Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Grundsatz des § 56a S 1 SGG. fehlendes Rechtsschutzbedürfnis bei Erreichung des Klageziels auf einfachere Weise
Orientierungssatz
1. Von der der Verfahrens- und Prozessökonomie dienenden Regelung in § 56a S 1 SGG werden alle unselbstständigen Verfahrenshandlungen erfasst, mit denen eine Sachentscheidung erst vorbereitet und noch keine verbindliche Regelung getroffen wird.
2. Ein Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn das angestrebte Ergebnis auf einfachere Weise erreicht werden kann.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 23. März 2021 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
I. Zwischen den Beteiligten streitig ist die Berücksichtigung einer vom Bevollmächtigten des Klägers im Verwaltungsverfahren vorgelegten Vollmacht im Zusammenhang mit der Bekanntgabe behördlicher Schreiben.
Unter dem 06.02.2020 beantragte der 1956 geborene Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Maßnahme der medizinischen Rehabilitation, die mit Bescheid vom 14.04.2020 bewilligt und in der Zeit vom 11.08.2020 bis 11.09.2020 durchgeführt wurde.
Mit Schreiben an die Beklagte vom 06.08.2020 beantragte der Bevollmächtigte des Klägers unter Vorlage einer Vollmacht die Erteilung einer aktuellen Rentenauskunft. Die beigefügte, vom Kläger unter dem 05.08.2020 unterschriebene Vollmacht umfasst nach ihrem Wortlaut u.a. das Verhandeln, die Abgabe und Entgegennahme von Erklärungen, Bescheiden und sonstigen Rechtsmitteln und enthält am Ende den Satz: „Die Vollmacht gilt für alle Instanzen und erstreckt sich auf Neben- und Folgeverfahren aller Art. Jeglicher Schriftwechsel hat nur mit dem Bevollmächtigten zu erfolgen.“
Mit Schreiben vom 10.08.2020 bestätigte die Beklagte den Antragseingang und erteilte unter dem 15.09.2020 die Rentenauskunft, die an den Bevollmächtigten übersandt wurde.
Mit Schreiben vom 15.10.2020, welches an den Kläger persönlich übersandt wurde, teilte die Beklagte diesem mit, dass der Antrag auf Leistungen zur Teilhabe in bestimmten Fällen als Rentenantrag gelte. Dies könne der Fall sein, wenn Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht erfolgreich gewesen sind (Rentenantragsfiktion gemäß § 116 Abs. 2 Nr. 2 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI)). Ob der Kläger tatsächlich vermindert erwerbsfähig sei und ihm eine Rente zustehe, könne nur geprüft werden, wenn er einen Rentenantrag stelle. Diesem Schreiben sei ein Informationsblatt beigefügt. Darin erfahre der Kläger, wie und wo er seinen Rentenantrag stellen könne und welche Unterlagen er dafür benötige.
Mit weiterem Schreiben vom 12.11.2020, wieder an den Kläger persönlich übersandt, unterrichtete die Beklagte diesen, dass sein Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation als Rentenantrag gelte, weil die Maßnahme nicht erfolgreich gewesen sei (§ 116 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI). Der Kläger sei darauf hingewiesen worden, wie und wo er den Rentenantrag stellen könne. Die Rentenantragsformulare seien jedoch bisher nicht eingegangen. Das Rentenfeststellungsverfahren könne daher nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden. Es werde darum gebeten, die Antragsformulare innerhalb von zwei Wochen ausgefüllt und unterschrieben einzusenden. Sofern die erforderlichen Antragsformulare innerhalb dieser Zeit nicht eingingen, werde der Vorgang nach Aktenlage abschließend bearbeitet. Sofern der Kläger die Durchführung eines Rentenverfahrens nicht wünsche, werde innerhalb der genannten Frist um eine entsprechende Mitteilung gebeten.
Am 25.11.2020 hat der Prozessbevollmächtigten im Namen des Klägers „Unterlassungsklage“ beim Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben und beantragt, „die Beklagte dazu zu verpflichten, unter Androhung eines Zwangsgeldes von 2.500,- Euro, die Vollmacht, die für den Kläger bei ihr hinterlegt worden ist, nicht weiterhin zu missachten“. Der Bevollmächtigte habe unter dem 06.08.2020 seine Bevollmächtigung angezeigt. Unter Beachtung der Vollmacht sei dann entsprechend der Rentenauskunftsantrag bestätigt und unter dem 15.09.2020 die Rentenauskunft übersandt worden. Unter dem 15.10.2020, in den Dingen wo es wieder darauf ankomme, sei dann plötzlich wieder die Rechtstreue der Beklagten entgleist und diese habe in einer sehr wichtigen Umdeutungsfrage eines Rehabilitationsantrages den Mandanten unmittelbar angeschrieben. Dies sei unter demselben BKZ gelaufen. So gehe es nicht weiter. Er werde in jedem einzelnen Verfahren, wo die Vollmachten missachtet werde, eine Klage führen. Es sei Aufgabe der Gerichtsbarkeit, die Rentenversicherungsträger und die Sozialversicherungsträger zu domestizieren und auf die Rechtstreue aufmerksam zu machen, und auf die Anwendung der rechtlichen Vorschriften und die Beachtung der Vollmacht. Es sei immer schon in den letzten Jahren ein leidiges Thema mit der Vollmachtsbeachtung im H...