Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahme. Versorgungswerk der Presse keine Versicherungs- und Versorgungseinrichtung. Rentenzahlung aus vermittelter Lebensversicherung durch Versorgungswerk stellt betriebliche Altersversorgung dar
Leitsatz (amtlich)
Das Versorgungswerk der Presse ist keine Versicherungs- und Versorgungseinrichtung gem § 229 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB 5, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet worden ist. Eine Rentenzahlung aus einer vom Versorgungswerk der Presse GmbH vermittelten Lebensversicherung ist vielmehr eine Rente der betrieblichen Altersversorgung im Sinne von § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB 5.
Orientierungssatz
Aktenzeichen beim BSG B 12 KR 58/10 B
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 18.8.2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung aus einer Rente, die er vom Versorgungswerk der P. GmbH erhält.
Über das Versorgungswerk der P. GmbH werden aufgrund tarifvertraglicher Vereinbarungen (Tarifvertrag über die Altersversorgung von Redakteurinnen und Redakteuren an Tageszeitungen vom 15.12.1997 und Tarifvertrag über die Altersversorgung von Redakteurinnen und Redakteuren an Zeitschriften vom 30.4.1998) Redakteurinnen und Redakteure im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung obligatorisch versichert. Diese obligatorischen Versicherungen machen 25 % des Bestandes des Versorgungswerks aus. Daneben sind auch Angehörige anderer Berufe der Kommunikations- und Medienbranche, deren Familienangehörige und die Mitarbeiter des Versorgungswerks berechtigt, freiwillig über das Versorgungswerk der P. GmbH private Kapital- und Rentenversicherungen abzuschließen (75 % des Bestands des Versorgungswerks). Das Versorgungswerk der P. GmbH steht über einen Rahmenvertrag in Verbindung mit einem Versicherungskonsortium, bestehend aus der Al.-Lebensversicherungs-AG, der A. C. Lebensversicherung AG und der G.-Konzern Lebensversicherungs-AG, das den Versicherungsschutz für den in der Satzung des Versorgungswerks genannten Personenkreis übernimmt (§ 1 Abs. 1 Satz 1 des Rahmenvertrages). Nach § 5 Abs. 4 des Rahmenvertrages vermittelt das Versorgungswerk der P. den gesamten Geschäfts- und Zahlungsverkehr zwischen den Gesellschaften einerseits und den Versicherungsnehmern, den Versicherten oder etwa berechtigten dritten Personen andererseits, ohne Schuldner oder Gläubiger aus einem der abgeschlossenen Versicherungsverträge zu werden.
Das Versorgungswerk der P. GmbH strengte im März 2005 ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht Stuttgart an mit dem Begehren festzustellen, dass es nicht nach § 202 SGB V verpflichtet sei, für Renten- bzw. Kapitalzahlungen aus den von ihm vermittelten Versicherungen die zuständige Krankenversicherung des Zahlungsempfängers zu ermitteln und dieser unverzüglich Mitteilung über Beginn, Höhe, Veränderungen und Ende der Versorgungsbezüge zu machen, und dass keine Verpflichtung des Versorgungswerkes bestehe, entsprechende Krankenkassenbeiträge einzubehalten und an die Krankenkassen zu bezahlen. Dieses Klageverfahren (S 12 KR 1688/05) blieb erfolglos, das daran anschließende Berufungsverfahren (L 11 KR 1389/08) wurde im Hinblick auf das vorliegende Berufungsverfahren zum Ruhen gebracht.
Der im Jahr 1938 geborene Kläger ist bei der Beklagten seit 1976 gesetzlich krankenversichert, seit dem 1.4.2003 als pflichtversicherter Rentner. Er war vom 01.07.1987 bis zum 30.09.1994 bei der K. B.anstalt GmbH, einem Verlagsunternehmen, beschäftigt.
Am 29.9.1998 beantragte der Kläger beim Versorgungswerk der P. GmbH den Abschluss einer Rentenversicherung auf der Grundlage eines von ihm zu leistenden einmaligen Einlagebetrages von 120.000 DM mit Versicherungsbeginn zum 1.10.1998. Der Beginn der Rentenzahlung sollte nach fünf Jahren erfolgen; die auszuzahlende Rente sollte vierteljährlich 2.538,60 DM betragen. Der Kläger gab in dem Antrag an, den Beruf des Redakteurs in der Branche Werbung/Publikationen auszuüben. Als Arbeitgeber benannte er die Firma AC., S.. Mit Schreiben des P. Versorgungswerks GmbH vom 13.11.1998 wurde dem Kläger die Versicherungsbescheinigung über die Versicherung 6/880075/3192 mit dem Hinweis übersandt, dass der Versicherungsschutz nach Zahlung des Einmalbeitrags von 120.000 DM beginne. Mit weiterem Schreiben des Versorgungswerks der P. GmbH vom 9.12.1998 wurde dem Kläger der Eingang des Einmalbetrages von 120.000 DM bestätigt. Mit Schreiben vom 25.8.2003 teilte das Versorgungswerk der P. GmbH dem Kläger mit, dass die vereinbarte Aufschubfrist zum 1.10.2003 ende und er ab diesem Zeitpunkt vierteljährlich eine Rente in Höhe von 1.494,00 € erhalte. Unter dem 3.9.2003 meldete das P.versorgungswerk der Beklagten diese Rentenzahlung und bat um Mitteilung, ob eine Abführung von Krankenversicherungsbeiträgen zu erfolgen habe.
Mit Bescheid vom 12.9...