Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeldanspruch. Sperrzeit. Arbeitsaufgabe. Aufhebungsvertrag. wichtiger Grund. drohende Arbeitgeberkündigung. Betriebsübergang. Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses ohne Angabe von Gründen
Leitsatz (amtlich)
Zur Festsetzung einer Sperrzeit bei Widerspruch gegen Betriebsübergang ohne Angabe von Gründen und anschließender Kündigung durch den (bisherigen) Arbeitgeber wegen Wegfalls des Arbeitsplatzes.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 7. Dezember 2004 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob zu Recht eine zwölfwöchige Sperrzeit vom 01.02. bis 25.04.2002 festgestellt und für diese Zeit kein Arbeitslosengeld (Alg) gezahlt worden ist.
Der 1946 geborene Kläger war vom 01.10.1975 bis 31.01.2002 bei der E. GmbH als Außendienstmitarbeiter beschäftigt. Das regelmäßige sozialversicherungspflichtige Bruttoarbeitsentgelt belief im Januar 2002 auf 4.500 €. Die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber war weder gesetzlich noch tarifvertraglich ausgeschlossen. Eine ordentliche Kündigung konnte mit einer Frist von 7 Monaten zum Monatsende erfolgen. Der Kläger war neben 15 weiteren Mitarbeitern in dem Betriebsteil I. als Medical-Referent für bestimmte Produkte im Operationsbereich eingesetzt. Dieser Betriebsteil wurde zum 5.06.2001 an die Firma M. H. GmbH verkauft. Der Kläger widersprach dem Betriebsübergang ohne Angabe von Gründen am 31.05.2001 schriftlich. Das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Firma E. GmbH wurde durch Aufhebungsvertrag vom 18.06.2001 zum 31.01.2002 beendet. Im Rahmen des Aufhebungsvertrages verpflichtete sich die E. GmbH, dem Kläger eine Abfindung in Höhe von 362.839,00 DM zu zahlen. Eine Freistellung des Klägers wurde in diesem Aufhebungsvertrag nicht vereinbart.
Am 27.12.2001 meldete sich der Kläger bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld. In der Arbeitsbescheinigung vom 17.01.2002 ist angekreuzt, dass eine Sozialauswahl nicht vorgenommen worden sei. Des Weiteren ist ausgeführt, bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses habe es sich um einen ersatzlosen Wegfall des Arbeitsplatzes gehandelt. Die ordentliche Kündigungsfrist sei eingehalten worden. Auf Anfrage der Beklagten zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses teilte die Firma E. GmbH mit Schreiben vom 22.02.2002 mit, aus betrieblichen Restrukturierungen heraus (ersatzloser Wegfall des Arbeitsplatzes) sei das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist mit dem Kläger beendet worden. Dem Arbeitnehmer habe eine arbeitgeberseitige Kündigung gedroht, wenn er dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages nicht zugestimmt hätte. Das Beschäftigungsverhältnis wäre durch die arbeitgeberseitige Kündigung zum gleichen Zeitpunkt beendet worden wie durch den Aufhebungsvertrag. Mit Bescheid vom 04.03.2002 stellte die Beklagte eine Sperrzeit von zwölf Wochen für die Zeit vom 01.02.2002 bis 25.04.2002 fest mit der Begründung, der Kläger habe seine Beschäftigung selbst aufgegeben, da er sein Arbeitsverhältnis bei der Firma E. GmbH zum 31.01.2002 durch Aufhebungsvertrag gelöst habe. Der Kläger habe voraussehen müssen, dass er dadurch arbeitslos werden würde, da er keine konkreten Aussichten auf einen Anschlussarbeitsplatz gehabt habe. Für die Zeit ab 26.04.2002 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld.
Gegen die Feststellung einer Sperrzeit legte der Kläger am 07.03.2002 Widerspruch ein und trug zur Begründung vor, dem Aufhebungsvertrag habe er zugestimmt, da ihm ansonsten betriebsbedingt gekündigt worden sei. Die ordentliche Kündigungsfrist sei eingehalten worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 10.06.2002 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, ein wichtiger Grund, dem Aufhebungsvertrag zuzustimmen, sei nicht erkennbar. Aus dem Sozialplan der Firma sei ersichtlich, dass vor der Kündigung habe geprüft werden müssen, ob eine Versetzung oder Qualifizierung innerhalb des Betriebes möglich sei. In der Arbeitsbescheinigung vom 17.01.2002 habe der Arbeitgeber angegeben, dass bei der Kündigung keine Sozialauswahl getroffen worden sei. Dem Kläger sei es zumutbar gewesen, die Kündigung durch den Arbeitgeber abzuwarten. Die Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit seien daher erfüllt.
Dagegen erhob der Kläger am 19.06.2002 Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG) und verfolgte sein Begehren weiter. Zur Begründung machte er geltend, die Verhängung einer Sperrzeit sei nicht berechtigt. Er habe zur Vermeidung einer sonst auszusprechenden betriebsbedingten Kündigung einen Aufhebungsvertrag unterschrieben. Die ordentliche Kündigungsfrist sei eingehalten worden. Der Arbeitgeber habe auch ausgeführt, dass ein ersatzloser Wegfall des Arbeitsplatzes vorliege. D...