Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeldanspruch. Sperrzeit bei Vermittlung in Leiharbeitsverhältnis. wichtiger Grund. Zumutbarkeit
Orientierungssatz
1. Die Vermittlung in ein Leiharbeitsverhältnis ist grundsätzlich kein wichtiger Grund für eine Nichtannahme eines Arbeitsangebotes. Bei der individuellen Prüfung, ob ein Leiharbeitsverhältnis zumutbar ist, ist die Dauer der Arbeitslosigkeit zu berücksichtigen, muß die Vermittlung in ein reguläres Beschäftigungsverhältnis erfolglos versucht worden sein und auf längere Zeit nicht aussichtsreich erscheinen (vgl LSG Celle vom 30.5.1995 - L 7 Ar 322/93 = DBlR 4285a, AFG/§ 119).
2. Es ist zumutbar nach mehreren kurzfristig auf das Angebot gescheiterten Beschäftigungsverhältnissen ein Leiharbeitsverhältnis einzugehen, da die bei Zeitarbeit geforderte abwechselnde Betätigung an verschiedenen Stellen längerfristig die Chance zur festen Übernahme in einem Betrieb eröffnet.
Nachgehend
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die wegen Eintritts einer Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld (Alg) verfügte Aufhebung der Bewilligungsentscheidung sowie die Pflicht zur Erstattung eines Betrages von DM 792,11 zuzüglich Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung von DM 247,33.
Der ... 1975 geborene Kläger ließ sich nach dem Abschluß der Realschule vom 15. März 1994 bis 31. Juli 1996 zum Elektroinstallateur ausbilden. Vom 05. August bis 21. Oktober 1996 bezog er erstmals Alg. Vom 22. Oktober bis 20. Dezember 1996 bestand eine Beschäftigung als Elektroinstallateur bei E Elektrotechnik GmbH in N-Sch, die vom Arbeitgeber während der Probezeit gekündigt wurde. Anschließend bezog der Kläger bis 10. Mai 1997 wieder Alg. Es folgte vom 01. Juni bis 31. August 1997 eine befristete Beschäftigung bei Elektro Sch GmbH in O. Vom 01. September 1997 bis 30. September 1998 hatte der Kläger Zivildienst zu leisten; offenbar während des Resturlaubs trat er am 07. September 1998 eine Beschäftigung bei Elektro B in L an, die wiederum während der Probezeit zum 30. September 1998 beendet wurde. Auch die folgende Beschäftigung vom 06. Oktober bis 24. Dezember 1998 bei Elektro K in Sch wurde seitens des Arbeitgebers gekündigt. Nach Bezug von Alg bis 17. Januar 1999 trat der Kläger am folgenden Tag eine Stelle bei Elektro H in H an; auch dieses Arbeitsverhältnis wurde vom Arbeitgeber zum 30. Januar 1999 gekündigt, weil der Kläger "nicht unseren Vorstellungen" entsprochen habe. Ab 31. Januar 1999 war er beim Arbeitsamt O (ArbA) wieder arbeitslos gemeldet. Das ArbA bewilligte ab diesem Tag durch Bescheid vom 18. Februar 1999 Alg nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von DM 780,-- mit einem wöchentlichen Leistungssatz von DM 291,83. Die Leistung ist bis 28. Februar 1999 gezahlt worden.
Am 02. Februar 1999 übermittelte das ArbA dem Kläger ein Stellenangebot als Elektroinstallateur bei Euro ... in Sch Das Antwortschreiben des Unternehmens ging unter dem 09. Februar 1999 zurück mit der Bemerkung, der Kläger "hatte alle Ausreden, möchte nicht in Zeitarbeit, der Weg ist ihm zu weit usw.". Der Kläger äußerte sich am 23. Februar 1999, er habe in jener Woche mehrere Stellenangebote gehabt und versucht, sie gegeneinander "abzuwägen". Durch Bescheid vom 01. März 1999 hob das ArbA wegen einer Sperrzeit vom 10. Februar bis 04. Mai 1999 die Bewilligungsentscheidung "für die Zeit vom 10.02.99 bis 28.02.99" auf und verpflichtete zur Erstattung von DM 792,11. Ein wichtiger Grund für die Nichtannahme des Stellenangebots habe nicht bestanden und auch eine besondere Härte sei nicht anzuerkennen. Durch weiteren Bescheid vom 01. März 1999 wurde der Kläger zur Erstattung der auf den Zeitraum vom 10. bis 28. Februar 1999 entfallenden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung verpflichtet (DM 247,33). Der Kläger, der sodann vom 15. März bis 30. Juni 1999 eine Stelle als Bauhelfer bei einem Bauunternehmen in T innehatte, erhob Widerspruch. Die Vermittlung in ein Zeitarbeitsverhältnis sei nicht zumutbar und auch in der Rechtsprechung umstritten. Es erging (nach Aufhebung der Bewilligungsentscheidung ab 15. März 1999, Bescheid vom 19. April 1999) der zurückweisende Widerspruchsbescheid vom 17. Mai 1999. Es sei inzwischen gängige Praxis, daß Leiharbeitsverhältnisse vermittelt würden; diese müßten lediglich die Anforderungen an eine übliche zumutbare Beschäftigung erfüllen.
Im Klageverfahren beim Sozialgericht Freiburg (SG) ist der Kläger dabei verblieben, jedenfalls nach einer Arbeitslosigkeit von gerade zwei Wochen dürfe noch kein Leiharbeitsverhältnis angeboten werden. Ein solches sei sozialpolitisch nicht erwünscht. In der Kommentarliteratur werde eine solche Vermittlung nur als zulässig erachtet, wenn eine Vermittlung in ein reguläres Arbeitsverhältnis erfolglos versucht worden sei und eine solche Vermittlung auf längere Zeit aussichtslos erscheine. Auch sei fraglich, daß im betreffenden Unternehmen die tariflichen Verpflichtungen erfüllt würden. Die Beklagt...