nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Karlsruhe (Entscheidung vom 23.02.2001; Aktenzeichen S 3 KR 3932/98) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 23. Februar 2001 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob das von der Klägerin betriebene Unternehmen der Pflicht zur Künstlersozialabgabe (KSA) nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) unterliegt.
Die Klägerin betreibt ein Versandhandelsunternehmen überwiegend im Bekleidungsbereich. Zur Erstellung der Versandkataloge beauftragt sie Werbefotografen und Layouter. Der Modeteil des Heine-Hauptkatalogs Herbst/Winter 2002 umfasst 325 Seiten und enthält ca. 690 Aufnahmen, die in etwa vier Wochen parallel mit fünf Fototeams zum Teil im Ausland fotografiert werden, was allein für den genannten Katalog Kosten von 1,1 Millionen EUR verursacht. Die Beklagte stell-te mit Bescheid vom 11. November 1988 die grundsätzliche Künstlersozialabgabepflicht der Klägerin fest. Hiergegen legte die Klägerin mit der Begründung Widerspruch ein, dass sie nur freie Mitarbeiter beschäftige, die im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 KSVG nicht als Künstler anzusehen seien. Der bei der Beklagten für den Bereich Bildende Kunst gebildete Widerspruchsausschuss wies den Widerspruch mit Bescheid vom 20. April 1989 zurück und verwies zur Begründung darauf, dass nach § 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG ab 01. Januar 1988 zur KSA auch Unternehmer verpflichtet seien, die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung betrieben, wenn diese Werbung nach Art und Umfang der Tätigkeit der in der Nr. 5 genannten Unternehmen entspricht und sie nicht nur gelegentliche Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilten. Die von der Klägerin beauftragten Fotografen seien freie künstlerisch tätige Mitarbeiter, weshalb die an diese bezahlten Entgelte der KSA unterlägen.
Hiergegen erhob die Klägerin am 17. Mai 1989 Klage beim Sozialgericht (SG) Karlsruhe (S 3 KR 1807/89). Mit Beschluss vom 29. November 1989 wurde wegen außergerichtlicher Ver-gleichsverhandlungen das Ruhen angeordnet. Mit Schriftsatz vom 22. September 1998 rief die Klägerin das Verfahren wiederum an (S 3 KR 3932/98) und trug zur Begründung im Wesentlichen vor, dass den Fotografen bei der Modefoto-grafie wie auch bei der Hartwarenfotografie kein künstlerischer Spielraum verbleibe, da sie durch die im Rahmen des Briefing-Ablaufes erteilten Vorgaben weitestgehend gebunden seien. Aufgabe der Fotografen sei es, eine technisch einwandfreie Ablichtung dessen zu besorgen, was vorgegeben werde.
Die Beklagte trat der Klage unter Vorlage ihrer Verwaltungsakten entgegen und verwies auf die Zuordnung des "Werbefotografen" in § 2 Abs. 2 Nr. 7 der Verordnung zur Durchführung des KSVG (KSVGDV) vom 23. Mai 1984 zum künstlerischen Bereich. Bei der gleichzeitigen Be-nennung von künstlerischen Fotografen und Werbefotografen in § 2 Abs. 2 Nr. 7 KSVGDV zei-ge sich, dass der Gesetzgeber grundsätzlich von einer künstlerischen Leistung auch beim Wer-befotografen ausgehe, ohne dass es auf die "Werkhöhe" ankomme. Das SG gab mit Urteil vom 23. Februar 2001, das der Beklagten gegen Empfangsbekenntnis am 05. März 2001 zugestellt wurde, der Klage statt und hob den Bescheid vom 11. November 1988 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. April 1989 auf. In den Entscheidungsgrün-den, auf die zur weiteren Darstellung Bezug genommen wird, führt das SG nach Darlegung der rechtlichen Grundlage im Wesentlichen aus, wegen der Vorgaben im Rahmen des Briefings habe der Werbefotograf auf die Motivwahl und Motivgestaltung nach ästhetischen Gesichtspunkten keinen wesentlichen Einfluss. Ein nach dezidierter Layoutvorgabe zu gestaltender Freiraum der entscheidend künstlerisch ausgefüllt werden könnte, liege nicht vor. Das Werbefoto sei somit im Wesentlichen durch die technisch-handwerkliche Aufnahme ohne entscheidenden eigenen ge-stalterischen Ansatz geprägt, was ebenso auf Modefotografie wie auf Hartwarenfotografie zu-treffe. Im Vordergrund stehe nicht eine über die optimale Darstellung hinausgehende, kreativ-gestalterische Darstellung des Objektes als solchem mit einer eigenständigen, fotografisch zum Ausdruck gebrachten Aussage.
Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der am 05. April 2001 schriftlich beim Landessozialge-richt (LSG) eingelegten Berufung, zu deren Begründung sie im Wesentlichen ihr Vorbringen im Klageverfahren wiederholt. Die von der Klägerin beauftragten Fotografen bzw. Layouter hätten einen schöpferischen Gestaltungsspielraum. Das vom SG herangezogene Urteil des Bundessozi-algerichts (BSG) vom 24. Juni 1998 (B 3 KR 11/97 R = SozR 3 - 5425 § 25 Nr.11) - Gemäldefotografien - sei für den hier vorliegenden Sachverhalt nicht einschlägig.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 23. Februar 20...