Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 31. Juli 2012 wird zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen eine vermeintliche Untätigkeit des Beklagten, einen Überprüfungsantrag zu verbescheiden.
Bei dem am 12.08.1956 geborenen Kläger stellte das Landratsamt Emmendingen (LRA) mit Bescheid vom 17.05.2010 einen Grad der Behinderung (GdB) von 50 seit dem 01.12.2006 fest. Auf Grundlage der bei den behandelnden Ärzten beigezogenen Befundbeschreibungen berücksichtigte es hierbei, entsprechend einer versorgungsärztlichen Stellungnahme von Dr. E vom 11.05.2010, eine “Schuppenflechte„ und eine “Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, Bandscheibenschaden, degenerative Veränderungen der Wirbelsäule„ jeweils mit einem Einzel-GdB von 30 sowie “Knorpelschäden an beiden Kniegelenken„ und eine “Funktionsbehinderung des linken Schultergelenks„ jeweils mit einem Einzel-GdB von 10.
Den hiergegen am 20.05.2010 eingelegten Widerspruch, mit dem die Feststellung eines GdB von 60 geltend gemacht wurde, wies der Beklagte nach einer erneuten versorgungsärztlichen Überprüfung mit Widerspruchsbescheid vom 07.12.2010 als unbegründet zurück. Hiergegen erhob der Kläger am 14.12.2010 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG, - S 3 SB 6377/10 -), die wegen Nichtbetreibens als zurückgenommen galt (§ 102 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) und abgeschlossen ist.
Am 26.10.2011 stellte der Kläger, vertreten durch den Rentenberater E. (E.), “rein fürsorglich„ … einen “Überprüfungsantrag im Hinblick auf die klägerisch angefochtenen Bescheide„. Auf Anfrage des LRA vom 31.10.2011, ob mit dem Überprüfungsantrag der Bescheid vom 17.05.2010 gemeint sei, ließ sich E. unter dem 21.11.2011 dahingehend ein, dass der Überprüfungsantrag “im Hinblick auf die in der Vergangenheit liegenden Bescheide„ gestellt werde. Sachvortrag sei, so E., nicht erforderlich, es sei genug vorgetragen worden. Es seien Ermittlungen zu tätigen, im Falle der Unterlassung derselben werde erneut gerichtlich vorgetragen werden müssen.
Unter dem 19.01.2012 lehnte das LRA den Antrag vom 21.11.2011, den Bescheid vom 17.05.2010 nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) zu überprüfen, ab. Der Bescheid vom 17.05.2010 sei nach unmittelbarer Beendigung des Klageverfahrens bindend, Gründe, die eine erneute Überprüfung erforderten, seien weder vorgetragen noch erkennbar.
Hiergegen erhob der Kläger am 31.01.2012 Widerspruch, zu dessen Begründung er vorbrachte, das LRA sei verpflichtet, auf den Antrag hin eine Überprüfung vorzunehmen, ein Entschließungsermessen sei in § 44 SGB X nicht eingeräumt. Die Bezugnahme auf bisherigen Vortrag sei ausreichend.
Gleichfalls am 31.01.2012 hat der Kläger “Untätigkeitsklage„ zum SG erhoben, mit der er die Verurteilung der Beklagten, über den am 21.11.2011 gestellten Überprüfungsantrag einen Bescheid bekannt zu geben, geltend gemacht hat. Begründend hat der Kläger vorgebracht, der Beklagte habe nicht lediglich eine negative materiell-rechtliche Entscheidung getroffen, er habe sich geweigert, auf den Überprüfungsantrag überhaupt eine Überprüfung durchzuführen. Dies verstoße gegen die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG). Da die Weigerung endgültig sei, sei eine Sperrfrist für die Erhebung der Klage nicht abzuwarten.
Der Beklagte ist der Klage entgegen getreten und hat hierzu vorgetragen, das LRA habe, entgegen dem klägerischen Vorbringen, über den Antrag vom 21.11.2011 mit Bescheid vom 19.01.2012 sachlich entschieden, weswegen die Untätigkeitsklage bereits unzulässig sei.
Mit Gerichtsbescheid vom 31.07.2012 hat das SG die Klage abgewiesen. Zu Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, der Beklagte habe mit Bescheid vom 19.01.2012 über den Überprüfungsantrag entschieden. Er habe sich hierbei zulässigerweise auf die Bindungswirkung des Bescheides vom 17.05.2010 berufen. Der Kläger habe sich in seinem Antrag vom 21.11.2011 ausdrücklich geweigert, zur Sache vorzutragen. Er habe erklärt, ein gesonderter Sachvortrag sei nicht erforderlich. Trage jedoch der Antragsteller nichts vor und ergebe sich nichts, was für die Unrichtigkeit der Ausgangsentscheidung sprechen könnte, dürfe sich die Verwaltung ohne jede weitere Sachprüfung auf die Bindungswirkung des Ausgangsverwaltungsaktes berufen. Soweit der Kläger meine, der Beklagte habe Ermittlungen anzustellen, sei dies unzutreffend, weil eine Verpflichtung zu Amtsermittlungen “ins Blaue hinein„ nicht bestehe. § 44 SGB X diene nicht dem Zweck, routinemäßige oder anlasslose Überprüfungen bestandskräftiger Bescheide zu fördern. Nicht entscheidungserheblich sei, so das SG, ob die am 31.01.2012 eingereichte Untätigkeitsklage ohnehin nicht zulässig gewesen sei, weil sie vor Ablauf der in § 88 Abs. 1 Satz 1 SGG vorgesehenen Frist von sechs Monaten beim SG eingereicht worden sei oder ob die Ablehnung einer sachlichen Entscheidung im Bescheid vom 19.01.2012 zur K...