Entscheidungsstichwort (Thema)
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. betriebliche Voraussetzung. VEB Bau- und Montagekombinat Ost (VEB BMK Ost), Betrieb VEB Forschung, Projektierung, Technologie
Orientierungssatz
1. Beim VEB Bau- und Montagekombinat Ost (VEB BMK Ost), Betrieb VEB Forschung, Projektierung, Technologie handelte es sich um einen volkseigenen Produktionsbetrieb des Bauwesens iS des § 1 Abs 1 S 1 ZAVtIVDBest 2.
2. Die Zuordnung zu einer bestimmten Branche bestimmt sich allein nach dem Betriebs- bzw. Hauptzweck des Beschäftigungsbetriebes (vgl BSG vom 18.12.2003 - B 4 RA 14/03 R und B 4 RA 18/03 R = SozR 4-8570 § 1 Nr 1).
3. Für die Frage, ob ein Betrieb als volkseigener Produktionsbetrieb angesehen werden kann, können zB Eintragungen in die Liste der volkseigenen Betriebe, Statuten und Geschäftsunterlagen, ebenso aber auch die Zuordnung zu bestimmten Ministerien der DDR wichtige Hilfstatsachen (Indizien) sein, welche bei der Beweiswürdigung für die Geprägefeststellung erheblich werden können (vgl BSG vom 18.12.2003 - B 4 RA 14/03 R und B 4 RA 18/03 R aaO).
Tenor
Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem nach Nummer 1 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, für den Kläger Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) und entsprechende Arbeitsverdienste festzustellen.
Dem 1939 geborenen Kläger war in der DDR nach erfolgreichem Abschluss des Studiums am 1.10.1963 der akademische Grad eines Diplomingenieurs verliehen worden. Vom 1.5.1970 bis 30.6.1990 war er als Ingenieur in dem volkseigenen Betrieb Bau- und Montagekombinat Ost (VEB BMK Ost), Betrieb VEB Forschung, Projektierung, Technologie tätig. Zum 1.7.1990 wurde dieser Betrieb privatisiert und in die I GmbH umgewandelt.
Mit Bescheid vom 20.3.2002 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz für die Zeit vom 1.5.1970 bis 30.6.1990 ab. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26.8.2002 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger habe die Beschäftigung als Ingenieur nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder in einem gleichgestellten Betrieb ausgeübt. Der Beschäftigungsbetrieb des Klägers sei die VEB Forschung, Projektierung, Technologie und nicht das VEB BMK Ost insgesamt gewesen. Bei dem VEB Forschung, Projektierung, Technologie habe es sich um einen Rationalisierungs- und Projektierungsbetrieb und nicht um einen Produktionsbetrieb gehandelt.
Am 2.12.2002 hat der Kläger hiergegen Klage zum Sozialgericht Heilbronn erhoben. Mit Beschluss vom 29.11.2002 hat das Sozialgericht Heilbronn den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Sozialgericht Karlsruhe (SG) verwiesen. Zur Begründung führte er aus, der Betrieb für Planung, Projektierung und Bauüberwachung könne nicht isoliert betrachtet werden, sondern sei Teil des Kombinats gewesen. Diesbezüglich hat der Kläger einen vom Bundesministerium für Verkehr, Bau - und Wohnungswesen am 21.5.2003 bestätigten Vermerk vorgelegt, wonach sich die gesamte Produktionsleistungen eines Kombinats aus den Einzelergebnissen der Kombinatsbetriebe, einschließlich der Projektierungsbetriebe, zusammengesetzt habe, eine eigenständige Wirtschaftstätigkeit der Kombinatsbetriebe sei nicht möglich gewesen.
Mit Urteil vom 25.11.2003 hat das SG den angefochtenen Bescheid aufgehoben und die Beklagte verurteilt, die Zeit vom 1.5.1970 bis 30.6.1990 als Zeit der Zugehörigkeit des Klägers zum Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 AAÜG sowie seine während dieser Zeit erzielten Entgelte festzustellen. In den Entscheidungsgründen, auf die im Übrigen Bezug genommen wird, hat es u. a. ausgeführt, der Kläger habe seine Beschäftigung in der streitigen Zeit in einem volkseigenen Produktionsbetrieb ausgeübt. Da der Projektierungsbetrieb Teil des Kombinats VEB BMK Ost gewesen sei, sei dieser als Beschäftigungsbetrieb und nicht isoliert der VEB Forschung, Projektierung, Technologie anzusehen.
Hiergegen hat die Beklagte am 22.12.2003 Berufung eingelegt: Der Beschäftigungsbetrieb des Klägers sei kein volkseigener Produktionsbetrieb i. S. von § 1 Abs. 2 der 2. Durchführungsbestimmung zur VO-AVItech vom 24.5.1951 (2.DB) gewesen. Maßgeblich sei nicht das Kombinat, sondern der eigentliche Beschäftigungsbetrieb. Hierbei habe es sich um einen Projektierungsbetrieb gehandelt. Die 2. DB zähle abschließend auf, welche Betriebe den volkseigenen Produktionsbetrieben gleichgestellt werden. Dies sei jedoch bei Projektierungsbetrieben, wie vorliegend, nicht der Fall.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 25.11.2003 ...