Orientierungssatz
Parallelentscheidung zu dem Urteil des LSG Stuttgart vom 9.3.2007 - L 3 AS 3784/06, das vollständig dokumentiert ist.
Nachgehend
Tatbestand
Der im Jahre 1987 geborene Kläger ist jugoslawischer Staatsangehöriger und im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Er erstrebt die Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) anstelle der ihm gewährten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).
Mit Bescheid vom 23.01.2006 lehnte der Beklagte den am 19.01.2006 gestellten Antrag des Klägers auf Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II ab. In den Gründen wurde im wesentlichen ausgeführt, der Kläger sei nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II vom begehrten Leistungsbezug ausgeschlossen, da er wegen der ihm gem. § 25 Abs. 5 AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnis Leistungsberechtigter nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG sei.
Zur Begründung seines hiergegen erhobenen Widerspruchs trug der Kläger im wesentlichen vor, der Ausschluss von Leistungen nach dem SGB II für Inhaber einer gem. § 25 Abs. 5 AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnis verstoße gegen das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Denn der Grund für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sei kein zulässiges Differenzierungsmerkmal für den Zugang zu Leistungen nach dem SGB II. Demgemäß sei auch die unterschiedliche Behandlung seines Jahre 1993 geborenen Bruders R, der als anerkannter Asylberechtigter im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis sei, und der übrigen Familienmitglieder gleichheitswidrig.
Mit Widerspruchsbescheid vom 09.02.2006 wies der Beklagte den Widerspruch aus den Gründen der Ausgangsentscheidung zurück. Diese Entscheidung wurde dem Kläger am 14.02.2006 zugestellt.
Am 06.03.2006 hat der Kläger beim Sozialgericht Reutlingen Klage erhoben und im wesentlichen sein Vorbringen aus den Widerspruchsverfahren wiederholt. Ergänzend hat er ausgeführt, sein Aufenthalt im Bundesgebiet sei angesichts der erforderlichen Pflege und Erziehung seines mit einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis ausgestatteten minderjährigen Bruders nicht lediglich von kurzer Dauer.
Mit Gerichtsbescheid vom 29.05.2006 hat das Sozialgericht Reutlingen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Ausschluss des Klägers von Leistungen nach dem SGB II bestünden im Ergebnis nicht. Denn § 2 Abs. 1 AsylbLG sehe nach einem 36-monatigen Bezug von Leistungen nach diesem Gesetz einen Anspruch auf demgegenüber erhöhte Sozialleistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) vor, wenn der Leistungsberechtigte die Dauer seines Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst habe. Ein möglicherweise verfassungsrechtlich bedenklicher Sonderfall, wie beispielsweise bei einem unmittelbarem Absinken von einem Arbeitslosengeldbezug nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz liege nicht vor. Diese Entscheidung ist dem Kläger am 09.06.2006 zugestellt worden.
Am 20.06.2006 hat der Kläger Berufung eingelegt und sein Begehren unter Hinweis auf Art. 3 GG weiterverfolgt. Ergänzend hat er vorgetragen, er habe angesichts der Asylanerkennung seines Bruders R aus Art. 23 der Genfer Konvention Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Im übrigen halte er sich nicht - wie in der Vergangenheit für die Anwendung des AsylblG erforderlich - als Asylbewerber oder als ausreisepflichtiger Ausländer im Bundesgebiet auf.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 29.05.2006 und den Bescheid des Beklagten vom 23.01.2006 sowie in den Widerspruchsbescheid desselben vom 09.02.2006 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm ab dem 19.01.2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Der Beklagte beantragt sinngemäß,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten des Senats und des Sozialgerichts Reutlingen sowie die beigezogenen Leistungsakten des Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht entscheidet im erklärten Einverständnis der Beteiligten sowie in Anwendung des ihm danach gesetzlich eingeräumten Ermessens ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) durch den Berichterstatter allein (§ 155 Abs. 3 und 4 SGG).
Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Ohne Rechtsfehler hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Bescheid des Beklagten vom 23.01.2006 und dessen Widerspruchsbescheid vom 09.02.2006 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten. Denn ihm können die erstrebten Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II nicht bewilligt werden.
So schließt § 7 Abs. 1 Satz 2 2. Halbs. SGB II den begehrten Leist...