Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit. Fernmelde- und Netzwerktechniker. Firmeninhaber. Alleingesellschafter einer Unternehmergesellschaft. juristische Person. abhängige Beschäftigung

 

Leitsatz (amtlich)

Juristische Personen (hier: Unternehmergesellschaft - UG) können nicht abhängig beschäftigt im Sinne des Sozialversicherungsrechts sein.

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 20. April 2015 abgeändert.

Der Bescheid der Beklagten vom 12. Dezember 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. November 2012 wird aufgehoben, soweit darin festgestellt wird, dass die Tätigkeit des Beigeladenen bei der Klägerin auch über den 5. Februar 2012 hinaus im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wird und über den 5. Februar 2012 hinaus Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung besteht. Es wird festgestellt, dass die Tätigkeit des Beigeladenen bei der Klägerin zwischen dem 6. Februar und dem 5. November 2012 nicht im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wurde und in diesem Zeitraum keine Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung aufgrund abhängiger Beschäftigung bestand.

Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites beider Instanzen einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen tragen die Klägerin zu drei Vierteln und die Beklagte zu einen Viertel.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird endgültig auf € 5.000,00 festgesetzt.

 

Tatbestand

Der Rechtsstreit betrifft den sozialversicherungsrechtlichen Status der Tätigkeit des Beigeladenen für die Klägerin zwischen dem 9. März 2010 und dem 5. November 2012.

Die Klägerin erbringt ingenieurtechnische Dienstleistungen auf dem Gebiet der technischen Gebäudeausrüstung. Davon umfasst sind die Inbetriebnahme, Funktionsprüfung und Regulierung aller Komponenten der Klimatechnik, Wärme- und Kälteversorgung. Zu den Dienstleistungen gehört auch das technische Gebäudemanagement einschließlich Wartung.

Der Beigeladene ist am 1960 geboren. Er ist Elektromeister und Inhaber der Firma “E. [Beigeladener], Fernmelde und Netzwerktechnik„. Diese Firma ist seit dem 6. Februar 2012 als Unternehmergesellschaft (UG) in das Handelsregister eingetragen. Der Beigeladene ist Alleingesellschafter der UG.

Vom 9. März 2010 bis zum 5. November 2012 war der Beigeladene als Fernmelde- und Netzwerktechniker für die Klägerin tätig. Grundlage war ein “Rahmen-Werkvertrag„ (im Folgenden Rahmenvertrag) zwischen der als Auftraggeberin bezeichneten Klägerin und dem als Auftragnehmerin bezeichneten Beigeladenen, der unter anderem folgenden Wortlaut hatte:

§ 1 Vertragsgegenstand

(1) Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, für die Auftraggeberin folgende Werkleistungen auf Abruf durchzuführen:

- Inbetriebnahme und Einregulierung von haustechnischen Anlagen

(2) Der Auftragnehmerin wird der für die Durchführung dieses Rahmen-Werkvertrages maßgebliche Leistungsort und die hiermit verbundenen technischen Einzelheiten im Abruf bekannt gegeben. Die Auftraggeberin stellt der Auftragnehmerin alle zur Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlichen Informationen, Hilfsmittel und Unterlagen zur Verfügung. Im Übrigen ist die Gestellung von Werkzeugen, Messgeräten etc. Angelegenheit der Auftragnehmerin.

(3) Die Auftragnehmerin hat für die Durchführung der in Absatz (1) beschriebenen Tätigkeit bis zur Beendigung des Abrufes fortwährend mindestens einen Mitarbeiter abzustellen.

(4) Die Auftragnehmerin ist im Übrigen hinsichtlich der Art der Durchführung des ihr erteilten Auftrags frei. Sie unterliegt keinen Weisungen seitens der Auftraggeberin.

§ 2 Dauer, Tätigkeitszeitraum

(1) Das Vertragsverhältnis für den Abruf endet mit der vollständigen Erledigung der der Auftragnehmerin übertragenen Tätigkeiten.Die Kündigung des Vertragsverhältnisses aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Die Auftraggeberin ist zu einer außerordentlichen Kündigung insbesondere dann berechtigt, wenn die Auftragnehmerin ihre Pflichten nach §§ 4 und 5 dieses Vertrages nachhaltig verletzt.

(2) Die mit diesem Rahmen-Werkvertrag übertragenen Leistungen sind auftragsspezifisch zu erbringen entsprechend Termin- und Qualitätsvorgaben der Auftraggeberin.

§ 3 Vergütung, Rechnungsstellung

(1) Im Hinblick auf die Besonderheiten des Auftrags vereinbaren die Vertragspartner eine Vergütung auf Zeitbasis. Die Vergütung beträgt € 30,00 pro bestätigter Arbeitsstunde während der Tätigkeit der Auftragnehmerin. Sämtliche Nebenkosten wie Fahrtkosten, Kosten für Unterbringung, Versicherung, etc. sind mit der Vergütung nach Satz 1 abgegolten.

(2) Die in Absatz (1) festgelegte Vergütung versteht sich exklusive Mehrwertsteuer. Soweit Mehrwertsteuer anfällt[,] wird die Auftragnehmerin diese gesondert in Rechnung stellen. Die Auftragnehmerin übergibt eine Unbedenklichkeitsbescheinigung so...

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