Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. Beitragsbemessung. Bezug einer Altersrente aus der Zweiten Säule der schweizerischen Altersversorgung nach dem schweizerischen Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG). der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbare Rente aus dem Ausland. Beitragssatz

 

Orientierungssatz

Die von einer Schweizer Pensionskasse nach den Regelungen des schweizerischen Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) gezahlte Altersrente ist eine der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbare Rente. Beiträge zur Krankenversicherung sind deshalb mit dem sich aus § 247 S 2 SGB 5 ergebenden Beitragssatz zu berechnen.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 30.11.2016; Aktenzeichen B 12 KR 3/15 R)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 30. Oktober 2014 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass Ziff. 1 des Tenors des Urteils des Sozialgerichts Freiburg vom 11. April 2013 wie folgt gefasst wird:

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 19. April 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Oktober 2013 verurteilt, den Bescheid der Beklagten vom 17. September 2012 für die Zeit vom 15. Dezember 2010 bis zum 30. Juni 2011 insoweit zurückzunehmen, als die Beklagte Beiträge zur Krankenversicherung bei der Zahlung der Pensionskasse der Novartis erhob und für die Zeit vom 1. Juli 2011 bis 31. Dezember 2014 mit einem höheren Beitragssatz als 8,2 v.H. und ab 1. Januar 2015 mit einem höheren Beitragssatz als 7,3 v.H. berechnete.

Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten auch des Berufungsverfahrens zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die als Altersrente bezeichnete Leistung, die der Kläger von der (schweizerischen) Pensionskasse der N., B. (im Folgenden: Pensionskasse der N.) erhält, ab 15. Dezember 2010 bei der Berechnung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung als Versorgungsbezug mit einem anfänglichen Beitragssatz von 14,9 vom Hundert (v.H.), ab 1. Januar 2011 von 15,5 v.H. und ab 1. Januar 2015 von 14,6 v.H. zu berücksichtigen ist.

Der 1949 geborene Kläger war vom 1. Juli 2009 bis zum 14. Dezember 2010 freiwilliges Mitglied der beklagten Krankenkasse und versicherungspflichtiges Mitglied der bei der Beklagten errichteten Pflegekasse. Seit 15. Dezember 2010 ist er in der Krankenversicherung der Rentner versicherungspflichtig. Seit 1. Dezember 2010 bezieht er von der Deutschen Rentenversicherung Bund Rente, zunächst wegen voller Erwerbsminderung, die sich ab 1. Dezember 2010 auf € 252,54 monatlich belief, später eine Regelaltersrente, die sich mittlerweile auf € 261,27 beläuft. Die hieraus resultierenden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung führt die Deutschen Rentenversicherung Bund direkt an die Beklagte ab. Seit 1. Juli 2009 erhält der Kläger außerdem Leistungen von der Pensionskasse der N. Er erhielt vom 1. Juli 2009 bis 31. Mai 2010 eine als Altersrente bezeichnete Leistung in Höhe von SFR 2.389,00, eine Alters-Zusatzrente in Höhe von SFR 1.500,00, eine Überbrückungsrente in Höhe von SFR 780,00 und eine Alters-Kinderrente in Höhe von SFR 478,00, insgesamt SFR 5.147,00 (damals € 3.385,74), jeweils monatlich. Vom 1. Juni 2010 bis 30. Juni 2014 erhielt er nach Wegfall der Alters-Kinderrente die Altersrente, die Alters-Zusatzrente und die Überbrückungsrente in unveränderter Höhe, insgesamt belief sich der monatliche Betrag auf SFR 4.669,00 (damals € 3.071,31). Seit dem 1. Juli 2014 erhält er einen monatlichen Betrag in Höhe von SFR 2.389,00 (damals € 1.571,50). Die von der Pensionskasse der N. gezahlten Leistungen beruhen auf den Regelungen des schweizerischen Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG), der sogenannten Zweiten Säule der schweizerischen Altersversorgung. Seit dem 1. Juni 2011 bezieht er außerdem von der Eidgenössischen Invalidenversicherung eine Invalidenrente, die sich zunächst auf SFR 1.687,00 (damals € 1.386,77) monatlich, seit 1. Januar 2013 auf SFR 1.702,00 (damals € 1.399,10) und seit 1. Juli 2014 auf € 1.409,41 beläuft.

Die Beklagte setzte - zugleich im Namen der bei ihr errichteten Pflegekasse - die monatlichen Beiträge für die Zeit ab 1. Juli 2009 auf € 504,48 zur Krankenversicherung und € 66,02 zur Pflegeversicherung, insgesamt auf € 570,50 fest (Bescheid vom 1. September 2009). Sie legte der Berechnung monatliche Einnahmen in Höhe von € 3.385,74 zugrunde. Im Bescheid wies sie u.a. darauf hin, der Beitragssatz zur Krankenversicherung betrage 14,3 v.H. Für Renten, Versorgungsbezüge (z.B. Betriebsrenten, Pensionen) und Einnahmen aus einer selbstständigen Tätigkeit gelte abweichend ein Beitragssatz von 14,9 v.H. Im Einzelnen ist die Berechnung der Beiträge nicht dargelegt.

Mit Schreiben vom 12. April 2012 beantragte der Kläger die Überprüfung der in der Vergangenheit erfolgt...

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