Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld. Sperrzeit. Arbeitsablehnung. wichtiger Grund. niedrigeres Arbeitsentgelt. Zumutbarkeit

 

Orientierungssatz

Ein wichtiger Grund für eine Arbeitsablehnung iS von § 144 Abs 1 Nr 2 SGB 3 wegen zu niedrigem Arbeitsentgelt liegt nicht vor, wenn das Arbeitsentgelt in den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit nicht um mehr als 20% unter dem Bemessungsentgelt liegt.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 30.06.2003; Aktenzeichen B 11 AL 81/03 B)

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme der Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) für die Dauer einer zwölfwöchigen Sperrzeit vom 24. Oktober 2000 bis 15. Januar 2001 und die Pflicht zur Erstattung bezogener Leistungen in Höhe von 2.913,18 DM.

Der ... 1963 geborene Kläger, türkischer Staatsangehöriger, war in der Bundesrepublik seit August 1988 überwiegend als Hausdiener versicherungspflichtig beschäftigt. Zuletzt war der Kläger unter Bezug von Arbeitslosengeld vom 23. November 1999 bis 19. Dezember 1999 arbeitslos. Er hatte einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 360 Tagen erworben, sein Restanspruch betrug 333 Tage. Am 20. Dezember 1999 nahm er zu Beginn der Wintersaison im selben Hotel wieder die Arbeit als Hausdiener auf. Am 17. Juni 2000 kündigte der Kläger das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31. Juli 2000. Am 1. August 2000 meldete er sich arbeitslos und beantragte beim Arbeitsamt (ArbA) Freiburg, ... Alg. Er legte die Lohnsteuerkarte 2000 vor, in der Steuerklasse IV, Kindermerkmal 3,0 eingetragen war. Das ArbA lehnte durch bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 15. August 2000 die Bewilligung des Alg für die Dauer einer zwölfwöchigen Sperrzeit vom 1. August bis 23. Oktober 2000 ab. Am 8. August 2000 teilte der Kläger dem ArbA mit, er beabsichtige sich vom 9. August bis ca. 20. September 2000 im Ausland aufzuhalten. Das ArbA verneinte Verfügbarkeit während der Abwesenheit und wies ihn auf die leistungsrechtlichen Folgen hin, er könne erst wieder Leistungen beziehen, wenn er sich arbeitslos gemeldet habe.

Am 2. Oktober 2000 meldete sich der Kläger wieder arbeitslos und beantragte Alg. Durch Bescheid vom 18. Oktober 2000 bewilligte das ArbA Alg ab 24. Oktober 2000 in Höhe von 295,54 DM wöchentlich (Bemessungsentgelt: 650:-- DM; Leistungsgruppe A, erhöhter Leistungssatz), das in dieser Höhe bis 31. Dezember 2000 gezahlt wurde. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2000 übermittelte das ArbA dem Kläger einen Vermittlungsvorschlag als Auslieferungsfahrer von Brot und Backwaren bei Bäckerei Konditorei ... F; die Arbeitszeit dauere von 4.00 bis 11.30 Uhr; ein Entgelt wurde nicht angegeben. Der Kläger stellte sich am 12. Oktober 2000 beim Unternehmen vor. Der Vorschlag ging mit dessen Vermerk zurück, der Kläger habe mit der Begründung abgesagt, er arbeite nicht für 17,50 DM Stundenlohn. Dagegen gab der Kläger in der Erklärung über das Nichtzustandekommen der Beschäftigungsverhältnisses am 23. Oktober 2000 an, er sei nicht eingestellt worden, weil die Stelle schon vor zwei Wochen besetzt worden sei. Durch Bescheid vom 28. Dezember 2000 hob das ArbA die Bewilligungsentscheidung für die Dauer einer zwölfwöchigen Sperrzeit vom 24. Oktober 2000 bis 15. Januar 2001 auf (§ 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch <SGB X> i.V.m. § 330 Drittes Buch Sozialgesetzbuch <SGB III>) und verfügte die Erstattung der für die Zeit bis 31. Dezember 2000 bezogenen Leistungen in Höhe von 2.913,28 DM. Mit seinem Widerspruch vom 17. Januar 2001 brachte der Kläger vor, er sei nicht eingestellt worden, weil die Stelle besetzt gewesen sei. Das ArbA fragte bei F. wegen dieses Vorbringens an. Seitens F. wurde am 26. Januar 2001, dem Kläger sei ein Stundenlohn von 17,50 DM bei einer Arbeitszeit von ca. 6 Stunden täglich angeboten worden. Darüber habe er mit ihm nicht verhandelt, erst am 2. November habe ein anderer Bewerber angefangen. Telefonisch wurde von F. noch erfragt, ob die Tätigkeit an 5 oder 6 Wochentagen habe ausgeübt werden sollen. F. konnte sich hierzu nicht mit Bestimmtheit äußern, weil dieser Punkt jeweils mit den Bewerbern ausgehandelt werde. Die Stelle sei am Tage der Vorstellung des Klägers nicht besetzt gewesen. Es erging der zurückweisende Widerspruchsbescheid vom 7. Februar 2001. Vom 16. Januar bis 6. Februar 2001 wurde dem Kläger Alg in Höhe von 302,61 DM wöchentlich weiter gezahlt; wegen Ortsabwesenheit hob das ArbA die Bewilligung ab 7. Februar 2001 auf.

Im Klageverfahren beim Sozialgericht (SG) Freiburg hat der Kläger geltend gemacht, die Stelle sei besetzt gewesen. F. habe ihm angeboten, auf eine Warteliste genommen zu werden. Erst auf dieses Angebot habe er nach dem Lohn gefragt und dann das Angebot abgelehnt. Der beim Gespräch anwesende ... T könne dies bestätigen. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Das SG hat F. mehrmals schriftlich befragt. Unter dem 17. April 2001 hat F. angegeben, er habe einen Stundenlohn von 17,50 DM angeboten; als der Kläger diesen abgelehnt habe, sei das Gespräch für ihn be...

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