Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausschluß des Erstattungsanspruches. Erstattung von Aufwendungen. Rückerstattung
Leitsatz (amtlich)
1. Die Erstattungsansprüche nach §§ 102ff SGB 10 entstehen, wenn die jeweilige Sozialleistung (Sach- oder Geldleistung, Kostenerstattung) an den Berechtigten erbracht wird, auch wenn dies durch einen beauftragten Sozialleistungsträger geschieht.
2. Eine (im Durchgangsarztbericht vorgedruckte) nur vorsorgliche Anmeldung eines Erstattungsanspruchs genügt den von § 111 SGB 10 gestellten Anforderungen nicht.
3. Die Frist des § 111 SGB 10 gilt auch für Erstattungsansprüche gegen den mit der Leistung beauftragt gewesenen Träger, dessen Aufwendungen bereits erstattet worden sind.
Nachgehend
Fundstellen
Dokument-Index HI1654377 |
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