Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit. Tätigkeit im Trockenbau und Gipserarbeiten für ein Bauunternehmen. mündliche Vereinbarung. abhängige Beschäftigung. selbstständige Tätigkeit
Orientierungssatz
Zur sozialversicherungsrechtlichen Einordnung von Tätigkeiten im Trockenbau und Gipserarbeiten für ein Bauunternehmen auf der Basis mündlicher Vereinbarungen.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 19. Juni 2018 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst zu tragen haben.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 24.196,07 € festgesetzt.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen und Säumniszuschlägen für die Beigeladenen zu 1) und 2) für den Zeitraum 20.08.2014 bis 31.07.2015 in Höhe von insgesamt 24.196,07 € streitig.
Die Klägerin betreibt in der Rechtsform der GmbH ein Bauunternehmen, das im Wesentlichen Arbeiten im Außen- und Innenputz, Trockenbau sowie Wärme- und Schallschutz ausführt. Im streitigen Zeitraum beschäftigte sie acht bis neun Angestellte.
Die rumänischen Staatsangehörigen A. B. (Beigeladener zu 1)) und C. D. (Beigeladener zu 2)) führten im streitigen Zeitraum für die Klägerin Arbeiten im Trockenbau und Gipserarbeiten aus.
Der Beigeladene zu 1) hatte am 27.10.2014 ein Gewerbe mit dem Gegenstand Trockenbau und Abbrucharbeiten angemeldet; am 03.06.2015 erfolgte die Gewerbeabmeldung wegen Betriebsaufgabe zum 30.04.2015. Am 12.08.2015 meldete er ab dem 01.08.2015 wieder ein Gewerbe mit dem Gegenstand „Trockenbau (Teil-Wiederaufnahme der zum 30.04.2015 abgemeldeten Tätigkeit)“ an. Er wurde aufgrund einer mündlichen Vereinbarung ab Oktober 2014 für die Klägerin tätig und führte Trockenbau- und Gipserarbeiten aus; er erhielt einen Stundenlohn von zunächst 15,00 €, später von 17,50 €, den er der Klägerin ungefähr monatlich in Rechnung stellte. Regelungen hinsichtlich Urlaub oder Lohnfortzahlung im Krankheitsfall wurden nicht getroffen. Aufträge konnten durch den Beigeladenen zu 1) abgelehnt werden. Er beschäftigte keine eigenen Arbeitnehmer, vergab aber während der Tätigkeit für die Klägerin zweimal Aufträge an zwei Subunternehmer. Im streitigen Zeitraum war er für einen weiteren Auftraggeber tätig. Er verfügte nicht über eigene Geschäfts- oder Betriebsräume; das für die Bauarbeiten notwendige Material wurde durch die Klägerin zur Verfügung gestellt, die notwendigen Arbeitsgeräte (Akkubohrer, Kelle, Messer) besaß der Beigeladene zu 1) selbst. Zu Beginn der Tätigkeit wurden dem Beigeladenen zu 1) auf der Baustelle durch den Geschäftsführer der Klägerin oder deren Vorarbeiter die Arbeiten durch ihn zu verrichten waren, zugewiesen; die Arbeiten selbst wurden durch ihn alleine ausgeführt. Weisungen über die Ausführungen der Arbeiten wurden entweder persönlich mitgeteilt oder es wurde ein entsprechender Plan vorgelegt.
Der Beigeladene zu 2) meldete zum 09.10.2013 ein Gewerbe mit dem Gegenstand Trockenbau an. Er wurde ab Mitte August 2014 aufgrund einer mündlichen Vereinbarung für die Klägerin tätig und führte Trockenbau- und Gipserarbeiten aus; er erhielt einen Stundenlohn von 15,00 €, den er der Klägerin monatlich in Rechnung stellte. Regelungen für Urlaub oder Lohnfortzahlung im Krankheitsfall wurden nicht getroffen. Aufträge konnten durch ihn abgelehnt werden. Er beschäftigte keine eigenen Arbeitnehmer; er verfügte nicht über eigene Geschäfts- oder Betriebsräume; das für die Bauarbeiten notwendige Material wurde durch die Klägerin zur Verfügung gestellt, das notwendige Werkzeug besaß der Beigeladene zu 2) selbst und lagerte es im Kofferraum seines Autos. Zu Beginn der Tätigkeit wurden dem Beigeladenen zu 2) auf der Baustelle die durch ihn zu verrichtenden Arbeiten durch den Geschäftsführer der Klägerin oder deren Vorarbeiter zugewiesen; die Arbeiten selbst wurden durch ihn alleine ausgeführt. Weisungen über die Ausführungen der Arbeiten wurden entweder persönlich mitgeteilt oder es wurde ein entsprechender Plan vorgelegt.
Am 11.08.2015 erfolgte durch das Hauptzollamt E. eine Prüfung eines Bauvorhabens der Klägerin in F. Laut Bericht vom 01.09.2015 waren auf der Baustelle sieben Personen damit beschäftigt, den Außenputz an die Fassade anzubringen und gewisse Abklebearbeiten zu tätigen. Der Beigeladene zu 1) entzog sich der Kontrolle, wurde am 13.08.2015 auf derselben Baustelle aber beim Legen von Ecksteinen angetroffen. Er gab an, am 13.08.2015 wieder ein Gewerbe angemeldet zu haben. Da der Beigeladene zu 1) sein Gewerbe zum 30.04.2015 abgemeldet hatte, zweimal bei Ausführungen von Arbeiten für die Klägerin angetroffen worden war und am 13.08.2015 wieder ein Gewerbe angemeldet hatte, bestand für das Hauptzollamt 01.09.2015 der Verdacht, dass der Beigeladene zu 1) vom Zeitpunkt der Gewerbeabmeldung ohne Gewerbe gearbeitet habe und von der Klägerin „schwarz“ (ohne Anmeldung...