Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Prozesskostenhilfe. maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten. Entscheidungsreife. Notwendigkeit weiterer Ermittlungen gem § 118 Abs 2 S 3 ZPO. Ausnahmevorschrift

 

Leitsatz (amtlich)

Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidungsreife eines PKH-Antrages im sozialgerichtlichen Verfahren in Abgrenzung zur Notwendigkeit "weiterer Ermittlungen" im Sinne von § 118 Abs 2 S 3 ZPO (Fortführung des Beschlusses vom 17.1.2011 - L 2 R 2984/10 B).

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 7. Juni 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Im Hauptsacheverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Stuttgart begehrt die Klägerin, Antragstellerin und Beschwerdeführerin die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

Auf den Rentenantrag vom 08.12.2009 der 1952 geborenen Klägerin, die nach ihren Angaben im Verwaltungsverfahren keinen Beruf erlernt hat und zuletzt bei der Firma W. als Regalbestückerin, Preisauszeichnerin und Lagerarbeiterin beschäftigt war (Fragebogen zur gutachterlichen Untersuchung im Verwaltungsverfahren) veranlasste die Beklagte eine sozialmedizinische Begutachtung durch ihren Ärztlichen Dienst. Im Fragebogen zur gutachterlichen Untersuchung, welche am 23.12.2009 stattfand, gab die Klägerin an, sie leide unter starken Rückenschmerzen, kalten Füßen, tauben Händen, einem gefühllosen linken Fuß. Treppensteigen sei sehr anstrengend, Bücken und Strecken sehr schmerzhaft. Sie brauche ständig Hilfe im Haushalt und leide an Kopfschmerzen.

Der Internist und Sozialmediziner Dr. S.stellte die Diagnosen eines chronisch rezidivierenden Dorsolumbalsyndroms mit angegebener Lumboischialgie links betont bei NPP L5/S1, eines chronisch rezidivierenden Zervikalsyndroms bei muskulären Verspannungen und muskulo-tendinösem Schmerzsyndrom bei angegebener zeitweiliger Zervikobrachialgie bds. und Zerviko-Cephalgien, ferner einer Dysthymie im Rahmen einer Anpassungsstörung und somatoformen Schmerzstörung. Eine manifeste depressive Störung habe nicht erkannt werden können, eine nervenärztliche Behandlung finde nicht statt. Er kam zu dem Ergebnis, die Klägerin könne leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes in Wechselhaltung vollschichtig verrichten. Häufige Zwangshaltungen der Wirbelsäule wie auch häufiges Bücken ohne Heben und Tragen schwerer Lasten seien nicht mehr zumutbar. Bei Berücksichtigung dieser Einschränkungen seien der Klägerin auch Tätigkeiten als Arbeiterin mehr als 6 Stunden täglich ausführbar.

Gestützt auf das Gutachten lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit Bescheid vom 27.01.2010 ab.

Auf den Widerspruch der Klägerin holte die Beklagte einen Befundbericht bei dem behandelnden Hausarzt Dr. G. (Bericht vom 07.02.2009) ein, welcher auf Ischialgien nach Bandscheibenprolaps L 5/S 1 hinwies und ausführte, in ihrem bisherigen Beruf könne die Klägerin keine 6 Stunden mehr am Tag arbeiten. Sie sei zu einer vollschichtigen Tätigkeit nicht mehr fähig.

Nach sozialmedizinischer Auswertung des Befundberichts wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 25.05.2010 unter Verweisung der Klägerin auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zurück.

Die hiergegen am 24.06.2010 erhobene Klage hat der Bevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 28.10.2010 (Bl. 7 SG-Akte) begründet. Die Klägerin habe im Jahr 1999 mehrfach Bandscheibenvorfälle L 5/S 1 erlitten und leide auch nach operativer Versorgung unter chronischen Lumboischialgien. Sie könne sich nur noch sehr schlecht bücken und nicht mehr über Kopf arbeiten. In jüngster Zeit hätten sich die Beschwerden wesentlich verschlimmert. So würden beide Hände, rechts mehr als links, bis zur Taubheit einschlafen, ebenso der linke Fuß. Es bestünden anhaltende Nacken- und Kopfschmerzen bis hin zur Übelkeit. Die Klägerin könne ihren Haushalt nicht mehr selbst führen, sondern sei hierbei ständig auf Hilfe angewiesen. Die Spinalkanalstenose an der LWS sei nach Auskunft der behandelnden Ärzte nicht mehr operabel, was wohl im Zusammenhang mit der bereits erfolgten operativen Versorgung und/oder der zwischenzeitlich dort aufgetretenen Osteochondrose stehe. Eine ebenfalls notwendige operative Versorgung der HWS wolle die Klägerin im Hinblick auf die damit verbundenen Risiken nicht durchführen lassen. Ihre Arbeitsstelle als Putzfrau habe die Klägerin aufgeben und sich einer Teilzeittätigkeit als Regalbestückerin und Preisauszeichnerin zuwenden müssen, die sie seit 2000 ausgeübt und wegen der vorbeschriebenen Gesundheitsverschlechterungen zum 31.12.2009 beendet habe. Beigefügt hat die Klägerin der Begründung einen Befundbericht des Orthopäden Dr. T.vom 01.10.2010 (Bl. 9 SG-Akte), mit welchem dieser die Diagnose einer Osteochondrose der LWS bei Z.n. NPP und L5-Wurzelreizung links gestellt und weiter ausgeführt hat, es handele sich im Prinzip um die “Aktivierung eines l...

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