Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit. Consultant in einem Finanzdienstleistungsunternehmen. Abgrenzung. abhängige Beschäftigung. selbstständige Tätigkeit
Leitsatz (amtlich)
Abgrenzung der abhängigen Beschäftigung von der selbstständigen Tätigkeit eines Consultant in einem Finanzdienstleistungsunternehmen.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beigeladenen gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 23. Mai 2018 wird zurückgewiesen.
Die Beigeladene trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren. Im Übrigen verbleibt es bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung.
Tatbestand
Die Beigeladene wendet sich gegen die Feststellung im Urteil des Sozialgerichts Mannheim (SG), der Kläger sei in seiner Tätigkeit für die Beigeladene ab 01.10.2014 dem Grunde nach versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Der 1982 geborene Kläger beantragte mit einem am 11.04.2016 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status. Er gab an, als Versicherungsmakler und Handelsvertreter gemäß § 84 Handelsgesetzbuch (HGB) seit dem 01.10.2014 bei der A Finanzdienstleistungen AG, W, der Beigeladenen, tätig zu sein. Er bezog sich auf ein Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg vom 07.05.2014 (L 5 KR 5602/11) und legte den A Consultant Vertrag zwischen ihm und der der A Finanzdienstleistungen AG mit Wirkung ab 01.10.2014 vom 01.09.2014 vor.
Nach § 1 des Vertrages ist der Consultant, der Kläger, als selbstständiger Gewerbetreibender im Sinne der §§ 84 ff. HGB (Handelsvertreter) tätig. Seine Tätigkeit umfasst die Beratung von A-Kunden und die Vermittlung von Dienstleistungen sowie von Finanz-und Vorsorgeprodukten, zu deren Vermittlung A selbst oder aufgrund Vereinbarungen mit Partnergesellschaften berechtigt und bereit ist. Der Consultant ist frei in der Bestimmung des Ortes und der Zeit seiner Tätigkeit. Insbesondere vereinbart er eigenverantwortlich die Termine mit den von ihm betreuten Kunden. Unter § 2 - Pflichten des Consultants - ist vereinbart, dass der Consultant seine Dienste in Person und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu erbringen hat. Der Consultant darf während der Vertragszeit nur - hauptberuflich - für A tätig sein und ausschließlich für A Dienstleistungen und Produkte vermitteln. Diese sind in der Provisionsordnung aufgeführt, die diesem Vertrag als Anlage 1 beigefügt ist. Der Consultant soll sich bei seiner Tätigkeit an den von A vorgegebenen Rahmen in Bezug auf seine Zielgruppenspezifikation und seinen jeweiligen Ausbildungsstand halten. Der Consultant darf die Beratung der Kunden nur so weit vornehmen, wie es sein Ausbildungs- und Wissensstand zulässt. Er ist verpflichtet, sich über bestehende Geschäftsinformationen und -hinweise in Kenntnis zu setzen. Dies kann der Consultant in den A-Informationssystemen einsehen. Er ist berechtigt, im Rahmen seines Geschäftsbetriebes Hilfspersonen zu beschäftigen. Während der Dauer dieses Vertrages ist der Consultant zur ständigen Pflege des von ihm betreuten Kundenstammes verpflichtet und hat dabei insbesondere die A-Beratungsstandards (z.B. die A-Beratungsleitlinien) zu beachten. Unterlässt er die ordnungsgemäße Beratung und Betreuung seiner Kunden oder eine notwendige Nachbearbeitung innerhalb einer ihm von A festgesetzten Frist, behält sich A das Recht vor, einzelne Kunden an andere Consultants zu übertragen. Ihm überlassenes Informations- und Werbematerial benutzt der Consultant ausschließlich zu dem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Ein Verstoß hiergegen verpflichtet unter anderem zum Schadensersatz. A unterstützt den Consultant bei seiner Tätigkeit und stellt ihm die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Unterlagen (z.B. Anträge, Produktinformationen) in angemessenem Umfang zur Verfügung. Wenn der Consultant darüber hinaus Anzeigen, Druckstücke und/oder sonstige Werbemaßnahmen im Namen von A oder im eigenen Namen unter Hinweis auf A in Auftrag gebe, veranlasse und/oder durchführen wolle, hat eine vorherige Abstimmung mit A zu erfolgen. Unter § 3 - Gewährleistung des Beratungsstandards/Schutzrechte A - ist unter anderem festgehalten, dass sich A verpflichtet, den Consultant zur dauerhaften Gewährleistung des hohen Beratungsstandards die hierfür erforderliche fachliche Unterstützung, insbesondere Aus- und Weiterbildung zur Verfügung zu stellen. A bietet dem Consultant umfangreiche Aus-und Weiterbildungsmöglichkeiten an, die ihm ermöglichten, sich nach seinen individuellen Fähigkeiten und seinem jeweiligen Ausbildungsstand in den relevanten Bereichen der Versicherungsvermittlung, der Finanzierung sowie der Geldanlageberatung und -Vermittlung und der sonstigen A-Dienstleistungen und Produkte aus- und fortzubilden. Der Consultant werde Weiterbildungsmaßnahmen wahrnehmen, die rechtlich vorgeschrieben oder im Hinblick auf die A-Beratungsstandards sowie...