Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialhilfe. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Unterkunft und Heizung. Mietkaution und Umzugskosten. vorherige Zusicherung
Orientierungssatz
1. Die Zustimmung nach § 35 Abs 2 S 5 SGB 12 ist rechtstechnisch eine Zusicherung, die sich nach § 34 Abs 1 S 1 SGB 10 beurteilt und zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedarf (vgl BSG vom 17.12.2014 - B 8 SO 15/13 R = FEVS 66, 538).
2. Wegen des Bestimmtheitsgebots in § 34 Abs 1 S 1 SGB 10 besteht ein Anspruch auf eine Zusicherung als ein der eigentlichen Leistungsbewilligung vorgeschalteter Verwaltungsakt nur, wenn der Gegenstand des zuzusichernden Verwaltungsakts und der zugrunde liegende Sachverhalt bereits im Zeitpunkt der behördlichen Erklärung hinreichend konkretisiert sind (vgl BSG vom 17.12.2014 - B 8 SO 15/13 R aaO).
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 21. September 2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
I. Streitig sind die Übernahme der Umzugskosten und der Mietkaution für die neue Wohnung im Rahmen von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII.
Die 1941 und 1945 geborenen Kläger beziehen seit 1.9.2013 ergänzende Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, nachdem der Kläger seine Zulassung als Rechtsanwalt verloren hatte (Bl. 109 VA) und über kein Einkommen mehr sowie auch keine Alterssicherung verfügte, den Eheleuten nur die Rente der Klägerin in Höhe von 519,42 € zur Verfügung steht. Sie wohnten zunächst noch in ihrem überschuldeten Einfamilienhaus (ca. 170 m² Wohnfläche) in P., das am 29.4.2014 zwangsversteigert wurde. Nach ihrer Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluss, die am 8.10.2014 abgelehnt wurde, konnten die Kläger noch bis zum 30.11.2014 in dem Haus verbleiben.
Bereits am 7.5.2014 wurden die Kläger schriftlich über die angemessene Kaltmiete für 2 Personen in P. (346,80 €) sowie über Nebenkosten aufgeklärt. Die Kläger wurden gebeten, sich vor Abschluss eines Mietvertrages mit dem Beklagten in Verbindung zu setzen (Bl. 285, 293 VA). Ebenso war in jedem Bewilligungsbescheid, zuletzt vom 1.8.2014 (für die Zeit vom 1.9.2014 bis 31.8.2015) und im Änderungsbescheid vom 1.10.2014, fett gedruckt der Hinweis enthalten, dass sich die Kläger immer vor Abschluss eines Mietvertrages mit dem Beklagten in Verbindung setzen sollten (vgl. Bl. 347, 397 VA). Mit Schreiben vom 3.9.2014 wies der Beklagte nochmals auf die Höhe der übernahmefähigen Mietkosten hin (Bl. 369 VA). Die Kläger erhielten Wohnungsangebote über sozialhilferechtlich angemessenen Wohnraum von der Abteilung Wohnungssicherung des Beklagten, die sie ablehnten. Am 5.11.2014 teilte die Klägerin dem Beklagten anlässlich ihrer Vorsprache mit, dass sie vor hätten zu ihren Kindern in den E. zu ziehen.
Mit Schreiben vom 14.11.2014, das am 18.11.2014 beim Beklagten einging, teilten die Kläger mit, dass sie nunmehr eine Wohnung gefunden hätten, in die sie kurzfristig einziehen könnten. Sie beantragten die Übernahme der Mietkaution i.H.v. 1.500 € sowie der Umzugskosten in Höhe von ca. 2.000 €. Auf Anforderung legten sie den Mietvertrag über die Wohnung in 75236 K. (E.) vor: 4 Zimmer, 98,31 m² mit Tiefgaragen- und Stellplatz, Kaltmiete 763 €, 150 € kalte Nebenkosten. Der Mietvertrag war am 30.10.2014 zum 1.11.2014 geschlossen worden. Am 17.11.2014 waren die Kläger umgezogen. Die Umzugskosten beliefen sich ausweislich der Rechnung der Fa. B. auf 2.483,95 € (vgl. Bl. 455, 467 VA). Die Ummeldung erfolgte zum 1.12.2014.
Mit Bescheid vom 13.1.2015 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Umzugskosten und Mietkaution seien bei nicht angemessenen Kosten der neuen Wohnung, die angemessene Kaltmiete in K. betrage 306 €, nicht zu übernehmen. Zudem sei für die Mietkaution, die bei Beginn des Mietverhältnisses fällig werde, der Sozialhilfeträger am neuen Wohnort und nicht die Beklagte örtlich zuständig. Der Widerspruch der Kläger blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 23.3.2015).
Dagegen haben die Kläger am 28.4.2015 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben, die sie damit begründet haben, dass die Sachbearbeiterin der Beklagten in verschiedenen Gesprächen die Kostenübernahme zugesagt habe und zu keiner Zeit die Rede von der Abhängigkeit zu den angemessenen Wohnkosten gewesen sei. Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls seien die Unterkunftskosten angemessen. Erhöhter Wohnraumbedarf bestehe aufgrund des Schlafverhaltens des Klägers (2 Schlafzimmer wegen lauten Schnarchens) und der beabsichtigten Wiederaufnahme einer Berufstätigkeit (Arbeitszimmer), sofern die Krebserkrankung dies zulasse. Sie hätten bis zuletzt gehofft, in ihrem Haus wohnen bleiben zu können. Geeignete Wohnungen, renoviert und mit Kücheneinrichtung, seien am Wohnungsmarkt in dem engen Zeitfenster nicht zu finden gewesen. Der Umzug sei auf Grund von Eigenleistungen sehr preiswert ausgefallen.
Die Beklagte ist der Klage entgegenge...