Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsprüfung. Beitragsnachforderung. Beitragspflicht von Zuwendungen der LBS Baden-Württemberg und der DekaBank. verbundenes Unternehmen. Zugehörigkeit zur Sparkassen-Finanzgruppe
Leitsatz (amtlich)
1. Zum Begriff des "verbundenen Unternehmens" iS des § 1 Abs 1 S 1 Nr 14 SvEV.
2. Die Zugehörigkeit zur Sparkassen-Finanzgruppe führt nicht dazu, dass die betroffenen Unternehmen verbundene Unternehmen iS des § 1 Abs 1 S 1 Nr 14 SvEV sind.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 27. Juni 2013 sowie der Bescheid der Beklagten vom 28. April 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juli 2011, soweit darin Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von € 51,05 wegen Sachzuwendungen für den Beigeladenen zu 1) festgesetzt worden sind, aufgehoben. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Rechtszüge mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2) bis 4).
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf € 1.885,05 festgesetzt.
Tatbestand
Der Rechtsstreit betrifft die Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen und die Umlage für das Insolvenzgeld in Höhe von noch € 92,22 auf Grund von Sachzuwendungen der Landesbausparkasse Baden-Württemberg (LBS) und der DekaBank Deutsche Girozentrale (DekaBank) an den bei der Klägerin beschäftigten Beigeladenen zu 1). Die Beteiligten streiten, ob die Klägerin, die LBS und die DekaBank verbundene Unternehmen im Sinne des § 1 Satz 1 Nr. 14 der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung - SvEV) sind.
Die Klägerin ist eine öffentlich-rechtlich verfasste Sparkasse mit Sitz in Baden-Württemberg. Träger der Klägerin sind kommunale Gebietskörperschaften des Landes Baden-Württemberg, nämlich die Städte B. und S. sowie die Gemeinden G., Ü.-B., E. und W.. Die Klägerin und ihre Träger sind - wie alle (insgesamt 53) Sparkassen und ihre Träger, die ihren Sitz in Baden-Württemberg haben - gemäß § 37 Sparkassengesetz Baden-Württemberg (SpkG BW) Mitglieder des Sparkassenverbandes (im Folgenden: Sparkassenverband BW), einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Der Stimmanteil der Klägerin in der Verbandsversammlung des Sparkassenverbandes BW beträgt etwa 0,3 Prozent.
Der Deutsche Sparkassen- und Giroverband (DSGV) ist ein rechtsfähiger Verein. Der DSGV ist der Dachverband der Sparkassen-Finanzgruppe. Zu dieser Gruppe gehören 416 Sparkassen, sieben Landesbanken-Konzerne, die DekaBank, neun Landesbausparkassen, elf Erstversicherergruppen der Sparkassen und zahlreiche weitere Finanzdienstleistungsunternehmen (Stand Mai 2015). Mitglieder des DSGV sind indes nur die regionalen Sparkassen- und Giroverbände - darunter der Sparkassenverband BW - und die Landesbanken. Der DSGV ist Träger der zentralen Bildungseinrichtungen der Sparkassen-Finanzgruppe: der Management-Akademie und der Hochschule der Sparkassen-Finanzgruppe (University of Applied Sciences). Weitere Gemeinschaftseinrichtungen sind zum Beispiel der Verein Wissenschaftsförderung der Sparkassen-Finanzgruppe, die E.-B.-Stiftung sowie die Sparkassenstiftung für internationale Kooperation. Der DSGV verwaltet zudem die institutssichernden Einrichtungen nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz und den hierzu gebildeten Haftungsverbund sowie den Sicherungsfonds der Girozentralen und den Sicherungsfonds der Landesbausparkassen. Die Satzung des DSGV in der weiterhin gültigen Fassung vom 18. Dezember 2003 enthält unter anderem folgende Bestimmungen:
§ 2 Zweck
(1) Der Verband bezweckt nach Maßgabe dieser Satzung die Förderung der gemeinsamen Interessen seiner Mitglieder und der angeschlossenen Sparkassen durch Beratung, Erfahrungsaustausch und Unterstützung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und sonstigen Anordnungen. Insbesondere obliegt ihm
a) die Vertretung der gemeinsamen Interessen bei Behörden und in der Öffentlichkeit,
b) die Festlegung der strategischen Ausrichtung der Sparkassenorganisation,
c) die Förderung und Vervollkommnung des Sparkassenwesens,
d) die Pflege des kommunalen Geld- und Kreditwesens,
e) die Förderung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs, insbesondere des Giroverkehrs, bei den Sparkassen und Girozentralen (Spargiroverkehr),
f) die Förderung des öffentlich-rechtlichen Bausparwesens,
g) die Förderung der Aus- und Fortbildung der Beamten und Angestellten der Sparkassen, Mitgliedsverbände und Girozentralen.
(2) […]
§ 2a Sicherungssystem der Sparkassenorganisation
Zur Sicherung ihrer Mitgliedsinstitute unterhält die Sparkassenorganisation Sicherungseinrichtungen, die die Institute selbst schützen und insbesondere deren Liquidität und Solvenz gewährleisten. [...].
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Die Aufnahme als ordentliche Mitglieder können die für die deutschen Länder und Landesteile gebildeten rechtsfähigen Sparkassen- und Giroverbände sowie...