Leitsatz (amtlich)

Eine tarifvertragliche Lohnerhöhung, die innerhalb des Bemessungszeitraums (§ 3 Abs 2 VRG) vereinbart und ausbezahlt wird, ist der Leistungsbemessung (Vorruhestand) auch insoweit zugrundezulegen, als sie Lohnabrechnungszeiträume innerhalb des Bemessungszeitraums rückwirkend erfaßt (Fortentwicklung von BSG vom 1.7.1977 7 RAr 102/76 = SozR 4100 § 112 Nr 5).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1664295

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