Orientierungssatz
Parallelentscheidung zu dem Urteil des LSG Stuttgart vom 13.8.1997 - L 2 U 3062/96, das vollständig dokumentiert ist.
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Feststellung einer Berufskrankheit im Sinne der Nr. 2108 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) sowie um die Gewährung von Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Der am geborene Kläger war vom bis zum zunächst als Schlosser tätig. Seit dem ist er bei der Firma GmbH & Co KG K als Metallbauer beschäftigt. Am stellte er bei der Beklagten den Antrag, Bandscheibenschäden und einen Bandscheibenvorfall im Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule als Berufskrankheit anzuerkennen. Diese Gesundheitsstörungen führte er auf das Heben, Tragen und Absetzen schwerer Metallteile zurück (vgl. Erklärung vom). Die Beschwerden hätten bereits begonnen.
Die Firma teilte am mit, der Kläger habe etwa drei- bis viermal je Arbeitsschicht bei etwa 20 Arbeitsschichten im Monat Lasten von 50 bis 80 kg unter Mithilfe anderer Personen heben und tragen müssen. Der Kläger sei in den letzten 20 Jahren in der Abteilung Metallbau (Herstellung von Elementen aus Aluminium) tätig gewesen; diese Elemente seien oft sperrig, aber nicht schwer.
Der Orthopäde Dr. führte in seinem Befundbericht vom u.a. aus, der Kläger leide an einer chronischen Lumboischialgie mit Wurzelreizung S1 links bei ausgeprägtem Bandscheibenschaden L5/S1 und einer erheblich fortgeschrittenen linksseitigen Gonarthrose.
Nach Beiziehung des Vorerkrankungsverzeichnisses der Innungskrankenkasse sowie der Rehabilitationsakte der Landesversicherungsanstalt holte die Beklagte die Stellungnahme ihres Technischen Aufsichtsdienstes (TAD) vom ein. Dieser führte aus, der Kläger baue Leichtmetallelemente zu Fenstern, Türen, Fassadenteilen oder Wintergartenelementen zusammen. Früher habe er diese Teile auch selbst zugeschnitten und gerichtet. Der Kläger setze die fertig zugeschnittenen und abgelängten Aluprofile mittels Kleber, Nägeln und Verbindungselementen zusammen. Anschließend würden die Fertigelemente von Hand aufgenommen und auf Transportwagen gestellt. Dieser Vorgang wiederhole sich etwa 10 Mal je Arbeitsschicht; das Durchschnittsgewicht der Fertigelemente betrage weniger als 20 kg.
Sodann erstattete der Orthopäde Prof. Dr das Gutachten vom. Dieser diagnostizierte als Gesundheitsstörungen u.a. "Bandscheibenvorfall L5/S1, schwere Knochenumbauten und -anbauten in Verbindung mit Gelenkverschleiß im Lendenwirbelsäulen- und Kreuzbeinbereich, Aufbrauchung und Verknöcherung der Bandscheibe am Übergang von der Lendenwirbelsäule zur Kreuzbeinregion, Kniegelenksverschleiß linksseitig, Halswirbelsäulen-/Schulter-Armsyndrom rechtsseitig". Ob diese Gesundheitsstörungen Folge einer Berufskrankheit seien, sei fraglich; der medizinische Befund spreche nicht gegen eine berufsbedingte Mitverursachung einer bandscheibenbedingten Erkrankung der Lendenwirbelsäule. Die von ihm erhobenen Befunde unterschieden sich jedoch nicht eindeutig von altersentsprechenden Befunden. In ihrem gewerbeärztlichen Gutachten vom führte die Ärztin Dr. u.a. aus, der Kläger sei bei seiner Berufstätigkeit keinen arbeitsmedizinisch relevanten Wirbelsäulenbelastungen ausgesetzt gewesen; die Anerkennung einer Berufskrankheit im Sinne der Nr. 2108 der Anlage 1 zur BKV werde deshalb nicht vorgeschlagen. Hierauf gestützt lehnte die Beklagte die Gewährung von Entschädigungsleistungen ab mit der Begründung, der Kläger erfülle bereits die arbeitstechnischen Voraussetzungen für die Anerkennung der geltend gemachten Berufskrankheit nicht; die von ihm ausgeführten Tätigkeiten kämen weder nach ihrer Art noch nach ihrer Dauer als Ursache der Wirbelsäulenerkrankung in Betracht; nach dem Gutachten des Prof. Dr. seien auch keine Befunde vorhanden, die über das altersübliche Maß hinausgingen; dies spreche gegen eine besondere arbeitsbedingte Beanspruchung der Wirbelsäule (Bescheid vom 13.07.1994).
Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte, gestützt auf die Stellungnahme des vom 4, zurück (Widerspruchsbescheid vom 28.03.1995).
Deswegen erhob der Kläger am Klage zum Sozialgericht (SG). Zur Begründung trug er im wesentlichen vor, er habe je Arbeitstag bis zu 30 Pfostenprofile mit einem Gewicht von jeweils 22,5 kg hochheben und umwuchten müssen. Je Arbeitstag habe er diese Profile jeweils dreimal zum Ausklinken und Ausstanzen anheben und in gebückter Stellung absetzen müssen. Ferner habe er oftmals zusammen mit Kollegen Fenster mit einem Gewicht von 127,5 kg heben müssen; ein Teil, das er mit einem Kollegen anheben müsse, wiege mindestens 40 kg. Außerdem müsse er gefertigte Aluteile mit einem Gewicht von mehr als 200 kg mit fünf anderen Kollegen verladen. Ferner müsse er schwere Stahlrahmen, Sicherheitsfenster und -türen, die teilweise mehr als 30 kg wögen, alleine heben und wuchten sowie Fertigelemente in der Werkstatt von Hand in gebückter Haltung mit 90...