rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Heilbronn (Entscheidung vom 28.05.1999; Aktenzeichen S 5 RA 1415/96)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 28. Mai 1999 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten für zwei Kinder der Klägerin, die diese in den Niederlanden erzogen hat, vormerken muss.

Die 1944 in E./Deutschland geborene Klägerin war in der Zeit vom 1. April 1962 bis 30. April 1965 bei der Stadtsparkasse E. als Stenotypistin in der Kreditabteilung versicherungspflichtig beschäftigt. Aus dem Beschäftigungsverhältnis schied sie aus Anlass ihrer Heirat 1965 aus und ließ sich die zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlten Beiträge erstatten. Nach ihrer Heirat nahm sie die niederländische Staatsangehörigkeit an. Sie ist Mutter der 1969 geborenen Tochter Y. H. und des 1971 geborenen Sohnes M. D. Sie hat beide Kinder während der ersten zehn Lebensjahre erzogen. Die Klägerin, ihr Ehemann und später auch die Kinder wohnten vom 28. Oktober 1964 bis 23. März 1970 in der Gemeinde S. O. (jetzt: Gemeinde A. M.), in der Zeit vom 23. März 1970 bis 6. Januar 1975 in der Gemeinde G. und schließlich vom 6. Januar 1975 bis 31. März 1981 in der Gemeinde V. a.d. G. jeweils in den Niederlanden. Der Ehemann der Klägerin ist ebenfalls niederländischer Staatsangehöriger. Er war vom 1. August 1964 bis 30. Juni 1969 bei der Firma M. GmbH und Co. in Mö., in der Zeit vom 1. August 1969 bis 30. September 1993 bei der K. TKT GmbH in Aa. als Verkaufsingenieur im Bereich Maschinenbau und schließlich in der Zeit vom 1. Oktober 1993 bis 31. Dezember 1997 als Verkaufsingenieur bei der B. T. GmbH und Co. KG in L. beschäftigt; während der zuletzt genannten Beschäftigung des Ehemanns wohnte die Klägerin mit Ehemann und Kindern in D./Deutschland.

Die Klägerin sprach am 26. Juni 1995 bei der Auskunfts- und Beratungsstelle Stuttgart der Beklagten vor und erkundigte sich nach der Möglichkeit der Nachzahlung von Beiträgen bei Heiratserstattung. Sie kündigte zugleich an, sie werde den Antrag auf Vormerkung von Kindererziehungszeiten stellen. In der weiteren Vorsprache bei der Ortsbehörde für Arbeiter- und Angestelltenversicherung in D. am 6. September 1995 stellte sie den Formantrag auf Feststellung von Kindererziehungszeiten sowie von Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung. Durch Bescheid vom 16. November 1995 ließ die Beklagte die Klägerin zur Nachzahlung freiwilliger Beiträge bei Heiratserstattung für die Zeit von April 1962 bis April 1965 zu. Die Klägerin zahlte die freiwilligen Beiträge in Höhe von 7.170,30 DM ein. Sie beantwortete auch eine Anfrage der Beklagten zur Feststellung von Kindererziehungs- bzw. Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung im Ausland. Sie gab an, sie habe mit ihrer Tochter Y. H. und ihrem Sohn M. D. während der ersten zehn Lebensjahre in den verschiedenen Gemeinden in den Niederlanden - zeitweise grenznnah zu Deutschland - gewohnt und die Kinder dort erzogen. Mit Bescheid vom 6. Februar 1996 lehnte es die Beklagte ab, für die Tochter Y. die Zeit vom 1. Juni 1969 bis 31. Mai 1970 als Kindererziehungszeit sowie die Zeit vom 18. Mai 1969 bis 17. Mai 1979 als Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung und für den Sohn M. die Zeit vom 1. April 1971 bis 31. März 1972 als Kindererziehungszeit sowie die Zeit vom 15. März 1971 bis 14. März 1981 als Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung vorzumerken. Die Klägerin erhob Widerspruch und machte geltend, ihr Mann sei seit 1964 in der Bundesrepublik Deutschland zu Höchstbeiträgen in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert. Die Tatsache, dass ihr Wohnsitz auf der anderen Seite der Grenze liege, sei kein Grund, die Kindererziehungszeiten nicht anzuerkennen. Dies wäre eine Diskriminierung und widerspreche den Gesetzen der Europäischen Gemeinschaft. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 6. Juni 1996 zurück.

Die Klägerin hat beim Sozialgericht (SG) Heilbronn am 24. Juni 1996 Klage erhoben, mit der sie weiterhin die Vormerkung von Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten begehrt hat. Soweit die §§ 56, 57 und 249 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) die Anerkennung der begehrten Zeit als Kindererziehungs- oder Berücksichtigungszeiten nicht zuließen, verstießen sie gegen Art. 7, 48 Abs. 2 und 51 des EG-Vertrags (alte Fassung) sowie gegen Art. 3 und 10 der EWG-Verordnung 1408/71. Nach letzterer Vorschrift dürften Geldleistungen nicht mit der Begründung versagt werden, der Antragsteller wohne in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten, sie hält einen Verstoß gegen die von der Klägerin angeführten Bestimmungen des europäischen Rechts nicht für gegeben. Während des Klageverfahrens ist die Klägerin, die aufgrund der Beschäftigung ihres Ehemanns in L. mit der Familie in D. gewohnt hatte, wieder in die Nie...

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