rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Reutlingen (Entscheidung vom 10.05.2000; Aktenzeichen S 6 RJ 973/99)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 21.11.2002; Aktenzeichen B 3 KR 14/02 R)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen strei-tig.

Im Januar/Februar 1995 führte das Finanzamt (FA) T. bei der Klägerin eine Lohnsteuer-Außenprüfung bezogen auf den Zeitraum vom 01. Juli 1991 bis 31. Dezember 1994 durch. Dabei wurde beanstandet, dass die Klägerin den geldwerten Vorteil der ihren Arbeitnehmern überlas-senen Personalunterkünfte und Appartements nicht versteuert hatte. Nach den Feststellungen des FA T. im Nachforderungsbescheid vom 22. Februar 1996, mit dem insgesamt DM 259.457,04 nacherhoben wurden, hatte die Klägerin ihren Arbeitnehmern im Rahmen einer Nebenabrede zum Arbeitsvertrag Personalunterkünfte und Appartements überlassen, wobei der zu entrichten-de Mietpreis (inklusive Nebenkosten wie Heizung, Strom, Warm- und Kaltwasser u.a.) den Be-wertungen nach dem Tarifvertrag und der Sachbezugsverordnung entsprochen habe. Die Kläge-rin habe keinen geldwerten Vorteil erkannt, weil sie davon ausgegangen sei, dass diese Werte den üblichen Endpreisen am Abgabeort im Sinne des § 8 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) entsprochen hätten. Demgegenüber sei jedoch weder die Bewertung nach der tarifver-traglichen Vereinbarung noch die nach der Sachbezugsverordnung auf diesen Sachverhalt an-wendbar. Die Bewertung der Unterkünfte und Appartements erfolge allein nach § 8 Abs. 2 EStG mit dem üblichen Endpreis am Abgabeort. Die zwischen den Tarifvertragsparteien als ortsüblich vereinbarte Miete müsse nicht dem üblichen Endpreis am Abgabeort entsprechen und die Bewer-tung nach der Sachbezugsverordnung wäre nur dann lohnsteuerrechtlich zu beachten, wenn der Arbeitgeber Kost und Wohnung an den Arbeitnehmer überlassen würde. Die Summe der nach-zuversteuernden geldwerten Vorteile wurden sodann durch Gegenüberstellung des üblichen Endpreises am Abgabeort mit den von den Arbeitnehmern zu entrichtenden Bruttomieten be-rechnet. Auf Antrag der Klägerin erfolgte die Berechnung der nachzuerhebenden Lohn- und Kir-chensteuer sowie des Solidaritätszuschlags sodann mittels eines Pauschalsteuersatzes auf der Grundlage des § 40 Abs. 1 Nr. 2 EStG.

In der Zeit vom 05. bis 08. Oktober 1998 führte die Beklagte bei der Klägerin eine Betriebsprü-fung bezogen auf den Zeitraum vom 01. Januar 1994 bis 31. Dezember 1997 durch. Dabei werte-te sie den Nachforderungsbescheid des FA T. vom 22. Februar 1996 aus und forderte von der Klägerin mit Bescheid vom 14. Oktober 1998 Gesamtsozialversicherungsbeiträge von insgesamt DM 440.213,20 nach. Zur Begründung führte sie aus, dass für den geldwerten Vorteil bei verbil-ligter Wohnungsüberlassung an Arbeitnehmer Beiträge nachzuberechnen seien. Bei der verbilligten Überlassung einer Dienstwohnung sei der Unterschied zwischen dem tatsächlichen Mietpreis und der ortsüblichen Miete Entgelt im sozialversicherungsrechtlichen Sinne. Insoweit berechnete sie Gesamtsozialversicherungsbeiträge für den Zeitraum vom 01. Januar 1991 bis 31. Dezember 1994 nach. Die darüber hinaus nacherhobenen Beiträge für Zeiträume aus den Jahren 1996 und 1997 betreffen Arbeitnehmer, die in zwei Arbeitsverhältnissen für die Klägerin tätig gewesen waren. Die ermittelte Nachforderung beinhaltete darüber hinaus Säumniszuschlä-ge. Im Widerspruchsverfahren wandte sich die Klägerin gegen die Beitragspflicht des geldwer-ten Vorteils der Überlassung verbilligten Wohnraums, gegen die Erhebung von Säumniszuschlä-gen und erhob im Übrigen die Einrede der Verjährung. Mit Bescheid vom 20. Dezember 1998 hob die Beklagte den Bescheid vom 14. Oktober 1998 auf und forderte mit der Begründung, Säumniszuschläge würden nicht mehr erhoben, Gesamtsozial-versicherungsbeiträge in Höhe von nunmehr noch DM 336.611,20. Hiergegen erhob die Kläge-rin erneut Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid vom 17. März 1999 zurückgewiesen wurde.

Hiergegen erhob die Klägerin beim Sozialgericht (SG) Reutlingen Klage. Sie machte geltend, die für die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnsteuer zuständigen Mitarbeiter seien bis 16. Oktober 1998, dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheids vom 14. Oktober 1998, der Auffassung gewesen, aufgrund der früheren Prüfungsfeststellungen der Krankenkassen seien - ungeachtet des Lohnsteuerhaftungsbescheids des FA T. vom 22. Februar 1996 - für die Jahre 1991 bis 1994 keine Sozialversicherungsbeiträge nachzuentrichten. Bereits zuvor hätten mehrere Krankenkassen Betriebsprüfungen für die Jahre 1991 bis 1994 durchgeführt. Zumindest einigen Prüfern sei seinerzeit bereits die Problematik der Überlassung von verbilligtem Wohn-raum an Arbeitnehmer bekannt gewesen. Diese seien jedoch zu dem Ergebnis gelangt, dass der geldwerte Vorteil einer verbill...

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