Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückforderung eines Rentenvorschusses. versehentliche unterbliebene Anrechnung des Vorschusses auf die endgültige Rente

 

Leitsatz (amtlich)

Die Regelung in § 42 Abs 2 S 2 SGB 1 ist auch in den Fällen Rechtsgrundlage für die Rückforderung einer Vorschussleistung, in denen die Anrechnung des die endgültige Rentenhöhe nicht übersteigenden Vorschusses nach § 42 Abs 2 S 1 SGB 1 versehentlich unterblieben ist.

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 15. Juni 2009 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des Klägers beider Instanzen trägt die Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Rückforderung von Rentenvorschüssen in Höhe von 2.852,78 € streitig.

Der am 1942 geborene Kläger beantragte am 09. August 2002 bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Nach vorangegangener Ablehnung (Bescheid vom 17. Januar 2003) bot die Beklagte mit Schreiben vom 22. Juli 2003 an, dem Kläger werde Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ab dem 01. September 2002 auf Dauer und Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 01. März 2003 zunächst zeitlich befristet bis 28. Februar 2006 bis zum Altersrentenbeginn gewährt (Bl 61 Widerspruchsakte I). Das Angebot nahm der Kläger mit Schreiben vom 28. Januar 2004 an und beantragte zugleich, ihm einen Vorschuss auf die zu bewilligende Rente zu gewähren (Bl 85 der Widerspruchsakte I).

Mit Bescheid vom 02. Februar 2004 bewilligte die Beklagte dem Kläger daraufhin einen Rentenvorschuss in Höhe von 1.000,-- € (Bl 41 V-Akte - Hauptband), mit Bescheid vom 02. März 2004 einen weiteren Vorschuss in Höhe von 500,-- € (Bl 59 V-Akte - Hauptband) und schließlich mit Bescheid vom 09. März 2004 einen Vorschuss in Höhe von 750,-- € für die Zeit vom 01. bis 31. März 2004 (Bl 68 V-Akte - Hauptband). Die Bescheide enthielten den Hinweis, dass nach endgültiger Festsetzung und Anweisung der Rente der angewiesene Rentenvorschuss wegfalle; er sei zur Rückzahlung überzahlter Beträge verpflichtet.

Mit Bescheid vom 19. März 2004 bewilligte die Beklagte dem Kläger Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, die unter Berücksichtigung der individuellen Hinzuverdienstgrenzen für die Zeit vom 01. September 2002 bis 07. Februar 2003 in voller Höhe und ab dem 08. Februar 2003 nicht mehr gezahlt werde. Für die Zeit vom 01. September 2002 bis 30. April 2004 betrage die Nachzahlung 2.221,63 €. Diese Nachzahlung werde einstweilen einbehalten, weil Ansprüche anderer Stellen, die im Nachzahlungszeitraum Zahlungen geleistet hätten, zu prüfen seien. Die mit Bescheiden vom 02. Februar, 02. März, 09. März und 22. März 2004 gewährten Vorschusszahlungen würden bei der Bescheiderteilung der Altersrente verrechnet (Bl 1 Widerspruchsakte III).

Am 22. März 2004 bewilligte die Beklagte dem Kläger einen weiteren Vorschuss in Höhe von 750,-- € für April 2004. Die bisherigen Vorschüsse seien für die Monate Januar bis März 2004 bestimmt gewesen (Bl 75 V-Akte - Hauptband). Mit Schreiben vom 23. März 2004 leistete sie ihm schließlich für den Monat Dezember 2003 noch einen letzten Vorschuss von 650,--€ (Bl 84 V-Akte - Hauptband).

Mit Bescheid vom 25. März 2004 bewilligte die Beklagte dem Kläger Rente wegen voller Erwerbsminderung für die Zeit vom 01. März 2003 bis 28. Februar 2006. Der monatliche Auszahlbetrag ab 01. Mai 2004 betrage 841,70 €; die Nachzahlung für die Zeit vom 01. März 2003 bis 30. April 2004 belaufe sich auf 11.850,47 €. Die Nachzahlung werde vorläufig einbehalten (Bl 90 b V-Akte - Hauptband).

Am 29. April 2004 teilte die Beklagte dem Kläger mit, die Agentur für Arbeit P. habe auf die einbehaltene Rentennachzahlung einen Erstattungsanspruch in Höhe von 7.720,27 € erhoben, sodass ein Restbetrag von 4.130,20 € verbleibe, der dem Kläger nunmehr überwiesen werde (Bl 101 a f V-Akte - Hauptband). Nachdem die Überweisung wie angekündigt vorgenommen worden war, teilte die Beklagte dem Kläger mit weiterem Schreiben vom 12. Mai 2004 mit, es sei bei der Anweisung des Betrages von 4.130,20 € unterlassen worden, die bereits geleisteten Vorschusszahlungen von 3.650,-- € in Abzug zu bringen. Dem Kläger stünden deshalb lediglich 480,20 € zu. Er solle den Differenzbetrag zurücküberweisen. Hierauf reagierte der Kläger zunächst nicht.

Mit Bescheid vom 16. Juni 2004 bewilligte die Beklagte dem Kläger anstelle der bisherigen Rente eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab 01. Juli 2003. Ab dem 01. August 2004 würden laufend monatlich 902,63 € gezahlt. Für die Zeit vom 01. Juli 2003 bis 31. Juli 2004 ergebe sich eine Überzahlung von 2.852,78 €, die sich aus den Vorschusszahlungen in Höhe von 3.650,-- € (Bescheide vom 02.02., 02.02., 09.03. 22.03 und 23.03.2004) errechne. Diese Überzahlung habe der Kläger zu erstatten, darüber werde noch ein gesonderter Bescheid ergehen (Bl 1 ff Widerspruchsakte VII).

Mit Rentenbescheid vom 19. Juli 2004 stellte die Beklagte die dem Kläger bereits bewi...

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