Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialversicherungspflicht. Busfahrer. abhängige Beschäftigung. selbständige Tätigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Beurteilung einer Tätigkeit als Busfahrer (hier: abhängige Beschäftigung).

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 14. Januar 2010 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten auch des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für beide Rechtszüge wird endgültig auf € 81.997,24 festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen eine Forderung von insgesamt € 81.997,24 (Gesamtsozialversicherungsbeiträge zuzüglich Umlagen nach dem bis 31. Dezember 2005 geltenden Lohnfortzahlungsgesetz - LFZG - und Säumniszuschläge).

Die Klägerin, eine KG, betreibt ein Busunternehmen mit im streitgegenständlichen Zeitraum sieben Bussen. Der am 1954 geborene Beigeladene zu 1) war ab Mai 2002 bis zumindest 31. Oktober 2005, der am 01. August 1964 Beigeladener zu 2) ab April 2002 bis zumindest 31. Dezember 2005 für die Klägerin als Busfahrer tätig. Der Beigeladene zu 1) war nach seinen Angaben als Versicherungsvermittler in einem von ihm angemeldeten Gewerbe tätig. Der Beigeladene zu 2) hatte in der Zeit vom 01. Oktober 2001 bis 31. März 2006 ein Gewerbe angemeldet, wonach er u.a. Dienstleistungen in der Personenbeförderung und Transport unternahm. Er führte auch für andere Busunternehmen Fahrten durch. Ein schriftlicher Vertrag zwischen der Klägerin und den Beigeladenen zu 1) und 2) bestand nicht. Die Aufgaben der Beigeladenen zu 1) und 2) für die Klägerin bestanden darin, im Rahmen des von der Klägerin an sie erteilten Auftrags von der Klägerin vorgegebene Bustouren auf im Eigentum der Klägerin stehenden Bussen durchzuführen, wobei die Beigeladenen zu 1) und 2) nicht immer den gleichen Bus fuhren und auch die Schlüssel des Busses nicht stets in ihrem Besitz hatten. Nach dem von der Klägerin insoweit vorgelegten Arbeitsvertrag mit dem Busfahrer R. B. (ohne Datum) für die Zeit ab 16. Oktober 2006 haftete dieser nach § 13 des Vertrags u.a. für von ihm schuldhaft verursachte Schäden der Firma bei Vorsatz in vollem Umfang, bei grob fahrlässig verursachten Schäden nach einer Abwägung im Einzelfall danach, ob eine Haftungserleichterung in Betracht kommt, für fahrlässig verursachte Schäden anteilig und bei leichtester Fahrlässigkeit nicht. Die Beigeladenen zu 1) und 2) stellten sich im Bus den Fahrgästen jeweils als selbstständige Busfahrer vor. Werbung für ihre eigene Firma machten sie im Bus jedoch nicht. Reklamationen der Fahrgäste leitete der Beigeladene zu 1) an die Klägerin weiter, die an den Beigeladenen zu 2) gerichteten Reklamationen bearbeitete dessen bei den Fahrten mitfahrende Ehefrau, die der Beigeladene zu 2) als Arbeitnehmerin für sein Unternehmen angemeldet hatte. Kleidungsvorschriften der Klägerin für die Beigeladenen zu 1) und 2) gab es nur insoweit, als die Beigeladenen zu 1) und 2) ordentlich gekleidet sein mussten. Die Beigeladenen zu 1) und 2) haben zeitweise der Klägerin gegenüber Aufträge abgesagt. Für den Beigeladenen zu 2) fuhr im Fall der Erkrankung Herr U. Z.. Dem Beigeladenen zu 1) war es nach seinem Vortrag nicht gestattet, Fahrten zu delegieren. Er hatte mit der Klägerin auch keine Absprachen für den Fall seiner Krankheit getroffen. Urlaub wurde den Beigeladenen zu 1) und 2) gewährt. Die Beigeladenen zu 1) und 2) stellten nach Durchführung der Fahrten der Klägerin Rechnungen, wobei sie jeweils den Briefkopf ihres angemeldeten Gewerbes benutzten. Der Beigeladene zu 1) rechnete mit Ausnahme der Mehrtagesfahrten, für die er zunächst € 100,00 und später € 120,00 bzw. € 150,00 berechnete, auf Stundenbasis ab. Der Stundensatz belief sich zunächst auf € 11,50, später auf € 13,00 und sodann auf € 14,00. Der Beigeladene zu 1) stellte monatliche Rechnungen zwischen € 507,50 und € 3.298,00, insgesamt für Mai bis Dezember 2002 € 13.383,33, für das Jahr 2003 € 18.840,00, für das Jahr 2004 € 22.275,50 und für Januar bis Oktober 2005 € 20.224,00. Der Beigeladene zu 2) stellte Rechnungen auf der Grundlage der von ihm durchgeführten Fahrten, wobei er pro Fahrt zunächst € 170,00 und später € 180,00 ansetzte. Die Rechnungen des Beigeladenen zu 2) schwankten monatlich zwischen € 270,00 und € 4.410,00, insgesamt für April bis Dezember 2002 € 7.470,00, für das Jahr 2003 € 15.565,00, für das Jahr 2004 € 20.377,50 und für das Jahr 2005 € 22.710,00. Die Rechnung des Beigeladenen zu 1) vom 31. Januar 2005 wurde von der Klägerin wegen eines Schadens um € 400,00 gekürzt. Bei der Rechnung des Beigeladenen zu 2) ebenfalls vom 31. Januar 2005 erfolgte eine Kürzung um das geltend gemachte Richten des Busses. Im Übrigen erfolgten teilweise sowohl bei dem Beigeladenen zu 1) als auch dem Beigeladenen zu 2) Korrekturen durch die Klägerin wegen fehlerhafter Stundenabrechnung.

Der Beigeladene zu 2) hatte im Hinblick auf die von ihm ab Oktober 2001 verrichtete Tätigkeit im Reise- und Fahrdienst u.a. für drei ...

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