Entscheidungsstichwort (Thema)
Verweisbarkeit eines ausgebildeten Kochs als Facharbeiter bei beantragter Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit
Orientierungssatz
1. Bei beantragter Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit richtet sich die Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Ein Versicherter darf im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf Tätigkeiten der nächst niederen Gruppe des vom BSG entwickelten Mehrstufenschemas verwiesen werden.
2. Eine höherwertige versicherungspflichtige berufliche Tätigkeit kann der Verweisbarkeit des Versicherten nur dann zugrunde gelegt werden, wenn sie bei im Wesentlichen ungeschwächter Arbeitskraft nicht nur vorübergehend eine nennenswerte Zeit lang ausgeübt wurde (BSG Urteil vom 30. 10. 1985, 4a RJ 53/84).
3. Ein einfacher Facharbeiter ohne Vorgesetztenfunktion ist auf Tätigkeiten der nächst niedrigeren Gruppe mit dem Leitbild des Angelernten mit einer Anlernzeit von wenigstens drei Monaten verweisbar. Er ist auf die Tätigkeit eines Poststellenmitarbeiters verweisbar.
4. Die zumutbare Nutzung eines Kraftfahrzeugs schließt eine rentenrelevante Einschränkung der Wegefähigkeit aus.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 21.01.2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist noch der Beginn der ab dem 01.12.2016 geleisteten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit streitig.
Der am ... 1960 geborene Kläger absolvierte zunächst eine Fachschulausbildung (1977 bis 1978) und sodann eine Ausbildung zum Koch (Sommer 1978 bis Sommer 1981). Unterbrochen durch Zeiten der Arbeitslosigkeit war er anschließend nach eigenen Angaben bei verschiedenen Arbeitgebern - u.a. auch saisonal in der Schweizerischen Eidgenossenschaft - als Koch-Commis, Alleinkoch, stellvertretender Küchenleiter bzw. Küchenleiter und als Sous-Chef sozialversicherungspflichtig beschäftigt, in den Jahren 1989 und 1990 u.a. auch im Textilgewerbe und als Außendienstmitarbeiter im Gastronomiebedarf (vgl. Lebenslauf S. 69 Renten-VerwA). Von 1991 bis 1995 betrieb er im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit als Pächter ein Tennis-Clubheim und war saisonabhängig im gleichen Zeitraum teilweise in der Produktion beschäftigt (vgl. Lebenslauf Bl. 20 SG-Akte). Von 1995 bis 1999 führte er als Pächter ein anderes Lokal.
Anschließend war er - mit Unterbrechungen durch Zeiten der Arbeitslosigkeit - wieder abhängig beschäftigt und zwar als
- Küchenleiter im Restaurant und Café Im Bad K., A. (Mitte 1999 bis Anfang 2003),
- “Chef de P./2. Koch„ im Hotel L., A. (Mitte Januar 2003 bis Ende Januar 2004),
- Küchenleiter bei der Fa. A., Objekte B. und S. (Anfang September 2004 bis Ende Oktober 2007),
- “leitender Koch„ bzw. “Küchenchef„ im Hotel, Restaurant und Café Z., Sulz (Anfang November 2007 bis Ende Juni 2008),
- Sous-Chef im Hotel A., W. (Juli 2008 bis Mitte April 2009),
- Aushilfskoch im Gasthaus A., D. (November und Dezember 2008 mit je 10 Stunden/Monat),
- Küchenchef in der B., A. (Ende Mai bis Mitte Juli 2009),
- Aushilfskoch in Der G., D. (Mitte September bis Ende November 2009 im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung) und
- Koch im Gasthof W., O. (August bis November 2009).
Nach einer erneuten selbstständigen Tätigkeit - nach eigenen Angaben mit seiner Frau als Betreiber eines Hotels - von Ende 2009 bis Mitte 2010 (Beendigung wegen Insolvenz) war der Kläger wiederum mit Unterbrechungen durch Zeiten der Arbeitslosigkeit sozialversicherungspflichtig beschäftigt als
- Koch im Gasthof W., O. (August bis September 2010),
- Koch im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung durch die Fa. T. Zeitarbeit GmbH (Ende September 2010 bis Ende Februar 2011),
- Aushilfskoch im Gasthof K., O. (Mitte Oktober 2010 bis Ende Januar 2011),
- Koch in der Hofgut D., H. (Anfang März bis Mitte Mai 2011),
- Koch für die C.-Service-Team GmbH, S. (Mitte Juni bis Ende August 2011) und als
- Koch für die M. GmbH, S. (Anfang September bis Ende Oktober 2011).
Ab Mitte Oktober 2011 war der Kläger dann arbeitsunfähig und bezog von Ende Oktober 2011 bis Mitte September 2012 Krankengeld und von Oktober 2012 bis Anfang Dezember 2012 Arbeitslosengeld. In der Zeit von Dezember 2012 bis Ende August 2013 absolvierte er auf Kosten der Beklagten im Rahmen einer Teilhabeleistung am Arbeitsleben eine Weiterbildung zum CNC-Maschinenbediener (Maßnahme “Fertigungstechnik Metall mit CNC-Technik„ im Bildungszentrum F. einschließlich Praktikum bei der Fa. H. GmbH in S. ) - wobei er zu den Ausbildungsorten pendelte -, bezog währenddessen Übergangsgeld und arbeitete darüber hinaus geringfügig und versicherungsfrei als Spüler bzw. Küchenhelfer (vgl. Angaben Bl. 101 Reha-VerwA) im Hotel und Restaurant Zum H. , S. , und im Hotel K. , F. .
Nach Beendigung der Weiterbildungsmaßnahme war der Kläger als Produktionshelfer/Maschinenbediener in Vollzeit bis Ende Oktober...