Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialversicherungspflicht. im ambulanten Pflegedienst tätige Altenpflegerin. abhängige Beschäftigung. selbstständige Tätigkeit
Leitsatz (amtlich)
Gewichtige Indizien können für die selbstständige Tätigkeit einer im ambulanten Pflegedienst tätigen Altenpflegerin sprechen.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 26.02.2018 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) auch für das Berufungsverfahren zu erstatten. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen zu 2) bis 4) für das Berufungsverfahren sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Tätigkeit der Klägerin als Altenpflegerin für den zu 1) beigeladenen ambulanten Pflegedienst vom 01.08.2014 bis 31.12.2014 im Rahmen eines abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wurde.
Die 19… geborene Klägerin ist examinierte Altenpflegerin. Sie war vom 16.01.2014 bis 31.07.2014 bei der Beigeladenen zu 1), einem ambulanten Pflegedienst in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft mit beschränkter Haftung, als Pflegefachkraft abhängig beschäftigt. Am 01.08.2014 meldete die Klägerin ein Gewerbe zur ambulanten Intensivpflege/24 h Beatmungspflege an. Unter dem 04.08.2014 schlossen die Klägerin und die Beigeladene zu 1) folgenden Vertrag:
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1. Vertragsgegenstand |
Dieser Vertrag regelt die Konditionen, Fachaufsicht und Rechnungslegung der Vertragspartner. |
2. Tätigkeit |
Unter der Voraussetzung einer Auftragserteilung bzw. Auftragsannahme im Einzelfall wird der/die freiberufliche Mitarbeiter/in die im wesentlichen folgende Leistungen erbringen, wobei der Umfang der konkret beauftragten Tätigkeit, wenn sie vom nachfolgenden Leistungskatalog abweicht, im einzelnen Auftrag schriftlich festzustellen ist: |
Überwachung und Kontrolle der für den einzelnen Klienten notwendigen medizinischen Geräte. Beratung und Anleitung des Klienten und dessen Angehörigen in fachpflegerischen Fragen. Ganzheitliche, fachpflegerische Versorgung des Klienten und intensive Krankenbeobachtung. Ermittlung fallspezifischer Daten und Gegebenheiten im Bereich des Klienten, die für die weitere Beratung/Behandlung von Bedeutung sein könnten, Beratung des Auftraggebers in speziellen Fachfragen, Kommunikation zwischen Auftraggeber, Klient und anderen Stellen. |
3. Arbeitsort / Ausfall |
Der freiberufliche Mitarbeiter/die freiberufliche Mitarbeiterin besitzt dieselbe fachpflegerische und gesundheitsberatende Kompetenz und Qualifikation wie in der Stellenbeschreibung des Auftraggebers definiert ist. Die fachliche Eignung muss der freiberufliche Mitarbeiter/ die freiberufliche Mitarbeiterin durch entsprechende Nachweise (Erlaubnisurkunde, Nachweise Intensivpflege, ect.) gegenüber dem Auftraggeber belegen. Arbeitsort ist jeweiliger Aufenthaltsort des zu versorgenden Klienten. Bei Ausfall wegen Krankheit oder sonstigen Verhinderungen muss der Auftraggeber sofort informiert werden. Von Seiten des Auftraggebers können Dienste abgesagt werden, je nach betrieblichen Bedingungen, bzw. Kürzung der verordneten Versorgungszeiten, Krankenhausaufenthalt oder Tod des zu betreuenden Klienten. In diesem Falle besteht kein Anspruch auf Weiterbeschäftigung. |
4. Auftragsabwicklung |
Der freiberufliche Mitarbeiter/in bietet dem Auftraggeber seine Kapazitäten an, die er dem Auftraggeber für die Planung anbieten will. Der Auftraggeber wird sich bemühen, dieses Angebot in einem konkreten Auftrag umzusetzen und lässt dem freiberuflichen Mitarbeiter/in einen Dienstplan zukommen. |
5. Vergütung |
Der Stundensatz beträgt 25 €. |
Im Falle einer projektbezogenen Abrechnung wird die Vergütung bei Auftragserteilung individuell verhandelt. Die Abrechnung erfolgt nach dem Rechnungseingang und wird mit einer Frist von 14 Tagen beglichen. Auf der Rechnung ist Rechnungsnummer und Steuernummer zu vermerken. Pflegerische Leistung sind § 4 UStG umsatzsteuerfrei. |
6. Verpflichtung / Haftung |
Als Nachweis für die notwendige, selbstständige Tätigkeit legt der freiberufliche Mitarbeiter/ in eine Gewerbeanmeldung oder Steuernummer vor. Ebenso den Nachweis über den Abschluss einer Betriebs-/Berufshaftpflicht-Versicherung, die auch im Schadensfall für den freiberuflichen Mitarbeiter/ in haftet. Die Gewährleistung regelt das Gesetz. Die fachliche Verantwortung für die Leistungserbringung der freiberuflichen Mitarbeiter/in gegenüber Klienten und Krankenkassen trägt die verantwortliche PDL des auftragsgebenden Pflegedienstes, der die Leistungen auch mit den Krankenkassen abrechnet. |
7. Kündigung |
Dieser Vertrag ist mit einer Frist von 14 Tagen jederzeit von beiden Parteien kündbar. Im Falle des Untersagens der Beschäftigung von freiberuflichen Mitarbeiter/innen von Seite der Krankenkasse des Patienten (Leistungsträger), wird d... |