rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Freiburg i. Br. (Entscheidung vom 18.04.2001; Aktenzeichen S 1 KA 2555/99) |
Nachgehend
Tenor
Das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 18. April 2001 und der Bescheid des Beklagten vom 21. Juli 1999 werden aufgehoben und der Beklagte verurteilt, den Kläger als Psychologischen Psychotherapeuten und als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten in F , R gasse , zur ambulanten vertragsärztlichen Versorgung zuzulassen.
Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers beider Instanzen. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die bedarfsunabhängige Zulassung als Psychologischer Psychotherapeut zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung.
Der am 27.08.1960 geborene Kläger schloss 1987 das 1980 aufgenommene Psychologie-Studium ab und war im Anschluss zunächst bis Ende 1994 an Kliniken in Bad D., D. sowie Bad D. beschäftigt und in V.-S. mit Berechtigung zur Teilnahme am Delegationsverfahren (Bescheid der Beigeladenen zu 1 vom 17.06.1993) als psychologischer Psychotherapeut niedergelassen. Am 01.05.1995 nahm er eine Beschäftigung an der Rehabilitationsstation für schizophrene Patienten der Universitätsklinik für Psychiatrie und Psychosomatik der Universität F. mit einem zeitlichen Umfang von 20 Stunden/Woche auf und begann zugleich mit Arbeiten an seiner Dissertation, die er im Dezember 1997 abschloss.
Am 01.04.1997 gründete der Kläger mit Berechtigung zur Durchführung der Verhaltenstherapie bei Erwachsenen sowie bei Kindern und Jugendlichen im Delegationsverfahren (Bescheid in der Beigeladenen zu 1 vom 01.04.1997) eine Praxis als Psychologischer Psychotherapeut in F ... Dazu mietete er mit Wirkung vom 01.04.1997 bei einer Kündigungsfrist von zunächst einem halben Jahr einen Praxisraum in Räumen einer Praxisgemeinschaft Psychologischer Psychotherapeuten zu Mietkosten von 725 DM (Mietvertrag vom 16.04.1997) und Nebenkosten von 120 DM monatlich (Abrechnung vom 03.09.1997), übernahm anteilige Umbau- und Einrichtungskosten in Höhe von 1.916,27 DM und tätigte überwiegend Anfang April Anschaffungen für 4.649 DM (gesamt: 6.565,27 DM). Die Praxistätigkeit nahm er ausweislich der von dem Beklagten vorgelegten Behandlungsscheine mit Sitzungen ab dem 09.04.1997 auf. Im zeitlichen Zusammenhang damit beendete er zum 30.04.1997 die halbtägige Beschäftigung an der Rehabilitationsstation. Nach einer Pause von einem Monat nahm er ab dem 01.06.1997 als zusätzliche berufliche Tätigkeit bis zum 31.01.1999 eine Beschäftigung an der Institutsambulanz der Universitätsklinik für Psychiatrie und Psychosomatik der Universität F. mit einem zeitlichen Umfang von 20 Stunden/Woche auf, um dort eigener Angabe zufolge zunächst seine Promotion (im November 1997) und danach seine Supervisionsausbildung abschließen zu können.
Im Umfang weisen die Behandlungsscheine in der Zeit vom 01.04. bis zum 24.06.1997 124 Sitzungen mit einer Dauer von mindestens 50 Minuten sowie weitere 26 sonstige Leistungen auf, die zum Teil als genehmigte Therapien (49 Sitzungen) und zum Teil als probatorische Sitzungen (77 Sitzungen) durchgeführt worden sind. Sie verteilen sich wie folgt:
-Tabellen können nicht ordnungsgemäß dargestellt werden-
April Mo 7 14 1 P 21 28 1 P DI 1 8 15 22 29 MI 2 9 1 T 16 1 P 23 2 P 30 2 P DO 3 10 2 P 17 24 FR 4 11 18 25
Mai Mo 5 1 P 12 4 P 19 26 1 P DI 6 3 P 13 3 P 20 3 P 27 3 T, 1 P MI 7 1 T, 3 P 14 2 T, 2 P, 2 S 21 2 T, 3 P 28 4 T DO 8 15 22 1 P 29 1 S FR 2 3 P 9 3 P 16 23 5 P, 2 S 30 1 T, 3 P, 3 S
Juni Mo 2 1 T, 1 P 9 2 T, 3 P 16 4 T, 2 S 23 3 T, 2 S DI 3 1 T, 1 P 10 1 P, 1 S 17 1 T, 2 P 24 1 T, 1 P, 1 S MI 4 4 T 11 4 T, 1 P 18 3 P DO 5 1 T, 2 P, 3 S 12 2 T, 1 P 19 2 P, 1 S FR 6 3 T, 1 P 13 2 T, 2 P, 2 S 20 2 P, 1 S
P = probatorische Sitzung von mindestens 50 Minuten Dauer, abgerechnet nach Gebührenziffer 8810 mit 1450 Punkten wie Geb.-Nr. 871 EBM T = genehmigte Therapien von mindestens 50 Minuten Dauer, abgerechnet nach Gebührenziffer 8810 mit 1450 Punkten wie Geb.-Nr. 871 EBM S = sonstige Leistungen, insbesondere Testverfahren
Aus den im 2. Quartal 1997 erbrachten Leistungen erzielte der Kläger einen Umsatz von 18.218,80 DM, der in den weiteren Quartalen auf 42.149,79 DM (3/97), 43.164,43 DM (4/97), 57.418,15 DM (1/98), 48,241,91 DM (2/98), 49.281,96 DM (3/98), 55.038,80 DM (4/98), 79.963,96 DM (1/99), 38.752,54 DM (2/99), 64.267,63 DM (3/99), 56.963,23 DM (4/99) 74.400,21 DM (1/00), 62.582,97 DM (2/00), 70.907,75 DM (3/00), 90.055,81 DM (4/00) sowie 62.695,26 DM (1/01) anstieg.
Am 23.12.1998 beantragte der Kläger die bedarfsunabhängige Zulassung als Psychologischer Psychotherapeut und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut in F. (Praxisanschrift zunächst K.straße, seit 01.03.1999 R.gasse) unter Verweis auf 126 Behandlungsstunden während des Quartals 2/97 in seiner F. Praxis sowie weitere 132 Psychotherapiestunden im Rahmen der Tätigkeit an der Institutsambulanz der...