Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsarzt. Vergütung von gesondert abrechenbaren Materialien (hier: Intraokularlinsen). Erhebung von Verwaltungskosten durch Kassenärztliche Vereinigung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein Arzt wird nicht in seinen Rechten verletzt, wenn eine Kassenärztliche Vereinigung mit den Krankenkassen vereinbart, dass gesondert abrechenbare Materialien (also solche, die weder Sprechstundenbedarf sind noch mit den berechnungsfähigen Leistungen mitvergütet werden - hier: Intraokularlinsen) vom Arzt über die Kassenärztliche Vereinigung als rechnungsbegleichende Stelle abgerechnet werden.

2. Die Kassenärztliche Vereinigung ist berechtigt, auf die abgerechneten Erstattungsbeträge Verwaltungskosten zu erheben.

 

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 21. Juni 2001 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen auch die Kosten der Beklagten für das Berufungsverfahren.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Erhebung von 3 % Verwaltungsgebühr auf den Erstattungsbetrag von Intraokularlinsen im Quartal 3/99 streitig. Die Kläger sind als Augenärzte in Gemeinschaftspraxis in W. zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Mit Abrechnungsbescheid vom 17. Januar 2000 wurde das Honorar für das Quartal 3/99 auf 779.968,73 DM festgesetzt, wobei ein Betrag von DM 119.180,-- an Materialkosten vergütet wurde. Hierauf entfielen DM 3.575,40 an streitiger Verwaltungsgebühr. Gegen diesen Honorarbescheid legten die Kläger am 25. Februar 2000 Widerspruch mit der Begründung ein, ihres Erachtens sei es unzulässig, Verwaltungsgebühren auf Intraokularlinsen zu berechnen. Denn die Sprechstundenbedarfsvereinbarung stelle den Vertragsarzt von jeglichen Kosten bei Heil- und Hilfsmitteln frei, die über Sprechstundenbedarf benötigt würden. Dies sei auch bei den Intraokularlinsen der Fall. Nur bei der Beklagten sei nach der Sprechstundenbedarfsvereinbarung die Intraokularlinse über ein Kostenerstattungsverfahren abzurechnen. Dies sei aber nicht gerechtfertigt, da die verauslagten Kosten dem Vertragsarzt in voller Höhe erstattet werden sollten. Mit Widerspruchsbescheid vom 20. September 2000 wies der Vorstand der Beklagten den Widerspruch mit der Begründung zurück, die Intraokularlinsen zählten auch als reine Durchlaufposten zu den Begleitleistungen ärztlicher Leistungen, so dass daher Verwaltungskosten erhoben werden könnten. Dies folge auch daraus, dass in den EBM-Leistungen Anteile für allgemeine Praxiskosten etc. mit eingerechnet seien und auch hierauf Verwaltungskosten erhoben würden. Gegen den am 20. September 2000 zur Post gegebenen Widerspruchsbescheid erhoben die Kläger am 18. Oktober 2000 Klage beim Sozialgericht (SG) Karlsruhe, zu deren Begründung sie ergänzend vortrugen, unter den Vergütungsbegriff des § 14 der Satzung der Beklagten fielen bereits nach allgemeinem Sprachverständnis nur die Gebühren für die ärztlichen Leistungen selbst, nicht jedoch der davon abzugrenzende Kostenersatz. Hierbei müsse auch berücksichtigt werden, dass die nach den allgemeinen Bestimmungen A I Teil A Nr. 4 des EBM aufgeführten gesondert berechnungsfähigen Gegenstände des Sprechstundenbedarfs grundsätzlich zu Lasten der jeweiligen Krankenkasse verordnet und sodann von dieser unmittelbar beglichen würden. Dies habe zur Folge, dass spezialisierte Praxen - wie die Gemeinschaftspraxis - regelmäßig mit einem erheblichen zusätzlichen Betrag für Verwaltungskosten belastet würden, welches auch gegen das Äquivalenzprinzip verstoße. Denn Materialkosten könnten entweder verwaltungskostenfrei über die Krankenkasse oder auf der Grundlage besonderer Vereinbarungen verwaltungskostenpflichtig über die Beklagte abgerechnet werden. Welcher Weg konkret zur Anwendung gelange, bestimme sich nach dem letztlich "zufälligen" Inhalt der Sprechstundenvereinbarung. Die Einbeziehung der Intraokularlinsen in den Sprechstundenbedarf begründe für die Kläger keinen Nutzen, sondern lediglich einen finanziellen Nachteil in der Gestalt der Verwaltungskostenerhebung. Außerdem verstießen die Verwaltungskosten gegen das kostenmäßige Neutralitätsgebot, da auf diese Weise der rechtlich gebotene vollständige Ausgleich der den Klägern im Bereich des Sprechstundenbedarfs tatsächlich entstandenen Kosten unterbliebe. Mit Gerichtsbescheid vom 21. Juni 2001 wies das SG die Klagen mit der Begründung zurück, § 14 der Satzung der Beklagten beruhe auf der Ermächtigung des § 81 Abs. 1 S. 3 SGB V. Der darin verwendete Begriff der "ärztlichen Vertragsarzttätigkeit" differenziere nicht zwischen dem Aufwendungsersatz für Sachleistungen und andere Leistungen. Bei den abgerechneten Materialkosten handle es sich daher grundsätzlich um Vergütungen im Sinne dieser Satzungsbestimmung. Auch seien die Leistungen für Intraokularlinsen, die die Kassen an die Beklagte zahlten, Teil der Gesamtvergütung. Die in Anlage 3 zur Sprechstundenbedarfsvereinbarung enthaltenen und hier streitigen Leistungen gehörten nach dem eindeutigen Wortlaut nicht zu den Mitteln, die als Sp...

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