Entscheidungsstichwort (Thema)
Wegeunfall. Ausschluß des Unfallversicherungsschutzes bei absoluter Fahruntüchtigkeit
Orientierungssatz
Ein Unfallversicherungsschutz entfällt schon dann, wenn mit Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann, daß eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit die rechtlich allein wesentliche Unfallursache war. Eine solche ist in der Regel bei absoluter Fahruntüchtigkeit - gegeben ab einer BAK 1,1 Promille anzunehmen (vgl BSG vom 25.11.1992 - 2 RU 40/91 = HV-INFO 1993, 305 und BGH vom 28.6.1990 - 4 StR 297/90 = HV-INFO 1990, 1535).
Nachgehend
Fundstellen
Dokument-Index HI1656553 |
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