nicht rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Insolvenzgeld. Arbeitsentgelt. Sonderzahlung. Tarifvertrag. Fälligkeit. Staffelung. Sicherungsabtretung
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein Versicherter kann einen zur Sicherheit abgetretenen Zahlungsanspruch selbst gegenüber der Verwaltung geltend machen, wenn der Sicherungszweck entfallen ist.
2. Ist eine tarifliche Sonderzahlung danach gestaffelt, ob ein Arbeitnehmer während des Kalenderjahres ein Arbeitsverhältnis beginnt oder aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, wird die Sonderzahlung monatlich erarbeitet. In diesem Fall ist die Sonderzahlung bei der Berechnung von Insolvenzgeld anteilig zu berücksichtigen, d.h. zu 1/12 für jeden im Insolvenzgeldzeitraum liegenden Monat. Auf den Zeitpunkt der Fälligkeit der Sonderzahlung kommt es nicht an.
Normenkette
SGB III § 183 Abs. 1
Verfahrensgang
SG Heilbronn (Entscheidung vom 18.07.2003; Aktenzeichen S 5 Al 3372/02) |
Tenor
Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 18. Juli 2003 wird aufgehoben, der Bescheid der Beklagten vom 22. Juli 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. November 2002 wird abgeändert und die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger weiteres Insolvenzgeld für die Zeit vom 01. Januar bis 31. März 2002 unter Berücksichtigung von drei Zwölftel der Jahressonderzahlung 2002 zu gewähren.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Instanzen trägt die Beklagte ein Viertel.
Tatbestand
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Berücksichtigung einer betrieblichen Sonderzahlung bei der Bemessung des Insolvenzgeldes (InsG) des Klägers.
Der am 20.02.1958 geborene Kläger war bei der Druckerei E. S. GmbH & Co. KG in S. H. beschäftigt. Durch Betriebsvereinbarung zwischen Betrieb und Betriebsrat vom 08.11.2001 wurde gemäß § 9 Ziffer 10 Manteltarifvertrag (MTV) für die gewerblichen Arbeitnehmer der Druckindustrie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und § 11 Ziffer 10 MTV Angestellte der Druckindustrie Baden-Württemberg vereinbart, dass die tarifliche Jahresleistung 2001 am 31. März 2002 zur Auszahlung kommt.
Der ab 01.01.1997 gültige MTV für die gewerblichen Arbeitnehmer regelt in § 9 unter der Überschrift "Jahressonderleistung" hierzu (u. a.) Folgendes: "Die Arbeitnehmer und Auszubildenden haben Anspruch auf eine tarifliche Jahresleistung unter den folgenden Voraussetzungen: 1. Die Arbeitnehmer und Auszubildenden erhalten eine tarifliche Jahresleistung von 95% des jeweiligen zum Fälligkeitszeitpunkt gültigen monatlichen Tariflohnes. 2. Voraussetzung für den vollen Anspruch ist ein ungekündigtes Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnis, das seit dem 4. Januar bis einschließlich 31. Dezember des laufenden Fälligkeitsjahres besteht. Arbeitnehmer bzw. Auszubildende, deren Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnis nach dem 4. Januar des laufenden Fälligkeitsjahres beginnt und die die Probezeit bestehen, erhalten für jeden vollen Kalendermonat des Bestehens ihres Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnisses 1/12 der tariflichen Jahresleistung. 3. Arbeitnehmer bzw. Auszubildende, deren Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnis ... ruht, erhalten keine Leistungen. Ruht das Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnis im Kalenderjahr jedoch nur teilweise, so erhalten sie eine anteilige Leistung. 4. Arbeitnehmer, die wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit bzw. wegen Erreichens der Altersgrenze ausscheiden, erhalten eine anteilige Leistung, auch wenn das Arbeitsverhältnis am 31. Dezember nicht mehr besteht. In diesen Fällen wird die Auszahlung der Jahresleistung fällig mit dem Tage der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. 5. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund arbeitgeberseitiger Kündigung haben die betreffenden Arbeitnehmer Anspruch auf eine anteilige Jahresleistung. Dies gilt nicht bei arbeitgeberseitiger Kündigung aus wichtigem Grund und bei verhaltensbedingter Kündigung. Ebenfalls Anspruch auf eine anteilige Jahresleistung haben Arbeitnehmer nach fünfjähriger Betriebszugehörigkeit, wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund eigener Kündigung endet. 6 ... Befristet beschäftigte Arbeitnehmer erhalten eine anteilige Jahresleistung, sofern das Arbeitsverhältnis 6 Monate bestanden hat. 7. Die Auszahlung der Jahresleistung ist spätestens zum 31. Dezember eines jeden Jahres fällig. Der Auszahlungszeitpunkt wird im Einvernehmen mit dem Betriebsrat festgelegt. Frühere Auszahlungen gelten als Vorschuss. 10. Durch freiwillige Betriebsvereinbarung kann die Auszahlung der Jahresleistung bis zum 31.03. des Folgejahres verschoben werden. "
Am 01.04.2002 wurde über das Vermögen der Arbeitgeberin des Klägers das Insolvenzverfahren eröffnet.
Bereits am 19.02.2002 hatte der Kläger mit der Volksbank Heilbronn eine Vereinbarung geschlossen, mit der er seine gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche auf Zahlung von InsG gegen das Arbeitsamt S. H. (AA) an die Bank abtrat.
Unter Vorlage dieses Sicherungsvertrages beantragte er am 29.04.2002 InsG.
Mit Bescheid vom 22.07.2002 bewilligte das AA dem Kläg...