Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren. Zurückweisung eines Bevollmächtigten. Vertretungsbefugnis eines Rentenberaters auf dem Gebiet des Schwerbehindertenrechts. registrierter Erlaubnisinhaber. Alterlaubnis

 

Orientierungssatz

Zur Frage der Vertretungsbefugnis eines Rentenberaters mit "Alterlaubnis" in Schwerbehindertenangelegenheiten (hier: Verwaltungsverfahren betreffend die Entziehung eines Merkzeichens).

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 14.02.2019; Aktenzeichen B 9 SB 49/18 B)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 13. Oktober 2016 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 380,80 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass seine Zurückweisung als Bevollmächtigter im Verwaltungsverfahren rechtswidrig war.

Auf seinen Antrag war ihm mit Verfügung des Präsidenten des Landgerichts (LG) A. vom X die Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich der Rechtsberatung für den Sachbereich Rentenberatung und beschränkt auf die gesetzliche Rentenversicherung erteilt und im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg bekannt gemacht worden (Ausgabe Nr. X. vom X). Auf seinen Einwand, die Erlaubnis als Rentenberater überhaupt und damit nicht begrenzt auf die gesetzliche Rentenversicherung beantragt zu haben, wurde die erteilte Erlaubnis mit Verfügung des Präsidenten des LG A. vom X auf die Sachbereiche gesetzliche Unfallversicherung, gesetzliche Krankenversicherung, gesetzliche Pflegeversicherung sowie Versorgungs- und Schwerbehindertenrecht erweitert und im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg bekannt gemacht (Ausgabe Nr. X vom X). Mit Verfügung des Präsidenten des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG) vom X ist ihm im Rahmen dieser Erlaubnis gestattet worden, gemäß § 73 Abs. 6 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 157 Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) und der Verordnung des damaligen Arbeitsministeriums Baden-Württemberg über die Zuständigkeit für die Zulassung zum mündlichen Verhandeln vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit vom X auch vor dem LSG mündlich zu verhandeln. Mit Verfügung des Präsidenten des LG A. vom X wurde die erteilte Erlaubnis abermals erweitert, nun auf die Sachbereiche Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und betriebliche Altersversorgung und im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg bekannt gemacht (Ausgabe Nr. X vom X). Auf den Antrag des Klägers ist er mit Verfügung des Präsidenten des LG A. vom 15. Dezember 2008 im Rechtsdienstleistungsregister registriert worden.

Er meldete sich am 31. Dezember 2015 als Bevollmächtigter des 1964 geborenen S. (im Folgenden: Vertretener) in dessen Verwaltungsverfahren, in dem dieser vom Landratsamt (LRA) mit Schreiben vom 14. Dezember 2015 zur beabsichtigten Aufhebung des Nachteilsausgleichs (Merkzeichens) „G“ angehört worden war. Während das mit Bescheid vom 26. März 2010 zuerkannte Merkzeichen „G“ wegen einer wesentlichen Verbesserung im Gesundheitszustand nach § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) aufgehoben werden solle, werde der gleichfalls zuerkannte Grad der Behinderung (GdB) von 50 festgestellt bleiben.

Mit Schreiben vom 5. Januar 2016 hörte das LRA den Kläger zur beabsichtigten Zurückweisung als Bevollmächtigten an und führte darin aus, dass Rentenberater in Schwerbehindertenverfahren nur Rentenberatung mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente erbringen dürften. Dies gelte auch für registrierte Rentenberater mit einer „Alterlaubnis“. Da der Vertretene aufgrund seines Alters eine Rente für Schwerbehinderte nach den Bestimmungen der gesetzlichen Rentenversicherung nicht mit Erfolg beantragen könne und derzeit die Schwerbehinderteneigenschaft noch vorliege, bestehe kein Bezug zu einer gesetzlichen Rente.

Der Kläger antwortete darauf, dass er aufgrund seiner besonderen Erlaubnis grundsätzlich auch in Schwerbehindertenangelegenheiten ohne jegliche Einschränkung im Rechtsdienstleistungsregister eingetragen und damit vertretungsberechtigt sei. Hierzu legte er ein Urteil des LSG vom 19. April 2013 (L 8 SB 5430/10) vor, worin ausgeführt wird, dass er zum Auftreten vor den Sozialgerichten in Verfahren um die Schwerbehinderteneigenschaft berechtigt sei, weil er eine auf die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten erweiterte Erlaubnis zur Rentenberatung habe und entsprechend im Rechtsdienstleistungsregister als Erlaubnisinhaber registriert sei.

Mit Bescheid vom 9. Februar 2016 wies das LRA den Kläger als Bevollmächtigten im Verwaltungsverfahren des Vertretenen zurück und führte zur Begründung die im Anhörungsschreiben genannten Argumente an.

Mit Widerspruchsbescheid vom 16. März 2016 wies das Regierungspräsidium den dagegen erhobenen Widerspruch zurück und ergänzte, dass das Bundessozialgericht (BSG) in seiner Entscheidung vom 16. Dezember 2014 (B 9 SB 3/13 R) eindeutig erkennen lasse, dass ein konkreter Rentenbezug auch für Rente...

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