Entscheidungsstichwort (Thema)

Insolvenzgeldanspruch nach Betriebsübergang auf den ehemaligen Arbeitnehmer

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein ehemaliger Arbeitnehmer eines Unternehmens hat keinen Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn er den Arbeitgeber-Betrieb vor dem Insolvenzereignis übernommen hat und wenn kein Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Das gilt auch, wenn ein Insolvenzantrag zwar gestellt, aber mangels Masse abgelehnt worden ist.

2. Der Begriffs des Rechtsgeschäfts im Sinn des § 613a Abs. 1 S. 1 BGB ist weit auszulegen.

3. Für die Frage, ob ein Betriebsübergang in diesem Sinn durch Rechtsgeschäft erfolgt ist, sind im Wege einer Gesamtwürdigung aller Teilaspekte die den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen zu berücksichtigen.

 

Normenkette

SGB III § 183 Abs. 1 S. 1; BGB § 613a Abs. 1 S. 1, §§ 677, 181; SGB III § 187 S. 1; ZPO § 825 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

SG Ulm (Aktenzeichen S 3 AL 648/00)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Streitig ist die Gewährung von Insolvenzgeld.

Der 1952 geborene Kläger ist von Beruf Meister im Flaschner-, Gas- und Wasserinstallateurhandwerk. Er hatte früher einen eigenen Handwerksbetrieb in … nach dessen Aufgabe er zunächst einige Monate bei der Firma … und danach bis zur arbeitgeberseitigen Kündigung zum 30.7.1999 als technischer Betriebsleiter in der Firma … Flaschnerei und Installation versicherungspflichtig beschäftigt war. Diese GmbH war im Jahre 1994 aus einem früheren Familienbetrieb des Großvaters hervorgegangen und wurde von der Mutter des Klägers, die zunächst den Betrieb weitergeführt hatte, mit einem Geschäftsanteil von 500 DM und der Zeugin … (W.), der alleinigen Geschäftsführerin und Schwester des Klägers mit einem Geschäftsanteil von 49.500 DM gegründet. Eine Übernahme durch den Kläger war zum Zeitpunkt der Übernahme der Geschäfte durch W. wegen des eigenen Gewerbebetriebes nicht möglich gewesen. Das Betriebsgrundstück mit den Betriebsräumen der GmbH stand im Eigentum der W. und war an die GmbH vermietet. Einblicke in die Geschäftsführung und die Büroangelegenheiten der GmbH hatte der Kläger nicht.

Aufgrund gesundheitlicher Beschwerden vernachlässigte W. seit 1998 zunehmend die Geschäftsführung. Wegen eines Krankenhausaufenthaltes der W. erhielt der Kläger im Mai 1998 eine Einzelvollmacht für das Geschäftskonto der GmbH. Nach einem Selbstmordversuch am 18.3.1999 war W. praktisch zu einer selbstständigen Geschäftsführung nicht mehr in der Lage. Der Kläger kümmerte sich deshalb ab Anfang 1999 notgedrungen auch um die Geschäftsführung einschließlich Büroarbeiten, legte aber nach entsprechender Rücksprache mit dem Steuerberater zu unterzeichnende Schriftstücke W. zur Unterschrift vor, auch als diese nach ihrem Selbstmordversuch querschnittsgelähmt und im Krankenhaus war. Auf Grund dieser Einblicke in die Geschäftsunterlagen stellte der Kläger fest, dass die GmbH überschuldet war. Er veranlasste deshalb, dass W. am 28.7.1999 einen Insolvenzantrag stellte, der durch Beschluss des Amtsgerichts … (AG) vom 9.8.1999 mangels Masse abgewiesen wurde und dass W. auch die an ihn gerichtete Kündigung unterschrieb. Am 29.11.1999 wurde die GmbH von Amts wegen gelöscht Seinen Lohn für die Monate Mai, Juni und Juli 1999 in Höhe von monatlich 2.984,42 DM netto erhielt der Kläger nicht.

Am 1.8.1999 (Gewerbeanmeldung) gründete der Kläger eine Einzelfirma für Flaschnerei und Installation, die er in den bisherigen Betriebsräumen der GmbH betrieb. Dabei nutzte der Kläger die bisherigen, teilweise sicherungsübereigneten, teilweise von ihm aus seinem früheren eigenen Betrieb mitgebrachten und teilweise im Eigentum der GmbH stehenden Betriebsmittel der GmbH und übernahm auch den einzigen weiteren Arbeitnehmer der GmbH, den Zeugen … Zwei Sicherungsnehmer der GmbH waren über die weitere Nutzung der Betriebsräume und der Betriebsmittel informiert, erklärten aber weder Einverständnis noch fehlendes Einverständnis. Eine Vergütung für diese Nutzung wurde weder verlangt noch gewährt. Der Steuerberater der GmbH und jetzt des Klägers, an den eine Abkantbank sicherungsübereignet war, war mit der unentgeltlichen Nutzung durch den damals wirtschaftlich schlecht stehenden Kläger einverstanden, um den Kläger als Mandanten zu behalten. Lediglich einer von drei zu den Betriebsmitteln gehörenden PKW wurde von einem der drei Sicherungsnehmer an Dritte verkauft. Einige wenige Aufträge der GmbH führte der Kläger zu Ende. Frühere Kunden der GmbH wandten sich nun an ihn, weil sie ihn aus seiner früheren Tätigkeit für die GmbH kannten. Von der Nutzung der Betriebsmittel und des Betriebsgrundstückes erfuhr W. erst nach ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus im März 2000. Einwände gegen diese Nutzung durch den Kläger erhob sie nicht, ebenso wenig wie Forderungen auf Nutzungsentgelt Sie erklärte allerdings auch kein nachträgliches Einverständnis mit dieser Nutzung. Für sie war alles, was mit der GmbH zusammenhing, erledigt.

Am 20.4.2000 hat der Kläger gem. § 82...

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