Entscheidungsstichwort (Thema)

Abrechnung von Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgen teilweise bei der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) und teilweise bei der Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZV). Disziplinarmaßnahme

 

Leitsatz (amtlich)

1. Wenn ein Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurg sowohl zur vertragsärztlichen als auch in seiner Eigenschaft als Zahnarzt zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen ist, kann er einheitliche Behandlungsfälle abrechnungsmäßig aufspalten und seine Leistungen teilweise bei der KV und teilweise bei der KZV abrechnen. Solange dies nicht verboten wird, liegt darin keine Pflichtverletzung, die disziplinarisch geahndet werden könnte.

2. Selbst wenn man schon derzeit davon ausginge, daß solche gespaltenen Abrechnungen unzulässig seien, würde es - angesichts der schwierig zu beurteilenden Rechtslage - jedenfalls an dem für eine Disziplinarmaßnahme erforderlichen Verschulden fehlen.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 08.05.1996; Aktenzeichen 6 BKa 67/95)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1670854

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