Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Beitragsbemessung. Bezug einer Altersrente aus der Zweiten Säule der schweizerischen Altersversorgung nach dem schweizerischen Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG). der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbare Rente aus dem Ausland. Beitragssatz
Leitsatz (amtlich)
Die von einer Schweizer Pensionskasse nach den Regelungen des schweizerischen Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) gezahlte Altersrente ist eine der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbare Rente (Anschluss an LSG Stuttgart vom 20.09.2013 - L 4 KR 1984/13).
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 18.03.2013 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte erstattet die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren.
Die Revision wird zugelassen
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob monatliche Geldleistungen, die der Kläger von der schweizerischen P. Personalvorsorgestiftung S. Pu. (im Folgenden P.) erhält, im Rahmen der Beitragserhebung in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) mit dem allgemeinen Beitragssatz (§ 241 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V)) oder mit einem ermäßigten Beitragssatz (§ 247 Satz 1 SGB V) zu berücksichtigen sind.
Der 1937 geborene Kläger ist seit 01.10.2011 bei der Beklagten als Rentner pflichtversichert. Er bezieht monatlich eine Regelaltersrente von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Bund iHv 126,79 €, von der Caisse Suisse de compensation eine Rente (AHV-Rente; sog Erste Säule der schweizerischen Altersversorgung) iHv umgerechnet 1.177,69 € und von der P. Leistungen iHv umgerechnet 2.656,11 € (alle Beträge Stand Dezember 2011). Die Leistungen der P. beruhen auf den Regelungen des schweizerischen Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG), sog Zweite Säule der schweizerischen Altersversorgung.
Mit Bescheid vom 19.08.2011 setzte die Beklagte den Beitrag zur GKV für die Leistungen der Caisse Suisse und der P. auf monatlich 471,45 € ab 01.10.2011 fest. Dabei betrachtete sie beide Leistungen als Versorgungsbezüge und legte den allgemeinen Beitragssatz von 15,5% zugrunde. Mit Bescheid vom 13.12.2011 ermäßigte sie den GKV-Beitrag auf 387,59 € ab 01.01.2012 und ging dabei von Versorgungsbezügen iHv 1.155,29 € und ausländischer Rente iHv 2.869,11 € aus, berücksichtigt bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 3.825,00 €.
Mit Bescheid vom 31.01.2012 setzte die Beklagte die Krankenversicherungsbeiträge ab 01.01.2012 schließlich auf 487,25 € fest. Für die ausländische Rente der Caisse Suisse iHv 1.177,69 € gelte die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes zuzüglich 0,45% (= 8,2%). Für die Versorgungsbezüge der P. iHv 2.656,11 € betrage der Beitragssatz derzeit 15,5%. Angesichts der Beitragsbemessungsgrenze von 3.825,00 belaufe sich der beitragspflichtige Anteil an den Versorgungsbezügen auf 2.520,52 €.
Am 15.02.2012 beantragte der Kläger die Überprüfung der Beitragsbescheide für die Zeit ab 01.10.2011 nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X). Nach einer rechtskräftigen Entscheidung des Sozialgerichts Freiburg (08.12.2011, S 5 KR 2609/11) seien Leistungen der obligatorischen Zweiten Säule der schweizerischen Altersversorgung nicht als Versorgungsbezug, sondern als vergleichbare Rente aus dem Ausland iSv § 228 SGB V zu verbeitragen.
Mit Bescheid vom 16.03.2012 lehnte die Beklagte den Überprüfungsantrag ab, es verbleibe “bei der Beitragsmitteilung vom 31.01.2012„. Bei dem Urteil des Sozialgerichts Freiburg handele es sich um einen Einzelfall, höhere Instanzen hätten die Rechtsfrage noch nicht entschieden. Sie vertrete wie der Spitzenverband die Auffassung, Zahlungen der schweizerischen Pensionskasse seien als Versorgungsbezug zu berücksichtigten.
Den dagegen eingelegten Widerspruch des Klägers vom 23.03.2012 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24.08.2012 zurück. Zu den Versorgungsbezügen gehörten nach § 229 Abs 1 Satz 1 Nr 5 SGB V ua Renten der betrieblichen Altersversorgung. Eine solche Rente liege vor, wenn sie ihren Grund in einem Beschäftigungsverhältnis habe und wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder wegen Alters gezahlt werde. Der gleiche Maßstab gelte für ausländische Versorgungsbezüge. Die schweizerischen Pensionskassen knüpften ihre Leistungen an ein bestimmtes Arbeitsverhältnis, folglich handele es sich um einen Versorgungsbezug.
Hiergegen richtet sich die am 14.09.2012 zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhobene Klage. Der Kläger verweist darauf, dass er mit der P. keinen Vertrag geschlossen habe, sondern die Versicherung durch den Abschluss des Arbeitsvertrags obligatorisch zustande gekommen sei. Die Beklagte habe sich mit dem Urteil des Sozialgerichts Freiburg nicht auseinandergesetzt. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger sein Überprüfu...