Entscheidungsstichwort (Thema)

sozialgerichtliches Verfahren. fehlende Prozessvollmacht. rückwirkende Heilung im Rechtsmittelverfahren

 

Orientierungssatz

Hat das SG dem Prozessvertreter zwar eine Frist zur Vollmachtsvorlage gesetzt, jedoch unter Verletzung rechtlichen Gehörs durch Gerichtsbescheid entschieden, so dass der Prozessvertreter nicht mehr die Möglichkeit hatte, in der aus seiner Sicht zu erwartenden mündlichen Verhandlung die Vollmacht nachzureichen, kann der Mangel der Vollmacht im Rechtsmittelverfahren rückwirkend geheilt werden. Dies hat zur Folge, dass nunmehr eine Sachentscheidung hinsichtlich des Streitgegenstandes getroffen werden kann.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist zuletzt streitig, ob die Klägerin Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung hat.

Die Klägerin ist die Witwe des ... 1985 im Alter von 54 Jahren verstorbenen Anton K (K.). Todesursache waren die Folgen eines rezidivierenden Lungen-Carcinoms (Ca). K. war von April 1947 bis Dezember 1954/1956 bei der Waggon-Fabrik H. F AG in H sowie von Mai 1960 bis zum Dezember 1972 bei der Fa. B, B & Cie in M in der Turbinenmontage beschäftigt und danach vom 01.01.1973 bis 01.12.1984 im Kernkraftwerk P (KKP) im Fachbereich Instandhaltung.

Die Beklagte lehnte gegenüber der Klägerin mit Bescheid vom 09.05.1986 die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung mit der Begründung ab, es sei nicht wahrscheinlich, dass K. an den Folgen einer berufsbedingten Asbestose (BK gemäß Nr. 4104 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung <BKVO>) verstorben sei. Der hiergegen eingelegte Widerspruch der Klägerin blieb erfolglos (bindend gewordener Widerspruchsbescheid vom 16.09.1986). Einen Neufeststellungsantrag der Klägerin vom Mai 1988 lehnte die Beklagte nach Durchführung weiterer Ermittlungen mit formlosem Schreiben vom 14.07.1989 ab (Nr. 4103 der Anlage 1 zur BKVO).

Über ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten stellten am 01.10.1990 die Klägerin erneut einen Antrag auf Erteilung eines Rücknahmebescheides (Zugunstenantrag) und die Tochter von K. Silvia (vormalige Klägerin Ziff. 2) einen (Erst-)Antrag auf Gewährung von Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei auch die Frage einer schädlichen Strahlenbelastung aufgeworfen wurde. Hierzu wurden im Original die erteilten Vollmachten vom 03.10. und 08.11.1990 vorgelegt, die auch zur Prozessführung ermächtigten. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 22.10.1990 eine Wiederaufnahme des Verfahrens wegen der Asbesterkrankung ab und kündigte Ermittlungen zur Strahlenbelastung an. Gegen dieses Schreiben legten die Klägerinnen Widerspruch ein. Während des Widerspruchsverfahrens lehnte die Beklagte gegenüber den Klägerinnen mit zwei inhaltsgleichen Bescheiden vom 26.02.1991 die Anerkennung einer BK nach Nr. 2402 der Anlage 1 zur BKVO (Erkrankung durch ionisierende Strahlungen) ab. Außerdem wurde die Erteilung eines Zugunstenbescheides bezüglich einer Asbestose abgelehnt. Der Widerspruch der Klägerinnen blieb erfolglos (Widerspruchsbescheide vom 07.07.1993). Das SG Mannheim wies durch Urteil vom 25.11.1996 (S 2 U 1204/93) die Klagen ab. Hinsichtlich der BK Nr. 4104 und 4103 verneinte es den Nachweis einer Asbestose bzw. einer durch Asbest verursachten Pleuraerkrankung. Die Erweiterung der Nr. 4104 durch die Zweite Verordnung zur Änderung der BKVO vom 18.12.1992 ("Lungenkrebs bei Nachweis von mindestens 25 Faserjahren...") sei wegen der Rückwirkungsklausel des Art. 2 Abs. 2 der Verordnung nicht anwendbar, weil Versicherungsfälle vor dem 01.04.1988 von einer Entschädigung ausgeschlossen seien, auch über § 551 Abs. 2 Reichsversicherungsordnung (RVO). Eine BK der Nr. 2402 (Erkrankung durch ionisierende Strahlen) sei ebenfalls nicht feststellbar, weil eine -- relevante -- Exposition von K. gegenüber ionisierenden Strahlen nicht erwiesen sei. Im anschließenden Berufungsverfahren L 7 U 241/97 schlossen die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung am 30.09.1999 zur Erledigung des Rechtsstreits einen gerichtlichen Vergleich, mit dem sich die Beklagte verpflichtete, über die Anträge der Klägerinnen vom 01.10.1990 nach nochmaliger Prüfung und unter besonderer Berücksichtigung des § 551 Abs. 2 RVO erneut zu entscheiden und hierüber einen rechtsmittelfähigen Bescheid zu erteilen.

Die Beklagte erließ daraufhin gegenüber den Klägerinnen die beiden gleichlautenden Bescheide vom 25.01.2000, mit denen die Anerkennung einer BK gemäß § 551 Abs. 2 RVO (§ 9 Abs. 2 Sozialgesetzbuch <SGB> VII) abgelehnt wurde. Eine Anerkennung scheitere daran, dass nach Art. 2 Abs. 2 der Zweiten Änderungsverordnung eine Krankheit wie eine BK nur dann als BK anerkannt werden könne, wenn der Versicherungsfall nach dem 31.03.1988 eingetreten sei. Die enthaltene Stichtagsregelung erstrecke sich auch auf einen Entschädigungsanspruch nach § 551 Abs. 2 RVO (§ 9 Abs. 2 SGB VII). Verfassungsrechtliche Bedenken bestünden nicht, denn das Bundessozialgericht (B...

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