Entscheidungsstichwort (Thema)

Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens. Verfahren auf Feststellung der Versicherungspflicht durch die Künstlersozialkasse nach § 8 Abs 1 S 1 KSVG ist kein Verfahren eines anderen Versicherungsträgers im Sinne von § 7a Abs 1 S 1 SGB 4. keine Sperrwirkung. - siehe dazu anhängiges Verfahren beim BSG: B 12 R 1/18 R

 

Orientierungssatz

Das Verfahren auf Feststellung der Versicherungspflicht durch die Künstlersozialkasse nach § 8 Abs 1 S 1 KSVG ist kein Verfahren eines anderen Versicherungsträgers zur Feststellung einer Beschäftigung im Sinne von § 7a Abs 1 S 1 SGB 4, von dem eine Sperrwirkung hinsichtlich der Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens ausgeht (Anschluss an LSG Essen vom 6.5.2015 - L 8 R 655/14).

 

Normenkette

KSVG § 8 Abs. 1 S. 1, §§ 1, 11 Abs. 2 S. 1; SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1, §§ 25, 28h, 28p

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 12.12.2018; Aktenzeichen B 12 R 1/18 R)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 11.07.2013 sowie der Bescheid der Beklagten vom 14.07.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.05.2012 aufgehoben.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Instanzen. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen zu 1) und 2) sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung der Beklagten zur Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV).

Der 1958 geborene Kläger nahm im Mai 1990 erstmals eine künstlerische/publizistische Tätigkeit auf. Nachdem er zunächst im privaten Rundfunkbereich tätig war, wechselte er im Jahr 1992 in den Bereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Insoweit übersandte er am 20.03.1992 der LVA O.-B. als Künstlersozialkasse (KSK) den Fragebogen zur Feststellung der Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG). Hierbei gab er zur selbstständigen künstlerischen Tätigkeit an, im Bereich Wort tätig zu sein. Er arbeite als Autor für Bühne, Film, Funk und Fernsehen (W02) sowie als Journalist und Redakteur (W04). Anschriften der wichtigsten Auftraggeber/Verwerter gab der Kläger wie folgt an:

“S., 7… B.-B. H. B. St.,

M., 0-7… L., Sp…,

S., 7… St…, Postfach 20…,

V.-W., 8… M…, G.„

Ergänzend gab der Kläger an, dass er seit 1992 für die genannten Auftraggeber arbeite. Zuvor sei er im privaten Rundfunkbereich tätig gewesen.

Nach Vorlage verschiedener Rechnungen stellte die LVA O.-B. als KSK mit Bescheid vom 24.07.1992 fest, dass der Kläger ab 20.03.1992 gemäß § 1 KSVG versicherungspflichtig in der Rentenversicherung der Angestellten und der gesetzlichen Krankenversicherung sei. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Kläger zum Personenkreis der selbstständigen Künstler und Publizisten gehöre, die nach dem KSVG in der Rentenversicherung der Angestellten und in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert wären. Künstler oder Publizist im Sinne dieses Gesetzes sei, wer nicht nur vorübergehend selbstständig erwerbstätig Musik, darstellende oder bildende Kunst schaffe, ausübe oder lehre oder als Schriftsteller oder Journalist oder in anderer Weise publizistisch tätig sei (§ 2 KSVG). Für die Zeit vom 01.05.1990 bis 30.04.1995 gelte der Kläger dabei als Berufsanfänger im Sinne des § 3 Abs. 2 KSVG. Bei Berufsanfängern bestehe die Versicherungspflicht nach dem KSVG unabhängig von dem Erreichen eines Mindestarbeitseinkommens. Rechtsmittel legte der Kläger hiergegen nicht ein.

Anfang 1998 fusionierten der S. und S. zum Beigeladenen zu 1).

Am 09.05.2011 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens hinsichtlich seiner Tätigkeit bei dem Beigeladenen zu 1) ab 1992. Er beantragte, eine abhängige Beschäftigung festzustellen. Er werde im Rahmen des Auftragsverhältnisses u. a. als Reporter tätig. Die Aufträge würden dabei vom Beigeladenen zu 1) vergeben, spezifiziert und anschließend von ihm, dem Kläger, ausgeführt. Zur Fertigstellung nutze er die Infrastruktur des Beigeladenen zu 1). Weiter sei er als Redakteur tätig. Sein Einsatz erfolge durch Dienstplan. Als Redakteur vom Dienst unterliege er den Weisungen des Inputs, des Layouts und der Programmleitung. Darüber hinaus sei er schließlich als Autor tätig. Textvorschläge gingen an den Auftraggeber, würden dort ggf. korrigiert und dann entsprechend von ihm umgesetzt.

Mit Schreiben vom 12.05.2011 bat die Beklagte den Kläger hinsichtlich der zu prüfenden Tätigkeit um ergänzende Stellungnahme. Der Kläger gab hierauf unter dem 17.05.2011 an, dass schriftliche Verträge mit dem Beigeladenen zu 1) nicht bestünden. Die anderen ständigen freien Mitarbeiter hätten einen sogenannten Rahmenvertrag geschlossen. Dieser gelte für ihn nicht. Seit 19 Jahren arbeite er in diesem vertragslosen Zustand für den Beigeladenen zu 1). Er unterliege allerdings dem Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen mit Urlaubsgeldanspruch und den üblichen sozialen Leistungen. Er arbe...

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