Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit. voruntersuchender Arzt im Blutspendedienst des Deutschen Roten Kreuzes. Einzeleinsätze bei Blutspendeterminen. Abgrenzung. abhängige Beschäftigung. selbstständige Tätigkeit
Leitsatz (amtlich)
Ein voruntersuchender Arzt - Untersuchung zur Zulassung zur Blutspende nach dem Transfusionsgesetz - im Blutspendedienst des Deutschen Roten Kreuzes stand in Baden-Württemberg und Hessen bei seinen Einsätzen bei Blutspendeterminen zum Auftraggeber in einem Beschäftigungsverhältnis.
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 13.08.2018 teilweise, unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten im Übrigen, aufgehoben und der Tenor wie folgt neu gefasst:
Der Bescheid vom 06.12.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.06.2017 wird insoweit aufgehoben, als die Beklagte Versicherungspflicht der Beigeladenen auch ab dem 15.07.2014 feststellte. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden im Verhältnis von Klägerin und Beklagter gegeneinander aufgehoben. Die Beigeladene hat ihre Kosten selbst zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist der sozialversicherungsrechtliche Status der Beigeladenen bei ihren Arbeitseinsätzen als sog. voruntersuchende Ärztin im Blutspendedienst für die Klägerin seit dem 01.01.2006.
Die Klägerin betreibt in der Rechtsform einer gemeinnützigen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (gGmbH) die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege und des Wohlfahrtswesens sowie der Wissenschaft, Forschung und Lehre auf dem Gebiet der Transfusionsmedizin und verwandten Gebieten sowie die aktive Mitwirkung bei der Katastrophenvorsorge mit menschlichem Blut und Bestandteilen des menschlichen Blutes. Zur Verwirklichung dieser Zwecke sind Gegenstand des Unternehmens u.a. die Sammlung, Aufbereitung (Konservierung) und Verteilung von menschlichem Blut und Bestandteilen des menschlichen Blutes. Hierzu führt die Klägerin in Baden-Württemberg und Hessen überörtliche Blutspendeaktionen durch. Im streitigen Zeitraum bis Mitte 2014 waren für deren Organisation verschiedene Mitarbeiter der Klägerin (je einer für jedes Bundesland, Bl. 134a LSG-Akte) zuständig (sog. Werbereferenten), die jeweils jährlich ca. 150 Termine, auch an Feiertagen und in den Ferienzeiten, planten (Bl. 193a LSG-Akte). Die Blutspendeaktionen wurden in öffentlichen Gebäuden (Schulen, Turnhallen, Bürgerhäuser, usw.) durch eigenes Personal (angestellte Mitarbeiter) und ehrenamtliche Mitarbeiter der örtlichen Vereine (Ortsverein, Ortsbereitschaft) durchgeführt. Da die Klägerin für die Blutspendetermine über keine eigenen Ärzte verfügt(e), rekrutiert(e) sie die nach § 5 des Gesetzes zur Regelung des Transfusionswesens (Transfusionsgesetz - TFG -, BGBl. I 2007, Seite 2169) für die Zulassung zur Spendeentnahme voruntersuchenden ärztlichen Personen überwiegend aus dem Kreis der hierzu bereiten niedergelassenen Ärzte oder im Ruhestand befindlichen Ärzten.
Der jeweilige Werbereferent führte für seine Region (Bundesland) eine Liste dieser Ärzte (Bl. 134a LSG-Akte). Jeweils ca. 25 (Bl. 182 LSG-Akte), möglichst in der Nähe des beabsichtigten Einsatzortes wohnenden Ärzten leitete der Werbereferent für das jeweils kommende Jahr, ggf. auch für abweichende Zeiträume („Zwei-Monatslisten“, Bl. 192a LSG-Akte), eine „Wunschliste“ von Tagen, an denen Blutspendetermine geplant waren, zu. Die angesprochenen Ärzte suchten sich dann aus dieser Liste die von ihnen gewünschten Einsatztage aus und meldeten ihre diesbezügliche Einsatzbereitschaft an den Werbereferenten (Bl. 182 LSG-Akte), der dann aus diesen Angeboten die - erfahrungsgemäß entsprechend der erwarteten Anzahl an Spendern (vgl. hierzu die Darstellung Bl. 134a LSG-Akte) - erforderliche Anzahl von Ärzten auswählte (Bl. 260 VA Bd. II, Bl. 182 LSG-Akte). Er achtete bei der Auswahl darauf, dass mindestens ein Arzt teilnahm, der geeignet war, die Funktion des leitenden Arztes (s. hierzu nachfolgend) zu übernehmen, auf die Entfernung zum Einsatzort und eine möglichst gleichmäßige Heranziehung (Bl. 192a LSG-Akte). Den so ausgewählten Ärzten sagte er den jeweiligen Termin zu und teilte ihnen jetzt auch, zugleich, - wiederum für ein Jahr oder auch kürzere Zeiträume - den konkreten Ort und die konkrete Uhrzeit des Einsatzes mit. Organisatorisch erfolgte dies in der Form, dass der Werbereferent eine Liste an alle Ärzte versandte, aus der sich die konkreten Einsatzdaten (Datum, Ort, Uhrzeit) und die Namen der von ihm eingeteilten Ärzte ergaben (Bl. 192a LSG-Akte). Bei Bedarf wurden diese Einsatzdaten im Fall von Änderungen durch den Werbereferenten aktualisiert (z.B. Änderung von Uhrzeit, Spendelokal oder Ortschaft, Bl. 182, 192a LSG-Akte).
War ein eingeteilter Arzt verhindert, versuchte er aus dem Kreis der ihm bekannten anderen, im Blutspendedienst der Klägerin eingesetzten Ärzte für ...