rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Ulm (Entscheidung vom 18.09.1998; Aktenzeichen S 5 RJ 1336/97) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass deren Verurteilung zur Beitragsrückerstattung aufgehoben wird.
Die Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen streitig.
Die Klägerin ist ein Unternehmen für Raumausstattung. Der jetzige Inhaber, R. H. (H.), war früher bei der Klägerin versicherungspflichtig beschäftigt. Im Rahmen seines Beschäftigungsverhältnisses stand ihm ein Firmenwagen der Klägerin zur Verfügung, den er auch privat nutzen konnte. Für diese private Nutzung wurden weder Steuern noch Sozialversicherungsbeiträge entrichtet.
Am 10. März 1992 nahm die AOK B. (Einzugsstelle), Rechtsvorgängerin der AOK Baden-Württemberg, bei dem Steuerberatungsbüro S., welchem die Klägerin die Abwicklung ihrer Steuer- und Sozialversicherungsangelegenheiten übertragen hatte, eine Abstimmung der Lohn- und Gehaltsunterlagen für den Zeitraum vom 01. Januar 1988 bis 31. Dezember 1991 vor. Dabei ergaben sich keine Beanstandungen, was der Klägerin mit an ihren Steuerberater gerichtetem Schreiben vom 09. März 1992 mitgeteilt wurde
Am 07. Februar 1994 führte das Finanzamt B. bei der Klägerin in den Räumlichkeiten des Steuerberaters S. eine Lohnsteuer-Außenprüfung bezogen auf den Zeitraum vom 01. Januar 1989 bis 31. Dezember 1993 durch. Dabei wurde beanstandet, dass der geldwerte Vorteil des dem Arbeitnehmer H. zur Privatnutzung zur Verfügung gestellten Firmenfahrzeugs nicht versteuert worden war. Nach der Anlage 1 zum Prüfungsbericht vom 08. Februar 1994 sei dieser nach der 1 vom Hundert (v.H.)-Regelung noch mit jährlich DM 4.104,00 zu erfassen. Auf dieser Grundlage wurden für die Jahre 1989 bis 1993 Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer nachberechnet und eine Nachforderung von DM 5.668,94 ermittelt. Da diese zu Lasten der Klägerin gehen sollte, was für H. wiederum einen geldwerten Vorteil darstelle, sei dieser Betrag nochmals um Nettosteuern hochzurechnen. Einschließlich der hiernach hochgerechneten Nettosteuern machte das Finanzamt B. mit Haftungsbescheid vom 14. März 1994 einen Gesamtbetrag in Höhe von DM 8.197,22 geltend.
In der Folgezeit führte die Beklagte bei der Klägerin am 29. Oktober 1996 in den Geschäftsräumen ihres Steuerberaters S. eine Betriebsprüfung durch. Dabei wertete sie den Haftungsbescheid des Finanzamts B. vom 14. März 1994 aus und forderte von der Klägerin mit Bescheid vom 29. Oktober 1996 für den Zeitraum vom 01. Januar 1989 bis 31. Dezember 1993 Gesamtsozialversicherungsbeiträge von insgesamt DM 7.856,76 nach (1989: DM 1.545,16; 1990: DM 1.521,22; 1991: DM 1.564,64; 1992: DM 1.604,66; 1993: DM 1.621,08). Zur Begründung führte sie aus, bei dem privaten Nutzungswert des dem Arbeitnehmer zum privaten Gebrauch überlassenen Firmenfahrzeugs handele es sich steuerrechtlich um einen geldwerten Vorteil und um beitragspflichtiges Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein, wobei sie insbesondere die Nachforderung für die Jahre 1989 bis 1991 bestritt. Diese Jahre seien bereits von der zuständigen Krankenkasse geprüft worden, wodurch diese erhöhte Bestandskraft genießen müssten. Im Übrigen erhob sie die Einrede der Verjährung. Den geltend gemachten Gesamtbetrag in Höhe von DM 7.856,76 zahlte die Klägerin unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Mai 1997 wies der bei der Beklagten eingesetzte Widerspruchsausschuss den Widerspruch im wesentlichen mit der Begründung zurück, für Beitragsansprüche der Sozialversicherung aufgrund eines Lohnsteuerhaftungsbescheids der Finanzverwaltung gelte nach dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 21. Juni 1990 (12 RK 13/89) die 30-jährige Verjährungsfrist des § 25 Abs. 1 Satz 2 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB IV).
Hiergegen erhob die Klägerin beim Sozialgericht (SG) Ulm Klage und machte geltend, Beiträge nicht vorsätzlich vorenthalten zu haben. Nachdem sie erst anlässlich der durchgeführten Betriebsprüfung der Beklagten davon erfahren habe, dass auch der geldwerte Vorteil der privaten Firmenwagennutzung zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt gehöre, sei allenfalls von einer fahrlässigen Nichtentrichtung der Beiträge auszugehen.
Die Beklagte trat der Klage unter Vorlage ihrer Verwaltungsakten sowie unter Aufrechterhaltung ihres bisherigen Standpunktes entgegen. Sie legte in Kopie den Haftungsbescheid des Finanzamts B. vom 14. März 1994 und den Bericht über die Lohnsteuer-Außenprüfung vom 08. Februar 1994 nebst Anlagen vor.
Das SG hat das an den Steuerberater S. gerichtete Schreiben der AOK B. vom 09. März 1992 beigezogen und entsprechend dem Antrag der Klägerin mit Urteil vom 18. September 1998 den Bescheid der Beklagten vom 29. Oktober 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Mai 1997 insoweit aufge...