherungszweig erhoben werden, die jeweiligen Versicherungsträger hierdurch, also durch die Beitragserhebung, begünstigt werden. Ähnlich hält es das Bundessozialgericht bei Klagen gegen Entscheidungen der Einzugsstellen über die Versicherungs- und Beitragspflicht für erforderlich, die betroffenen Versicherungsträger beizuladen (vgl. Urteil vom 01.07.1999, B 12 KR 2/99 R, u.a. in juris). Dabei sind die Einzugsstellen - so § 28h Abs. 1 SGB IV - zur Einziehung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages berufen. Bei ihren Entscheidungen geht es somit, auch wenn sie zugleich über die Versicherungspflicht entscheiden (§ 28h Abs. 2 Satz 1 SGB IV), zugleich immer um den Einzug von Beiträgen.
Dies ist indessen bei der vorliegend streitigen Statusfeststellung nach § 7a S...