Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausschluß des Erstattungsanspruches. Erstattung von Aufwendungen. Rückerstattung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Erstattungsansprüche nach §§ 102ff SGB 10 entstehen, wenn die jeweilige Sozialleistung (Sach- oder Geldleistung, Kostenerstattung) an den Berechtigten erbracht wird, auch wenn dies durch einen beauftragten Sozialleistungsträger geschieht.

2. Eine (im Durchgangsarztbericht vorgedruckte) nur vorsorgliche Anmeldung eines Erstattungsanspruchs genügt den von § 111 SGB 10 gestellten Anforderungen nicht.

3. Die Frist des § 111 SGB 10 gilt auch für Erstattungsansprüche gegen den mit der Leistung beauftragt gewesenen Träger, dessen Aufwendungen bereits erstattet worden sind.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 29.09.1994; Aktenzeichen 12 BK 62/94)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1654377

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge