Entscheidungsstichwort (Thema)

Künstlersozialabgabe. Zahlungspflicht. Werkzeichnungen erstellender Grafiker. publizistische Tätigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

1. Auch Grafiker, die Werkzeichnungen erstellen, sind in der Regel Künstler im Sinne des KSVG.

2. Die Erstellung einer Betriebs- und Bedienungsanleitung durch einen technischen Redakteur ist eine publizistische Tätigkeit.

3. Die erforderliche Öffentlichkeit des Schriftwerkes kann dadurch hergestellt werden, dass es als Beigabe zu einem anderen Produkt, dessen Handhabung beschrieben wird, auf dem Markt ist.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 30.05.2006; Aktenzeichen B 3 KR 7/06 B)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 12. September 2005 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

 

Tatbestand

Streitig ist die Abgabepflicht der Klägerin zur Künstlersozialversicherung dem Grunde nach.

Die klagende Aktiengesellschaft erstellt und vermarktet komplette Dokumentationslösungen und bietet Dienstleistungen im Bereich technischer Dokumentation inklusive Übersetzungen an. Im Fragebogen zur Prüfung der Abgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) gab sie an, einen Lektor beauftragt zu haben, wobei diese Tätigkeit im gesamten Auftragsrahmen des Unternehmens zu vernachlässigen sei. Auf Nachfrage führte sie aus, dass sie keine freiberuflichen Grafiker, Redakteure oder Übersetzer einsetze, sondern mit Agenturen zusammenarbeite. Lektoren seien in der Vergangenheit zweimal eingesetzt worden. Ein künftiger Einsatz sei nicht absehbar, da angestellte Lektoren beschäftigt würden.

Mit Bescheid vom 23.03.2004 stellte die beklagte K. fest, dass die Klägerin zum Kreis der abgabepflichtigen Unternehmen gehöre, weil sie Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte betreibe (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 KSVG).

Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28.06.2004 zurück. Sie führte ergänzend aus, laut Gewerberegister der Stadt K. sei Gegenstand des Unternehmens die Erstellung und Vermarktung von Dokumentationslösungen und -systemen sowie Dienstleistungen im Bereich der technischen Dokumentation. Nach dem Internetauftritt unter www.r.de würden zudem Publikationen für Dritte erstellt. Damit liege auch eine Verpflichtung zur Künstlersozialabgabe (KSA) gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KSVG vor. Nach dieser Norm seien unter anderem auch Unternehmen zur Abgabe verpflichtet, die einen Buch-, Presse- oder sonstigen Verlag betreiben würden. Nach der Rechtsprechung sei der Verlagsbegriff des KSVG schon dann erfüllt, wenn dem Unternehmen vertraglich das Recht zur Veröffentlichung des publizistischen Werkes eingeräumt werde, ohne dass die Vervielfältigung und Verbreitung für eigene Rechnung übernommen werde (Bundessozialgericht - BSG - Urteil vom 21.08.1996, Az.: 3 RK 31/95). Für die Feststellung der grundsätzlichen Abgabepflicht sei nicht erforderlich, dass das Unternehmen tatsächlich Leistungen selbständiger Künstler bzw. Publizisten in Anspruch nehme. Es sei ausreichend, dass ein im Katalog des § 24 Abs. 1 Satz 1 KSVG genannter Unternehmenszweck ausgeübt werde. Nach dem Urteil des BSG vom 12.11.2003 - B 3 KR 10/03 R - würde es insoweit genügen, wenn ein entsprechender Handelsregistereintrag vorliege.

Mit Abrechnungsbescheid vom 14.06.2004 schätzte die Beklagte die KSA für die Jahre 2001 bis 2003 und setzte die Gesamtsumme für die abgerechneten Jahre auf 9.869,76 € fest.

Gegen die Feststellung der Abgabepflicht dem Grunde nach erhob die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe, das den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärte und das Verfahren an das Sozialgericht Karlsruhe (SG) verwies. Zur Begründung trug die Klägerin vor, sie betreibe weder Werbung noch Öffentlichkeitsarbeit für Dritte und auch kein Unternehmen des Buch-, Presse- oder sonstigen Verlagswesens oder einer Presseagentur. Sie biete technische Dokumentationen, Systemintegration, Service-Engineering und Process-Engineering für Unternehmen des Automobil- und Maschinenbaus an. Bei der technischen Dokumentation handele es sich zu 90 % um produktions- oder servicebezogene Bedienungsanleitungen, die der Auftraggeber rein intern für den Produktions- oder Serviceprozess benötige. Zu weniger als 10 % erstelle sie auch Handbücher für den Endbenutzer der Waren der Auftraggeber. Dies seien beispielsweise Bedienungsanleitungen für Pkw___AMPX_’_SEMIKOLONX___s. In den gedruckten Werken erscheine sie an keiner Stelle. Zu Werbezwecken würden diese Handbücher nicht benutzt. Der Erwerber der Waren nehme diese Handbücher erst zur Kenntnis, nachdem er die Ware bereits erworben habe. Sie betreibe auch keine verlegerische Tätigkeit. Eine solche liege nur vor, wenn der wesentliche Zweck des Unternehmens darauf gerichtet sei, Informationsträger zu vervielfältigen und zu verbreiten. Das sei bei ihr nicht der Fall. Schließlich vermarkte sie auch keine Dokumente, sondern Dokumentationslösungen und -systeme sowie Dienstleistungen im Be...

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