Scheinselbstständigkeit und ihre Folgen
Eine Baufirma aus Kassel ließ drei ungarische Männer, die eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gegründet hatten, Trockenbauarbeiten verrichten. Sozialversicherungsbeiträge wurden für die im Landkreis Kassel wohnenden Bauarbeiter, die insbesondere Säulen mit Brennschutzplatten verkleideten, nicht zahlt.
Rentenversicherung fordert 100.000 Euro Beitragsnachzahlung
Das Hauptzollamt ermittelte und die Deutsche Rentenversicherung führte eine Betriebsprüfung durch. Dabei stellte sie fest, dass die drei Männer als sogenannte Scheinselbstständige abhängig beschäftigt gewesen seien und forderte von der Baufirma Sozialversicherungsbeiträge (incl. Säumniszuschlägen) in Höhe von rund 100.000 Euro.
Baufirma beurteilte Bauarbeiter als Selbstständige
Der Inhaber der Baufirma widersprach und verwies auf den abgeschlossenen Nachunternehmervertrag. Die Bauarbeiter hätten pro verkleideter Säule einen Festbetrag von 10 Euro bzw. 11 Euro erhalten. Bei ca. 12 Minuten Arbeitszeit pro Säule hätte der Stundenlohn bei rund 45 Euro gelegen. Zudem hätten sie einen eigenen Firmenbus sowie eigene Arbeitsmaterialien eingesetzt und seien auch für andere Auftraggeber tätig gewesen. Daher sei von einer selbstständigen Tätigkeit auszugehen.
Nachunternehmervertrag diente lediglich der Verschleierung der tatsächlichen Verhältnisse
Die Richterinnen und Richter beider Instanzen gaben jedoch der Rentenversicherung Recht. Abhängige sozialversicherungspflichtige Beschäftigung habe vorgelegen. Der Inhaber der Baufirma habe die drei Bauarbeiter zumeist in seinem Bus zu den Baustellen gefahren. Dort hätten sie die ihnen zugewiesenen Säulen mit Brennschutzplatten versehen müssen. Material und Werkzeug sei ihnen gestellt worden, ein eigener Firmenbus habe ihnen nicht zur Verfügung gestanden. Die kaum Deutsch sprechenden Bauarbeiter hätten lediglich ihre persönliche Arbeitskraft zur Verfügung gestellt und seien in den Betrieb der Baufirma eingegliedert gewesen. Ein Unternehmerrisiko hätten sie nicht getragen. Bei einer Arbeitszeit zwischen 20 und 60 Minuten pro Säule und dem vereinbarten Festpreis hätten sie ein selbstständiges Unternehmen nicht führen können.
Der Inhaber der Baufirma habe auch von der Sozialversicherungspflicht der Bauarbeiter ausgehen müssen. Ihm sei bewusst gewesen, dass die drei Bauarbeiter als sogenannte Scheinselbstständige für ihn tätig gewesen seien. Der mit ihnen geschlossene Nachunternehmervertrag habe lediglich der Verschleierung der tatsächlichen Verhältnisse und der Umgehung der gesetzlichen Sozialabgabenpflicht gedient.
Auch die erhobenen Säumniszuschläge (rund 20.000 Euro) seien nicht zu beanstanden. Insbesondere könne sich der Inhaber der Baufirma nicht auf unverschuldete Unkenntnis berufen, da von dieser im Falle der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung von vornherein nicht ausgegangen werden könne.
Hinweis: Hessisches LSG, Urteil v. 7.3.2023, L 8 BA 51/20 - Die Revision wurde nicht zugelassen.
Das könnte Sie auch interessieren:
Überblick: Urteile zu Scheinselbstständigkeit
Statusfeststellungsverfahren: Scheinselbstständigkeit erkennen und vermeiden
-
Die voraussichtlichen Sachbezugswerte 2025
3.910
-
Sozialversicherungswerte: Kabinett beschließt Beitragsbemessungsgrenze (BBG) 2025
3.7072
-
Altersvollrentner im Minijob
2.5423
-
Einkommensgrenze bei Familienangehörigen beachten
2.018
-
Wann besteht ein Anspruch auf Familienversicherung?
1.284
-
Durchschnittlicher Zusatzbeitrag 2025 steht fest
9031
-
Datenübermittlung: Krankenkassen melden gezahlte Beiträge an das Finanzamt
870
-
Ermittlung des Gesamteinkommens im Rahmen der Familienversicherung
808
-
Vorzeitiges Ende der Elternzeit bei neuer Schwangerschaft
7181
-
Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträge durch Arbeitnehmer möglich
689
-
Versicherungspflicht von Lehrenden immer einzelfallabhängig
12.11.2024
-
Beitrag zur Pflegeversicherung soll 2025 steigen
11.11.20241
-
Kein Freibetrag für freiwillig versicherte Betriebsrentner
11.11.2024
-
Durchschnittlicher Zusatzbeitrag 2025 steht fest
07.11.20241
-
Sozialversicherungswerte: Kabinett beschließt Beitragsbemessungsgrenze (BBG) 2025
06.11.20242
-
Beiträge für Studierende steigen ab Oktober 2024
01.10.2024
-
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung werden auf das Gesamteinkommen angerechnet
23.09.2024
-
Erhöhung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge absehbar
03.09.2024
-
Versicherungsrechtliche Statusbeurteilung von Ärzten im Notdienst
20.08.2024
-
Kurzzeitiger Teilrentenbezug: Kein Wechsel von privater in gesetzliche Krankenversicherung möglich
15.08.2024