Entscheidungsstichwort (Thema)
Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 2 S 1 Nr 9 SGB 6. Handelsvertreter. selbstständige Tätigkeit. selbstständiger Makler. Einbindung in das Vertriebskonzept eines Finanzdienstleisters
Leitsatz (amtlich)
Zur fehlenden Versicherungspflicht als Selbständiger eines Handelsvertreters, der in das Vertriebskonzept eines Finanzdienstleisters eingebunden ist und in diesem Rahmen nach außen als selbständiger Makler auftritt.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 24.05.2022 abgeändert. Die Bescheide der Beklagten vom 04.01.2017 und 23.10.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.02.2020 werden insoweit aufgehoben, als auch für die Zeit ab dem 01.04.2017 Beiträge wegen einer Versicherungspflicht als Selbstständiger festgesetzt worden sind. Es wird festgestellt, dass der Kläger ab dem 01.02.2017 nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegt.
Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Gerichtsinstanzen zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Versicherungspflicht des Klägers als Selbständiger bei im Wesentlichen nur einem Auftraggeber.
Der Kläger war ab dem 01.01.2014 aufgrund eines Consultant-Vertrages vom 03.12.2013 für die M1 Finanzdienstleistungen AG als Handelsvertreter tätig. Die Beklagte hatte das Bestehen einer Versicherungspflicht als Selbständiger für im Wesentlichen nur einen Auftraggeber festgestellt und den Kläger auf seinen Antrag hin nach § 6 Abs. 1a Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) für die Zeit vom 01.01.2014 bis 01.01.2017 von der Rentenversicherungspflicht befreit. Mit Bescheid vom 04.01.2017 stellte die Beklagte ab dem 02.01.2017 die Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI als Selbständiger mit einem Auftraggeber fest. Vom 02.01.2017 bis 31.12.2018 habe der Kläger den halben Regelbeitrag zu zahlen.
Am 14.12.2016 schloss der Kläger, der keine eigenen Mitarbeiter beschäftigt, zum 01.04.2017 eine Vereinbarung zur Vermittlung internationaler Finanzprodukte mit der E1 AG, einem Finanzdienstleistungsunternehmen. Im Vertrag waren folgende Regelungen vereinbart:
1.1 Der Vermittler ist selbständiger Handelsvertreter im Verhältnis zur E1. Im Außenverhältnis tritt er dem Kunden gegenüber als Makler auf. …
…
1.3 Der Vermittler ist im Wesentlichen frei in der Bestimmung des Ortes und der Zeit seiner Tätigkeit. Gleiches gilt für die Art der Durchführung seiner Tätigkeit.
…
2.1 Der Vermittler ist verpflichtet, neue Kunden zu werben, bestandsfähige Verträge für die E1 zu vermitteln, bei dem Vertragsabschluss und der Abwicklung von Geschäften sowie deren laufenden Betreuung mitzuwirken und die E1 nach besten Kräften bei ihren geschäftlichen Aktivitäten zu unterstützen.
…
2.3 Der Vermittler ist nur zur Vermittlung, nicht jedoch zum Abschluss von Geschäften berechtigt. Er darf auch keine Erklärung abgeben, die für die E1 oder eine Vertragsgesellschaft verbindlich sein könnten. Insoweit ist er nicht befugt, die E1 rechtsgeschäftlich zu vertreten oder Verpflichtungen für diese einzugehen. Der Vermittler tritt seinen Kunden gegenüber ausschließlich in eigenem Namen auf. …
2.4 Die laufende Abwicklung aller dieser Verträge betreffenden Geschäfte erfolgt über die E1.
…
3.2 Gegenüber dem Kunden wird der Vermittler das jeweilige Vertragsprodukt vollständig und richtig … und nur anhand derjenigen Verkaufsunterlagen … und Informationen erläutern, die der Emittent, die Kapitalverwaltungsgesellschaft, E1 oder ein sonstiger Produktgeber zu Verwendung gegenüber dem Kunden veröffentlicht hat.
…
4.1 Der Vermittler erhält für seine Vermittlungstätigkeiten eine Provision, die durch das jeweils gültige E1 Vergütungssystem bestimmt und festgelegt wird. …
Voraussetzung für die Provisionszahlung ist, dass der vermittelte Vertragsantrag zum Abschluss eines Vertrages zwischen dem Kunden und der Partnergesellschaft geführt hat. …
Mit der Provisionszahlung sind sämtliche Ansprüche aus der Tätigkeit des Vermittlers für die E1 abgegolten. Alle persönlichen und sachlichen Kosten eines Geschäftsbetriebes einschließlich der etwaigen Kosten für Personal, Büro, Steuern, Porto, Telefon und Reisekosten etc. hat der Vermittler selbst zu bestreiten. …
…
4.4. Soweit die den Provisionszahlungen zugrundeliegenden vermittelten Verträge vor Ablauf der Stornohaftungszeit aufgelöst, verändert oder rückgängig gemacht werden, sind die anteiligen, bereits gezahlten Provisionen durch den Vermittler zurück zu erstatten. …
…
6.1 Der Vermittler befasst sich ausschließlich mit der Beratung und dem Vertreib von Allfinanzprodukten und ist für die E1 ausschließlich tätig.
Der Vermittler darf während der Dauer des Vertrages nicht für weitere Produktgeber oder einen Wettbewerber bzw. deren Partnergesellschaften der E1 tätig werden oder sich an Konkurrenzunternehmen direkt oder indirekt Beteiligen oder diese sonst unterstützen. … Di...