Entscheidungsstichwort (Thema)
Verletztenrente. MdE. Höherbewertung. Bäckerasthma
Orientierungssatz
Zur Höherbewertung der MdE wegen beruflicher Betroffenheit eines Bäckermeisters gemäß RVO § 581 Abs 2, der an einer durch allergisierende Stoffe verursachten Rhinopathie (BKVO Anl 1 Nr 4301) leidet.
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger wegen einer Berufskrankheit (Mehlstauballergie) Anspruch auf Verletztenrente hat.
Der 1937 geborene Kläger, gelernter Bäckermeister, betrieb eine Bäckerei, die er aus gesundheitlichen Gründen zum Ablauf des Monats April 1992 aufgab.
Im Juli 1990 hatten sowohl der Kläger als auch sein behandelnder Arzt Dr. B., Arzt für Lungen- und Bronchialheilkunde in W., letzterer unter Beifügung eines Arztbriefes vom 27.06.1990, ein Bäckerasthma als Berufskrankheit (BK) angezeigt. Die Beklagte holte von Dr. L., Internist in W., die schriftliche Auskunft vom 18.08.1990 ein, und beauftragte dann Dr. E., Ärztlicher Direktor der Klinik L., mit der Erstattung eines Gutachtens. Dr. E. führte in dem zusammen mit Oberarzt Dr. B. erstatteten Gutachten vom 08.12.1990 aus, beim Kläger liege eine durch allergisierende Berufsstoffe verursachte Rhinopathie vor; es drohe der Übergang in eine durch allergisierende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankung. Dieser Beurteilung stimmte Medizinaldirektorin Dr. G. vom Gewerbeaufsichtsamt S. in ihrem gewerbeärztlichen Gutachten vom 09.01.1991 zu. Daraufhin erklärte sich die Beklagte gegenüber dem Kläger unter dem 15.02.1991 bereit, bei nachgewiesener Betriebsaufgabe Berufshilfe in Form einer Wiedereingliederungsmaßnahme (betriebliche Einarbeitung oder Anlernung) und ggf. Übergangsleistungen zu gewähren. Sie wies den Kläger unter dem 26.03.1991 ferner darauf hin, daß ein Leistungsfall - gleich welcher Art - nur eintreten könne, wenn die Tätigkeit eines Bäckers aufgegeben werde. Weiter wurde ihm mitgeteilt, mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) in rentenberechtigendem Grade sei nach Aufgabe der beruflichen Tätigkeit zur Zeit nicht zu rechnen.
Nachdem die Innungskrankenkasse (IKK) mitgeteilt hatte, der Kläger sei seit 20.01.1992 wegen Asthma bronchiale arbeitsunfähig, und der Kläger zum 30.04.1992 seine Bäckerei aufgegeben hatte, ließ die Beklagte den Kläger erneut von Dr. E. begutachten. In dem zusammen mit dem Arzt im Praktikum S. erstatteten Gutachten vom 13.01.1993 wurde ausgeführt, die funktionell bestehende, leichtgradige Obstruktion sei derzeit überwiegend auf die nicht berufsbedingte chronisch-obstruktive Atemwegserkrankung zu beziehen. Die bestehende Exposition gegen Mehl und Backhilfsstoffe sei wesentliche Teilursache für diese Erkrankung. Nach Berufsaufgabe und Anerkennung einer BK würde hierdurch eine MdE noch nicht verursacht. Eine Besserung in den Schädigungsfolgen nach Expositionsende werde erwartet. Der Kläger legte noch ein vom Sozialgericht (SG) Stuttgart im anhängig gewesenen Verfahren S 12 J 13/92 wegen Gewährung von Versichertenrente eingeholtes orthopädisches Gutachten vom 16.08.1992 vor.
Mit Bescheid vom 19.02.1993 anerkannte die Beklagte berufsbedingte allergische obstruktive Atemwegserkrankung einschließlich Rhinopathie als BK nach Nr. 4301 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKVO), lehnte aber wegen des Fehlens einer MdE in rentenberechtigendem Grad eine Rentengewährung ab. Mit einem weiteren Bescheid (Schreiben) vom März 1993 bewilligte die Beklagte dem Kläger als Übergangsleistung einen einmaligen Betrag von DM 22.400,00.
Der Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 19.02.1993, der sich gegen die Versagung einer Verletztenrente richtete, blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 14.09.1993).
Hiergegen erhob der Kläger am 18.10.1993 Klage zum Sozialgericht (SG) Stuttgart, mit der er sein Begehren auf Zahlung einer Verletztenrente ab 30.04.1992 weiterverfolgte.
Die Beklagte trat der Klage entgegen.
Das SG vernahm auf schriftlichem Wege Dr. L. als sachverständigen Zeugen (Auskunft vom 10.01.1994). Dieser stimmte der Beurteilung im Gutachten vom 13.01.1993 zu.
Mit Urteil vom 06.07.1994 wies das SG Stuttgart die Klage ab. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Gegen das am 15.08.1994 zugestellte Urteil hat der Kläger am 07.09.1994 Berufung beim LSG Baden-Württemberg eingelegt mit der Begründung, die durch die Berufskrankheit bedingte MdE betrage auf jeden Fall 20 v.H. Die Gutachten der Fachklinik L. seien insoweit nicht nachvollziehbar.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 06. Juli 1994 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 19. Februar 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. September 1993 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Zeit ab 01.05.1992 Verletztenrente in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist hierzu auf die angefochtene En...