nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Stuttgart (Entscheidung vom 07.12.2001; Aktenzeichen S 3 AL 04385/00) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 7. Dezember 2001 wird zurückgewiesen. Auf die Klage werden die Bescheide der Beklagten vom 29. Juli 2003 aufgehoben.
Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten auch des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Tatbestand
Der im Jahr 1939 geb. Kläger wendet sich gegen die Auszahlung eines Teils von Arbeitslosenhilfe (Alhi) an die beigeladene Stadt im Wege der Abzweigung.
Das Amtsgericht Stuttgart setzte mit Beschluss vom 01.07.1987 (Aktenzeichen 2 H 1027/87) auf Antrag des am 30.08.1985 geb. Sohnes des Klägers, P. Sch., gemäß der Regelbedarfs-Verordnung vom 26.07.1984 den vom Kläger zu leistenden Regelunterhalt für die Zeit vom 01.06.1986 bis 29.08.1991 in Höhe von mtl. DM 228,00, vom 30.08.1991 bis 29.08.1997 in Höhe von mtl. DM 276,00 und vom 30.08.1997 bis 29.08.2000 in Höhe von mtl. DM 327,00 fest. Zu diesem Zeitpunkt bezog der Kläger vom Arbeitsamt Stuttgart (AA) Alhi in Höhe von wöchentlich DM 309,00.
Mit Schreiben vom 17.10.1996 beantragte die Beigeladene beim AA die Auszahlung eines angemessenen Anteils aus der laufenden Geldleistung nach § 48 Sozialgesetzbuch I (SGB I), da der Kläger seinem Sohn P. Sch. zu monatlichem Unterhalt in Höhe von 324,00 DM verpflichtet sei, er dieser gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkomme, so dass Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) gezahlt würden und dass nach § 7 UVG Unterhaltsansprüche bis zur Höhe von monatlich DM 324,00 auf sie, die Beigeladene, übergegangen seien. Einen entsprechenden Antrag stellte die Beigeladene mit Schreiben vom 14.11.1996 für den am 13.12.1998 geb. Sohn des Klägers R.Ch. Sch ...
Mit Bescheiden vom 27.11.1996 an die Beigeladene bzw. 16.12.1996 an den Kläger zweigte das AA für die Söhne des Klägers (R. und P. Sch.) ab 27.09.1996 wöchentlich DM 53,40 ab. Hiergegen erhob der Kläger am 15.01.1997 Widerspruch, mit dem er geltend machte, sein Mindestlebensbedarf nach dem BSHG würde unterschritten. Mit Abhilfebescheid vom 10.02.1998 hob das AA den Bescheid vom 16.12.1996 auf, da für die Zeit vom 30.09.1996 bis 30.11.1996 (Bezug von Unterhaltsgeld) eine Abzweigung entfalle. Die einbehaltenen Abzweigungsbeträge in Höhe von DM 480,60 würden ausgezahlt. Dem Widerspruch habe damit in vollem Umfang entsprochen werden können.
Mit Bescheiden vom 18.03.1997 (an den Kläger und die Beigeladene) sowie mit Bewilligungsbescheid vom 25.09.1997 zweigte das AA ab 02.01.1997 wöchentlich DM 72,60 von der Alhi des Klägers ab (für die Zeit vom 02.12.1996 bis 18.12.1996 einmalig DM 63,00). Gegen den Bescheid vom 25.09.1997 erhob der Kläger am 06.10.1997 Widerspruch, da der Lebensmindestbedarfssatz nicht berücksichtigt werde. Mit Schreiben vom 07.11.1997 hörte das AA den Kläger zur Abzweigung des Unterhaltsanspruches seiner Kinder R. und P. Sch. an. Mit Bescheid vom 08.12.1997 zweigte das AA dann gemäß § 48 SGB I für das Kind Philippe ab 01.11.1997 wöchentlich DM 75,46 von der Alhi des Klägers ab. Mit Bescheid vom 08.12.1997 teilte das AA der Beigeladenen mit, für R. Schneller sei bei nicht tituliertem Anspruch eine Abzweigung nicht möglich.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29.12.1997 wies die Widerspruchsstelle des AA den Widerspruch des Klägers zurück. Für P. Sch. existiere ein Unterhaltstitel. Der titulierte Unterhaltsanspruch betrage monatlich 327,00 DM, so dass sich ein wöchentlicher Abzweigungsbetrag in Höhe von 75,46 DM ab 01.11.1997 ergebe.
Mit Bescheid vom 21.04.1998 änderte das AA den Abzweigungsbescheid vom 18.03.1997 gemäß § 44 SGB X dahingehend ab, dass die Abzweigung in der Zeit vom 02.12.1996 bis 13.12.1996 entfällt.
Eine gegen den Widerspruchsbescheid des AA vom 29.12.1997 vom Kläger beim Sozialgericht Stuttgart (SG) erhobene Klage (Aktenzeichen S 16 AL 523/98) nahm der Kläger in nichtöffentlicher Sitzung am 23.09.1998 zurück.
Mit zwei Bescheiden vom 23.07.1999 an die Beigeladene entsprach das AA dem Abzweigungsantrag der Beigeladenen vom 17.10.1996 für die Zeit vom 01.03.1998 bis 22.09.1998 in Höhe von insgesamt DM 2.220,68 (einmaliger Zahlbetrag) sowie für die Zeit ab 23.09.1998 in Höhe von wöchentlich DM 75,46 hinsichtlich des Sohnes P. Sch ... Diese Bescheide gab das AA dem Kläger mit zwei Schreiben vom 23.07.1999 durch Übersendung der Bescheidabdrucke bekannt. Das AA wies den Kläger in den Schreiben vom 23.07.1999 jeweils darauf hin, dass gegen diesen Bescheid Widerspruch zulässig sei. Hiergegen erhob der Kläger am 23.08.1999 Widerspruch. Außerdem wendete er sich gegen eine Anrechnung von Verletztenrente sowie gegen Bewilligungsbescheide. Hinsichtlich der Unterhaltsabzweigung trug der Kläger vor, nach der Rechtsprechung sei die Düsseldorfer Tabelle (Pfändungsfreibetrag DM 1.500,00) zu berücksichtigen. Ihm sei Alhi ohne Abzug zu leisten.
Mit Schreiben vom 19.04.2000 hörte das AA den Kläger zur Abzweigung an.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29.06.2000 wies ...