Entscheidungsstichwort (Thema)

Witwe im Ausland. keine Beiladung

 

Leitsatz (amtlich)

1. RVO § 1265 S 2 (AVG § 42 S 2) ist anwendbar, wenn die Witwe eines Versicherten außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik lebt und keine Hinterbliebenenleistungen beanspruchen kann. Ist der Witwe später eine Witwenrente zu gewähren, so ist die Hinterbliebenenrente an eine frühere Ehefrau nach RVO § 1268 Abs 4 S 2 (AVG § 45 Abs S 2) neu festzustellen. Dabei kann die Rente an die frühere Ehefrau ganz wegfallen.

2. Im Rechtsstreit einer früheren Ehefrau über Hinterbliebenen-Rentenansprüche (RVO § 1265, AVG § 42) muß die außerhalb des Bundesgebiets lebende Witwe, die keine Rente bezieht, nicht nach SGG § 75 Abs 2 beigeladen werden.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 10.02.1972; Aktenzeichen 1 RA 121/71)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1649697

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