Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Bestellung eines besonderen Vertreters durch das Sozialgericht. Unbetreubarkeit des Klägers. Fortwirkung der besonderen Vertretung im Berufungsverfahren. sozialrechtliches Verwaltungsverfahren. Wirksamkeit des Verwaltungshandelns. kein Rückgriff auf § 15 SGB 10
Orientierungssatz
1. Zur Bestellung eines besonderen Vertreters im Sozialgerichtsverfahren für einen unbetreubaren Kläger, für den das Betreuungsgericht die Bestellung eines Betreuers aus diesem Grund abgelehnt hat.
2. Wenn eine Beschränkung auf die Instanz nicht erfolgt ist, wirkt eine vom Sozialgericht in der ersten Instanz angeordnete besondere Vertretung im Berufungsverfahren fort.
3. Sind die Anforderungen für die Annahme einer Unbetreubarkeit gegeben mit der Folge, dass ein Betreuer nicht zu bestellen und das Betreuungsverfahren einzustellen ist, steht der Wirksamkeit der Handlungen der Verwaltung nicht entgegen, dass diese nicht auf die Möglichkeit nach § 15 SGB 10 zurückgegriffen hat.
Leitsatz (amtlich)
Bei Unbetreubarkeit des Klägers muss ein besonderer Vertreter durch das Sozialgericht bestellt werden, deswegen erweist sich das Verwaltungshandeln ohne Rückgriff auf § 15 SGB 10 als wirksam.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 17. August 2020 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Versagung von Leistungen nach dem Gesetz über die Entschädigung von Opfern von Gewalttaten (OEG) wegen fehlender Mitwirkung.
Der im April 1974 geborene Kläger beantragte bei dem Landratsamt K. (LRA) am 23. Februar 2016 die Gewährung von Leistungen nach dem OEG. Weiter übermittelte das Kreissozialamt sein Schreiben, wonach er Opfer von direkten und indirekten, leichten bis schwersten Straftaten, verübt durch föderal begleiteter, urbaner Marketingoffensive in Kampagnenhaltung zu wirtschaftlichem Zweck und Strafverfolgungsvereitelung in illegaler gemeinsamer Orientierung gegen ihn als Zielperson und die Allgemeinheit sei. Entsprechende Ausführungen ergaben sich aus dem am 14. November 2017 beim LRA vorgelegten Antragsformular, wonach sich seine Hauptforderung auf 20 Millionen Euro aus 20.000 Einzelübergriffen in Schaden und Schmerzen von 1.000 € ergebe.
Die angeordnete Betreuung durch das Amtsgericht K. - Betreuungsgericht - mit Beschluss vom 10. August 2015 (XVII 265/15) wurde nach erfolgreicher Rechtsbeschwerde (Bundesgerichtshof (BGH) Beschluss vom 26. Oktober 2016 - XII ZB 622/15 -) gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts Konstanz. vom 7. Dezember 2015 mit Beschluss des Landgerichts Konstanz vom 4. April 2017 (C 12 T 179/15) aufgehoben. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Untreubarkeit des Klägers erwiesen habe.
Mit Schreiben vom 16. November 2017 forderte das LRA den Kläger auf, dazu Stellung zu nehmen, bei welcher Staatsanwaltschaft Strafanzeigen gestellt worden seien und unter welchem Aktenzeichen diese geführt würden, wo genau Gewalttaten stattgefunden hätten, welche schädigenden Ereignisse auf diese zurückzuführen sein sollten und welche Gesundheitsstörungen auf diese Gewalttaten zurückzuführen seien. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass die gesundheitliche Schädigung durch einen vorsätzlichen, tätlichen Angriff im Sinne des § 1 OEG bewirkt worden sein müsse. Ein Angriff erfordere bestimmungsgemäß eine in feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen zielende Einwirkung. Auch für sonstige der Willensbeugung, dem Zwang, der psychischen Beeinflussung und Beraubung der Bewegungsfreiheit dienende Handlungen gelte, dass diese nur dann als Angriff anzuerkennen seien, wenn sie durch unmittelbare Einwirkung auf die körperliche Unversehrtheit des Opfers durchgeführt würden. Werde die Tat ohne physische Kraftentfaltung gegen den Körper des Opfers begangen, liege keine Gewalttat vor.
Hierzu wies der Kläger mit Schreiben vom 20. November 2017 darauf hin, dass er die drei ihm gestellten Fragen noch nicht beantworte, sondern das erst das Grundvertrauen hergestellt werden müsse, um das unlautere Verfälschen aller weiterer Abstraktionen aus Wahrheitsfindung und Kritik zu Qualität einzustellen.
Mit weiterem Schreiben vom 28. November 2017 beantragte er Opferbetreuung zur Beantwortung der Fragen. Zur Abwehr von Verklärung erwarte er Ausweisung mit Personalausweis.
Hierzu nahm das LRA dahingehend Stellung, dass sich der Kläger an den Opferschutzverband W. R. oder an den Sozialverband V. wenden könne. Ferner werde nochmals gebeten, die gestellten Fragen baldmöglichst zu beantworten. Mit Schreiben vom 14. Januar 2018 machte der Kläger geltend, dass der W. R. und der V. seine Opferzeugenberatungsanfragen ignorierten, er weiter fortwährend Opfer illegaler Vollobservation sei und darüber Protokoll führe. Es sei ihm im regionalen Verhältnis nicht mögli...