Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Verfahrensunterbrechung nach Tod des Klägers. Betreuer als beigeordneter Prozessbevollmächtigter. wirksam erteilte Prozessvollmacht
Leitsatz (amtlich)
Die im Prozesskostenhilfeverfahren erfolgte Beiordnung des vom Amtsgericht bestellten Betreuers des Klägers als Prozessbevollmächtigter verhindert nach dem Tod des Klägers für sich genommen noch nicht die Verfahrensunterbrechung.
Die dem beigeordneten Anwalt wirksam erteilte Prozessvollmacht im Sinne des § 80 ZPO, wozu eine schriftliche Vollmacht nicht erforderlich ist, lässt dagegen die Verfahrensunterbrechung nicht eintreten. Der Kläger selbst ist durch das Betreuungsverhältnis nicht gehindert, seinem beigeordneten Betreuer Prozessvollmacht rechtlich wirksam zu erteilen.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 2. März 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Feststellung einer höheren Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen der Folgen eines anerkannten Arbeitsunfalles vom 02.09.1996 streitig.
Der 1945 geborene Kläger ist - im Verlauf des Berufungsverfahrens - am 28.10.2012 verstorben.
Der Kläger zog sich am 02.09.1996 in Ausübung seiner Tätigkeit als Bauarbeiter bei der Firma R., S., eine Fersenbeintrümmerfraktur links zu.
Mit Bescheid vom 25.09.1998 gewährte die Südwestliche Bau-Berufsgenossenschaft (eine Rechtsvorgängerin der Beklagten, künftig Beklagte) dem Kläger - auf der Grundlage eines Gutachtens von Prof. Dr. P. vom 15.06.1998 - wegen der Folgen des Arbeitsunfalles Rente als vorläufige Entschädigung ab dem 26.04.1998 nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20 v.H. Der gegen den Bescheid vom 25.09.1998 eingelegt Widerspruch des Klägers blieb durch Widerspruchsbescheid vom 19.01.1999 erfolglos. Eine hiergegen beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhobene Klage (S 14 U 650/99) nahm der Kläger nach Einholung des orthopädischen Gutachtens des Dr. J. vom 25.06.1999 und dessen ergänzender Stellungnahme vom 01.09.1999, der seit dem 02.09.1996 die unfallbedingte MdE auf 20 v.H. schätzte, in der öffentlichen Sitzung des SG am 14.10.1999 zurück.
Inzwischen hatte die Beklagte mit bestandskräftigem Bescheid vom 25.06.1999 dem Kläger wegen der Folgen des Arbeitsunfalles vom 02.09.1996 Rente auf unbestimmte Zeit nach einer MdE von 20 v.H. gewährt. Als Unfallfolgen wurden eine deutliche Muskelminderung des Oberschenkels, eine Bewegungseinschränkung des oberen und unteren Sprunggelenks, eine reizlose Narbe, röntgenologisch nachweisbare Veränderungen mit Abflachung des Tubergelenkwinkels und Belastungsbeschwerden mit Schonhinken anerkannt. Nicht als Folge des Arbeitsunfalles wurden anerkannt eine Daumenteilamputation rechts 1971 und degenerative Veränderungen im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule.
Am 11.03.2008 beantragte der Kläger die Überprüfung der Unfallfolgen und die Neufestsetzung des Anspruches auf Verletztenrente wegen Verschlimmerung. Die Beklagte zog das Vorerkrankungsverzeichnis der AOK M. O. vom 18.03.2008 und den Befundbericht des Orthopäden Dr. L. vom 05.05.2008 bei. Weiter veranlasste die Beklagte eine Begutachtung des Klägers durch Professor Dr. M. , der in seinem unfallchirurgischen Gutachten vom 20.02.2009 zu der Bewertung gelangte, eine wesentliche Änderung der Unfallfolgen ergebe sich nicht. Eine Änderung ergebe sich allenfalls in einer im Vergleich zur Voruntersuchung entwickelten weiter reduzierten Beweglichkeit im Bereich des unteren Sprunggelenkes. Professor Dr. M. schätzte die MdE unverändert auf 20 v.H. ein.
Mit Bescheid vom 23.03.2009 teilte die Beklagte dem Kläger mit, die Rente sei nicht zu erhöhen, da die dem Bescheid vom 25.06.1999 zu Grunde liegenden Verhältnisses sich nicht wesentlich geändert hätten.
Gegen den Bescheid vom 23.03.2009 legte der Kläger am 14.03.2009 Widerspruch ein mit dem er geltend machte, auf im Antrag genannte Wirbelsäulen-Schmerzen sei der Sachverständige nicht eingegangen. Der Kläger legte radiologische Befundberichte des Dr. B. vom 12.06.2009 und 03.07.2009 vor.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14.10.2009 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zwar sei eine geringfügige Verschlechterung der Beweglichkeit im Bereich des unteren Sprunggelenkes zu erkennen, die jedoch keine Erhöhung der MdE zur Folge habe. Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule seien nicht zu berücksichtigen, da sie nicht ursächlich auf den Arbeitsunfall vom 02.09.1996 zurückzuführen seien.
Hiergegen erhob der Kläger am 12.11.2009 Klage beim SG. Mit Beschluss vom 24.06.2010 ordnete das SG das Ruhen des Verfahrens an.
Die Beklagte holte das Zweite Rentengutachten des Professor Dr. M. vom 27.07.2010 ein, das sie dem SG vorlegte. Professor Dr. M. gelangte in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, es ergebe sich keine wesentliche Änderung der Unfallfolgen, und bewertete die MdE weiterhin mit 20 v.H.
Der Kläger hielt seine Klage mit de...