nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Mannheim (Entscheidung vom 27.08.2003; Aktenzeichen S 10 AL 2290/03 ER) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 27. August 2003 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde des Klägers, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (vgl. § 174 Satz 1 1. Halbsatz des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]), ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft (vgl. § 172 Abs. 1 SGG) sowie nach § 173 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGG form- und fristgerecht eingelegt worden.
Die Beschwerde ist sachlich aber nicht begründet. Das dem Kläger folgend vom Sozialgericht unzutreffend als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verstandene Begehren geht in Wirklichkeit dahin, dass die aufschiebende Wirkung der Klage wegen des Bescheids vom 28. Juli 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. August 2003 sowie des Bescheids vom 26. August 2003 angeordnet wird. Mit dem Bescheid vom 28. Juli 2003 hat das Arbeitsamt H. (ArbA) den Bescheid vom 6. Juni 2003 ab 26. Juli 2003 nach § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) aufgehoben, die Aufhebung im Widerspruchsbescheid auf die Zeit ab 1. August 2003 beschränkt und durch Bescheid im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 26. August 2003 eine weitere Beschränkung auf die Zeit ab 14. August 2003 vorgenommen. Der Bescheid vom 6. Juni 2003 hatte die Bewilligung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für die Zeit vom 30. Juni 2003 bis 21. Juli 2004 verfügt; bewilligt waren nach neuer sachlicher Prüfung Übergangsgeld (Übg), Lehrgangs- sowie Reisekosten, wobei sich die Bewilligung entsprechend dem Antrag des Klägers für die Beteiligten ohne weiteres erkennbar auf die Fortsetzung der mit dem Rehabilitationsvorbereitungslehrgang vom 22. Januar bis 28. März 2001 eingeleiteten, am 29. März 2001 begonnen und am 2. Oktober 2002 aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig beendeten Maßnahme der beruflichen Weiterbildung zum Fachinformatiker, Fachrichtung Systemintegration bezog.
Die wegen der streitbefangenen Bescheide erhobene Anfechtungsklage hat abweichend von § 86 Abs. 1 Satz 1 SGG keine aufschiebende Wirkung. Denn nach § 86a Abs. 2 Nr. 2 SGG, auf welchen § 336a Satz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) ausdrücklich verweist, entfällt die aufschiebende Wirkung in Angelegenheiten der Bundesanstalt für Arbeit bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung entziehen oder herabsetzen. Mit der Entziehung laufender Leistungen ist die auch mit Wirkung für die Zukunft ganz oder teilweise verfügte Beseitigung von Bescheiden über die Bewilligung von Leistungen gemeint; eine solche Entziehung hat hier das ArbA angeordnet. Damit richtet sich der einstweilige Rechtsschutz nach § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG. Danach kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die aufschiebende Wirkung ist zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (vgl. Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes [GG]) anzuordnen, wenn bei summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Leistungsentziehungsbescheide bestehen oder deren Vollziehung für den Kläger eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (Senatsbeschluss vom 22. Juli 1996 in Breithaupt 1997, 376 ff. = E-LSG B-076; Senatsbeschluss vom 21. Oktober 1998 - L 13 AL 2209/98 ER-B - veröffentlicht in Juris). Die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung vorausgesetzten ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Leistungsentziehung bestehen, wenn ein Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. Juli 1996 und 21. Oktober 1998 a.a.O.). Für die Beurteilung, ob ein Obsiegen des Klägers im Anfechtungsprozess wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen, ist auf die Sach- und Rechtslage bei Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides vom 11. August 2003 sowie des Bescheids vom 26. August 2003 abzustellen, denn dies ist auch der für die Anfechtungsklage maßgebliche Zeitpunkt.
Dafür, dass an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Bescheide keine ernstlichen Zweifel bestehen, sind bei zusammenfassender Würdigung folgende Überlegungen maßgebend: Die Beklagte hat dem Kläger mit dem aufgrund erneuter sachlicher Prüfung ergangenen Bescheid vom 6. Juni 2003 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 97 ff. SGB III i.V.m. den seit 1. Juli 2001 geltenden §§ 33, 44 ff. des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) bewilligt. Es kann offen bleiben, ob für die Weiterbewilligung der ab 30. Juni 2003 fortgesetzten Maßnahme das ab 1. Juli 2001 geltende Recht gilt oder, wofür § 422 Abs. 1 SGB III spricht, weiterhin die §§ 97 ff SGB III in der bis 30. Juni 2001 geltenden Fassung maßgebend sind. Denn in beide...